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04-09-2015 | Baubetrieb | Schwerpunkt | Article

Building Information Modeling und die HOAI

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Der Einsatz von BIM-Planungsprozessen wird die Leistungsbilder von Architekten und Fachplanern grundlegend verändern. Die aktuelle HOAI (2013) scheint auf diese Veränderungen nur unzureichend vorbereitet zu sein. Dennoch stehen die derzeitigen Regelungen dem erfolgreichen Einsatz von BIM-Methoden nicht entgegen.

Planen mit BIM stellt Architekten und Ingenieure vor neue Herausforderungen. Die Erstellung eines digitalen und mit allen erforderlichen Objektdaten versehenen 3D-Gebäudemodells erfordert zusätzlichen technischen wie personellen Aufwand. Die angestrebte engere Kooperation zwischen Objekt- und Fachplanern definiert Zuständigkeitsbereiche neu. Die Abgrenzung der etablierten Leistungsphasen wird in Frage gestellt. In der Bauwirtschaft bestehen Unsicherheiten, wie diese Änderungen vor dem Hintergrund der HOAI rechtssicher umgesetzt werden können.

Der Regelungsbereich der HOAI

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Die HOAI steht einer Fortentwicklung der Planungsmethodik offen gegenüber. Bei der HOAI handelt es sich schließlich um reines Preisrecht. Es wird nicht vorgegeben, mit welcher Technik ein Planer seine Leistungen zu erbringen hat. Die HOAI ist daher methodenneutral. Es gilt lediglich, dass die in den Leistungsbildern der HOAI genannten Grundleistungen innerhalb der bestimmten Grenzen zu vergüten sind. Die Vertragsparteien können die geschuldeten Planungsleistungen inhaltlich frei bestimmen, solange sich die Vergütung der erbrachten Grundleistungen im Rahmen der Höchst- und Mindestsätze bewegt.

Detaillierte Bestimmungen zum Thema BIM finden sich in der HOAI bislang nicht. Die HOAI-Novelle 2013 hat jedoch die „3-D oder 4-D Gebäudemodellbearbeitung (Building Information Modelling)“ als zusätzliche Besondere Leistung in LPh 2 der Anlage 10 aufgenommen. Dies dokumentiert, dass der Einsatz von BIM-Methoden nicht zu den Grundleistungen der HOAI gehört. Damit findet das zwingende Preisrecht auf BIM-Planungen nur insofern Anwendung, wie mit BIM-Methoden die herkömmlichen Grundleistungen erledigt werden.

Auf den zusätzlichen, BIM-spezifischen Aufwand findet die HOAI aber keine Anwendung. Vielmehr können BIM-Leistungen als Besondere Leistungen für alle Leistungsphasen frei vereinbart und frei vergütet werden (§ 3 Abs. 3 HOAI). Folglich können auch oberhalb der Höchstsätze liegende Honorare verabredet werden, wenn der überschießende Teil den BIM-Methoden zuzuordnen ist.

Die HOAI bestimmt auch nicht, dass nach den vorgegebenen Leistungsphasen gearbeitet werden müsste. Den Vertragspartnern steht es frei, einzelne Leistungen vorzuziehen oder erst später zu erbringen. Sie können ebenso auf Leistungen verzichten. Soweit der Einsatz von BIM neue Leistungsbilder hervorbringt, können diese ohne weiteres zur Vertragsgrundlage gemacht werden. Ausschließlich bei der Vergütung ist zu berücksichtigen, dass die mit Hilfe von BIM-Methoden erbrachten Grundleistungen ausreichend vergütet werden. Vorgezogene Leistungen sind entsprechend auch vorgezogen zu bezahlen. Im Zweifel ist hier auf die im Markt etablierten Spiegelstrichlisten für die Bewertung von Teilleistungen abzustellen.

Unterschreitung der Mindestsätze bei BIM-Leistungen

BIM verspricht für die Architekten aber nicht nur Mehrleistungen, sondern in Teilbereichen ist auch eine erhebliche Reduzierung des Arbeitsaufwands zu erwarten. Durch die Verwendung von vorgefertigten Datenmodellen, automatischen Kollisionsprüfungen und computergenerierten Termin- und Kostenplänen werden bereits bisher geschuldete Leistungen künftig wesentlich einfacher erbracht werden können. Die Planung wird sich oft auf Plausibilitätsprüfungen der EDV-Ergebnisse beschränken.

Dies wirft natürlich Fragen danach auf, ob die finanziellen Bewertungen der Leistungen nach der HOAI für BIM-Prozesse noch zutreffend sind. Soweit Leistungen nicht ganz entfallen, bietet hier die bislang weniger relevante Vorschrift des § 7 Abs. 3 HOAI Abhilfe. Danach können in Ausnahmefällen die Mindestsätze der HOAI unterschritten werden. Dies gilt vor allem dann, wenn eine Leistung im Einzelfall nur besonders geringen Aufwand verlangt. Das kann durchaus angenommen werden, wenn Planungsleistungen weit überwiegend durch automatisierte Prozesse ersetzt werden.

Ausblick

Ob es zu einer grundlegenden Reform der HOAI mit einer Anpassung der Leistungsbilder und Vergütungssätze im Hinblick auf BIM-Planungsprozesse noch kommen wird, erscheint fraglich. Zum einen besteht hierfür kein zwingender Bedarf, zum anderen ist das zwingende Preisrecht aktuell der Kritik durch die EU ausgesetzt. Aber auch die aktuellen Regelungen ermöglichen bereits den umfassenden Einsatz von BIM-Methoden.

Zur Person

Dr. Jörg L. Bodden ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Kapellmann und Partner am Standort Düsseldorf. Er ist hochspezialisiert auf dem Gebiet des Bau- und Architektenrechts tätig. Als Teil des Teams um Prof. Dr. Klaus Eschenbruch beschäftigt sich Dr. Bodden seit Längerem mit den rechtlichen Anforderungen der neuen Planungsmethoden des Building Information Modeling (BIM) und berät Mandanten bei der Abwicklung von BIM-Projekten. Er ist zudem als Autor und Seminarreferent zum Thema BIM tätig.

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