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19-08-2016 | Baufinanzierung | Kommentar | Article

Keine Klarheit bei hochverzinslichen Bausparverträgen

Author: Frank van Alen

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Eine Vielzahl von Altverträgen gewährt Bausparern für das angesparte Kapital noch hohe Guthabenzinsen. Werden Guthaben nicht für ein Bauspardarlehen eingesetzt, werden Bausparkassen durch die fortlaufende Verzinsung erheblich belastet. Daher haben sie in den vergangenen Jahren viele Bauspar-Altverträge gekündigt. Ob dies zulässig ist, dazu urteilen die Oberlandesgerichte uneinheitlich. 

Auch zwei aktuelle Entscheidungen schaffen keine Klarheit. So hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz (Az. 8 U 11/16) entschieden, dass eine Kündigung des Bausparvertrages zum Zweck der Zinsersparnis wirksam sei. In dem Fall war der Bausparvertrag seit über zehn Jahren zuteilungsreif, ohne dass der Bausparer das Darlehen in Anspruch nahm. Das angesparte Guthaben wurde mit jährlich 2,5 Prozent verzinst. Nach Auffassung des OLG Koblenz stand der Bausparkasse ein Kündigungsrecht zu, weil sie insoweit als Darlehensnehmer einzustufen sei, dem der Bausparer als Darlehensgeber sein Guthaben zur Verfügung stelle.

Anders entschied das OLG Bamberg. Es hielt die Kündigung zulasten der Bausparer für unwirksam (Az. 8 U 24/16). Zwei Bausparer mit drei Altverträgen aus den 1980er und 1990er Jahren, deren Guthaben im Bereich zwischen 2,5 bis drei Prozent jährlich verzinst wurden, hatten diese jenseits der Zuteilungsreife stehen gelassen und nicht zur Finanzierung eingesetzt. Das OLG Bamberg gelangte zu dem Ergebnis, dass die Kündigung der Bausparkasse unwirksam sei und die Verträge unverändert weiterlaufen würden.

Starke Belastung für die Bausparkassen

Beide Urteile setzen die uneinheitliche Rechtsprechung fort. Dabei stellen Bauspar-Altverträge mit einer heute nicht mehr marktgerechten Verzinsung von Guthaben für die betroffenen Institute eine erhebliche wirtschaftliche Belastung dar. Insofern ist zu begrüßen, dass das OLG Koblenz die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen hat, damit dort die Frage des Kündigungsrechts der Bausparkassen abschließend geklärt wird. Ob der BGH allerdings einer Bausparkasse den Status eines Darlehensnehmers zusprechen wird, wenn der Bausparer sein zuteilungsreifes Ansparguthaben nicht entsprechend einsetzt, ist schwer abzuschätzen.

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Einerseits dürfte die mit dem Abschluss eines Bausparvertrags verbundene Intention beider Vertragspartner eher auf die Ausreichung eines Bauspardarlehens nach der Ansparphase statt auf das Überlassen angesammelter Guthaben als Darlehen an die Bausparkasse gerichtet gewesen sein. Die Einstufung der Bausparkasse als Darlehensnehmer erscheint unter diesen Vorzeichen eher unwahrscheinlich. Andererseits ließe sich anführen, dass die einseitige Zweckentfremdung und faktische Umwidmung des Bausparvertrages durch den Bausparer in einen reinen Sparvertrag zur Kapitalanlage eine Änderung des ursprünglichen Vertragsinhaltes darstellt. Durch sie würde die Bausparkasse faktisch in die Stellung eines Darlehensnehmers gedrängt. Unter dieser Prämisse aber muss ihr zehn Jahre, nachdem ein Immobiliendarlehen zuteilungsreif war, auch das Recht zur ordentlichen Vertragskündigung zustehen. 

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