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2012 | Book

Bauobjektüberwachung

Kosten - Qualitäten - Termine - Organisation - Leistungsinhalt - Rechtsgrundlagen - Haftung - Vergütung

Authors: Falk Würfele, Bert Bielefeld, Mike Gralla

Publisher: Vieweg+Teubner Verlag

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About this book

Dieses Buch richtet sich an alle am Bauprozess Beteiligten, die sich mit Fragen der Bauleitung und Überwachung von Bauprojekten beschäftigen. Es bietet eine praktisch anwendbare, technisch und juristisch fundierte sowie detaillierte Darstellung der Aufgaben der Bauobjektüberwachung. Außerdem enthält das Buch eine ausführliche Darstellung der zahlreichen Haftungs- und Vergütungsfragen. Die Materie wird mit zahlreichen Schaubildern und Checklisten übersichtlich dargestellt. Die 2. Auflage wurde überarbeitet und im Hinblick auf die VOB 2009 und die HOAI Novelle von 2009 aktualisiert.

Table of Contents

Frontmatter
1. Einleitung
Zusammenfassung
Die Ausführung eines Bauprojekts, d. h. die Bauphase, beinhaltet nicht nur für die ausführenden Unternehmen zahlreiche Tätigkeiten, sondern ist auch insbesondere hinsichtlich der Bauobjektüberwachung eine anspruchsvolle Aufgabe. Sie umfasst eine Vielzahl von Einzelaufgaben und -tätigkeiten und wird von Architekten und Ingenieuren für den Bauherrn ausgeführt. In dieser Funktion werden sie bauleitende Architekten bzw. Ingenieure genannt; in den nachfolgenden Kapiteln werden sie von uns vereinfacht als „Bauleiter“ bezeichnet.
Falk Würfele, Bert Bielefeld, Mike Gralla
2. Allgemeine Baustellenorganisation
Zusammenfassung
Der bauleitende Architekt oder Ingenieur hat eine allgemeine Aufsichtspflicht auf der Baustelle. Wie weit diese geht, lässt sich nicht in absoluten Zahlen festlegen. Grundsätzlich lässt sich feststellen, dass der Bauleiter mindestens so oft vor Ort sein muss, dass sichergestellt ist, dass das Bauwerk gemäß vorgegebener Planung und Ausschreibung erstellt wird und die hierzu vom Architekten gegebenen Vorgaben eingehalten werden.
Falk Würfele, Bert Bielefeld, Mike Gralla
3. Terminplanung
Zusammenfassung
Neben der Frage nach den Baukosten sind der Fertigstellungstermin und dessen Einhaltung für jeden Bauherrn von zentraler Bedeutung. Gemäß HOAI obliegt dem auftraggeberseitigen Bauleiter die Koordinationspflicht aller Leistungen. Daher liegt die Terminplanung sowohl aller planungsrelevanten Themen, dass heißt die Koordination aller Planungsbeteiligten wie z. B. des Statikers, der haustechnischen Planung und der Sonderfachleute als auch die Koordination der baubetrieblichen Abläufe, während der Bauvorbereitung und der Bauausführung in seiner Verantwortung.
Falk Würfele, Bert Bielefeld, Mike Gralla
4. Qualitätssicherung
Zusammenfassung
Der Begriff der Qualität ist vielschichtig und wird uneinheitlich verwandt. Grundsätzlich wird unter dem Begriff der Qualität die Summe oder die Güte, Beschaffenheit und/oder Wertstufe eines Gegenstandes oder eines Prozesses subsumiert.
Um Qualitäten kontrollieren, überwachen und sichern zu können, müssen diese vor der Erstellung (Produktion) definiert worden sein. Hierbei wird grundsätzlich zwischen allgemein gültigen Qualitätsdefinitionen und zwischen Qualitäten, die von den Projektbeteiligten festgelegt werden, unterschieden. Normen und Richtlinien beschreiben i. d. R. Mindestanforderungen an Qualitäten. Darüber hinausgehende bzw. zusätzliche Qualitätsdefinitionen werden in Form von Leistungsbeschreibungen, vertraglichen Vereinbarungen o. Ä. bestimmt. Dabei werden regelmäßig mess- und verifizierbare Qualitäten beschrieben. Subjektive Qualitäten wie Schönheit, Ebenmaß oder Ästhetik spielen im Qualitätsmanagement im Sinne der ISO 9000 als der gültigen Norm keine Rolle.
Falk Würfele, Bert Bielefeld, Mike Gralla
5. Abnahme von Bauleistungen
Zusammenfassung
Die Abnahme der Bauleistung ist ein zentraler Punkt bei der Abwicklung von Bauverträgen. Insbesondere für den auftraggeberseitigen Bauleiter ist die Kenntnis der Grundzüge zwingend erforderlich, um eine einwandfreie Leistung im Sinne der Objektüberwachung zu erbringen. Daher liegt es im eigenen Interesse des bauleitenden Architekten, potenzielle Haftungsrisiken durch rechtliche Kenntnisse zu minimieren. Die Abnahme der Bauleistungen unter Mitwirkung anderer an der Planung und Objektüberwachung fachlich Beteiligter und die Feststellung von Mängeln sind als Grundleistungen der Leistungsphase 8 in der Anlage 11 zu § 33 HOAI n. F. aufgeführt. Die von der HOAI in § 33 HOAI n. F. i. V. m. Anlage 11 erwähnte Abnahme beinhaltet nur die Entgegennahme der Leistung und deren technische Überprüfung, vor allem im Hinblick auf ihre Vertragsgemäßheit.
Falk Würfele, Bert Bielefeld, Mike Gralla
6. Aufmaß und Abrechnung
Zusammenfassung
Die Leistungsphase 8 der HOAI umfasst zwei Grundleistungen, die für die Aufstellung von Aufmaßen und die Durchführung der Abrechnung relevant sind. Dies sind:
- das gemeinsame Aufmaß,
- und die Überprüfung der Leistungsabrechnung.
Die Leistungen zur Aufstellung eines gemeinsamen Aufmaßes und die Prüfung der darauf basierenden Abrechnung sind unmittelbar miteinander verbunden. Die wesentliche Aufgabe beider Leistungen besteht darin, Klarheit über die tatsächlich erbrachten Bauleistungen zu schaffen und die entsprechende, vertraglich vereinbarte Vergütung korrekt zu ermitteln.
Falk Würfele, Bert Bielefeld, Mike Gralla
7. Kostenmanagement
Zusammenfassung
Die HOAI beschreibt in Anlage 11 zu den §§ 33 und 38, welche Grundleistungen in Bezug auf das Kostenmanagement zur Leistungsphase 8 der Objektplanung gehören. Besondere Leistungen sind hingegen in Anlage 2 zu § 3 Abs. 3 unter 2.6.8 Objektüberwachung beschrieben (vgl. Tab. 7.1). Welche Leistungen der Planer konkret zu erbringen hat und wie Besondere Leistungen vergütet werden, richtet sich nach dem jeweiligen Planungsvertrag. Die verschiedenen Termini zur Kostenermittlung und Kostenkontrolle regelt die DIN 276.
Falk Würfele, Bert Bielefeld, Mike Gralla
8. Nachtragsmanagement
Zusammenfassung
Nachtragsmanagement bezeichnet auftraggeberseitig die systematische Verteidigung gegenüber Nachträgen des Unternehmers und auftragnehmerseitig die systematische Aufbereitung von Nachträgen und deren Durchsetzung gegenüber dem Auftraggeber.
Nachträge sind allgemein definiert, „alle“ Abweichungen des eingetretenen „Bausoll“ vom geplanten „Bausoll“. Dabei kann es sich um eine Leistungskürzung, Leistungsänderung, zusätzliche Leistung, Mengenänderung oder eine Veränderung der Bauzeit handeln. Diese „Nachtragssituationen“ sind von „neuen Aufträgen“ abzugrenzen. Mit Letzterem sind die Fälle gemeint, bei denen es sich juristisch gesehen um einen neuen Auftrag handelt.
Falk Würfele, Bert Bielefeld, Mike Gralla
9. Objektübergabe
Zusammenfassung
Gemäß § 33 HOAI gehört zum Leistungsbild der Objektüberwachung/Bauüberwachung in der Leistungsphase 8 der „Antrag auf behördliche Abnahme und Teilnahme daran“ Hierbei handelt es sich um eine Leistung aus der Anlage 11 der HOAI, Leistungsphase 8, Punkt g). Die öffentlich-rechtlichen Abnahmen dienen – wie in Abschn. 5.4.2 dargelegt – dem Zweck, die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und die Übereinstimmung der Ausführung mit den Auflagen und Bedingungen der Baugenehmigung sicherzustellen. Die jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) bzw. die Musterbauordnung der Bauministerkonferenz (MBO) definieren die von der Bauaufsichtsbehörde durchzuführenden Bauzustandsbesichtigungen wie beispielsweise Rohbau- oder Schlussabnahme.
Falk Würfele, Bert Bielefeld, Mike Gralla
10. Vergütung
Zusammenfassung
Das vorliegende Kapitel befasst sich speziell mit den für die Bauobjektüberwachung relevanten Vergütungsfragen. Es soll dem auftraggeberseitigen Bauleiter als Leitfaden dienen. Für die vergütungsrechtlichen Erwägungen ist das zwingende Preisrecht der HOAI zu beachten. Entscheidend dabei ist, welche Fassung der HOAI auf den Vertrag zwischen dem Auftraggeber und seinem Objektüberwacher angewendet werden muss. Am 18.08.2009 ist eine neue Fassung der HOAI (sog. „HOAI 2009) in Kraft getreten, die einige Veränderungen zur bisherigen Rechtslage mit sich brachte. Gemäß § 55 HOAI n. F. gilt die HOAI 2009 für Leistungen, die ab dem Inkrafttreten (18.08.2009) vertraglich vereinbart wurden. Für davor vertraglich vereinbarte Leistungen bleibt die vorherige Fassung der HOAI (Stand 1996) einschlägig. Da auch in den nächsten Jahren noch Fragen und Streitigkeiten zur HOAI 1996 zu erwarten sind, sollen im Folgenden beide Fassungen der HOAI bei den Ausführungen Berücksichtigung finden.
Falk Würfele, Bert Bielefeld, Mike Gralla
11. Anhang
Falk Würfele, Bert Bielefeld, Mike Gralla
Backmatter
Metadata
Title
Bauobjektüberwachung
Authors
Falk Würfele
Bert Bielefeld
Mike Gralla
Copyright Year
2012
Publisher
Vieweg+Teubner Verlag
Electronic ISBN
978-3-8348-8147-2
Print ISBN
978-3-8348-1469-2
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-8348-8147-2