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17-12-2014 | Bauphysik | Schwerpunkt | Article

Die Pflicht für den Einbau von Rauchmeldern

Author: Christoph Berger

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Am 31. Dezember 2014 läuft in Baden-Württemberg die gesetzliche Übergangsfrist aus: Bis dahin müssen alle bestehenden Wohngebäude mit Rauchmeldern ausgestattet sein. Und auch die anderen Bundesländer haben ihre Regelungen. Eigentümer und Vermieter sind damit besonders gefordert.

Denn es sind die Vermieter und Eigentümer von Privatwohnungen, die in Baden-Württemberg dafür verantwortlich sind, dass am 31. Dezember 2014 alle Kinder- und Schlafzimmer sowie angrenzende Flure, die Rettungswege sind, über Rauchmelder verfügen.

Ähnlich ist die Situation in Hessen. Dort gilt die Rauchmelderpflicht für Neu- und Umbauten zwar schon seit Juni 2005, doch nun endet dort ebenfalls eine Übergangsfrist: Bis Jahresende müssen alle Wohngebäude mit Rauchmeldern ausgestattet sein.

Im Kapitel „Elektrotechnik“ des Springer-Fachbuchs „Technischer Ausbau von Gebäuden“ heißt es: „Die runden Elemente von etwa 4 bis 11 cm Durchmesser werden gewöhnlich im Deckenbereich des zu schützenden Raumes installiert." Im weiteren Verlauf des Kapitels werden die einzelnen Techniken von Brandmeldern genau beschrieben. Der Einbau bezieht sich dabei jedoch vor allem auf Gewerbe-, Handwerks- und Industriebauten, weniger auf Wohngebäude.

Die Eigentümer sind zuständig

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Für den Einbau der Rauchmelder ist der Eigentümer zuständig. Das Forum Brandrauchprävention e.V. gibt zu bedenken, dass vor allem viele Haus- oder Wohnungsbesitzer, die in der eigenen Immobilie leben, nicht ausreichend über die Rauchmelderpflicht aufgeklärt sind.

Die Vermieter müssen Installationstermine mit den Mietern und den meist externen Dienstleistern abstimmen. Ein gewisser Vorlauf ist dafür notwendig.

Das Forum weist zudem darauf hin, dass durch den Gesetzgeber zwar keine formellen Kontrollen geplant seien, das Fehlen aber trotzdem weitreichende Konsequenzen haben könnte: Komme bei einem Wohnungsbrand ein Mensch gesundheitlich zu Schaden oder gar ums Leben, stelle sich die Frage, ob eine frühzeitige Warnung durch Rauchmelder dieses verhindert hätte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt könne der verantwortliche Eigentümer mit unangenehmen Haftungsfragen durch die Staatsanwaltschaft konfrontiert werden.

DIN 14676 regelt die Wartung

Die Verordnungen betreffen natürlich auch barrierefreien Wohnraum. So heißt es im Kapitel „Wohnqualität“ des Buchs „Wohngebäudeerneuerung“: „Daneben ist zu prüfen, ob die elektrische Ausstattung durch mehr Steckdosen in geeigneter Höhe und mit Abstand von 50 cm von einer Innenecke, Infrarotschalter zur bedienfreien Schaltung von Funktionen, Rauchmeldern oder Leerrohren für ein späteres Kommunikationsnetzwerk ergänzt werden muss.“

Sämtliche Bundesländer haben derartige Gesetze – nur in Berlin, Brandenburg und Sachsen existiert noch keine gesetzliche Rauchmelderpflicht. Für den Einbau ist überall der Eigentümer verantwortlich, für die jährliche Wartung existieren unterschiedliche Regelungen. Wie diese korrekt ablaufen sollte, ist in der DIN 14676 geregelt.

Die Bundesländer im Überblick

In Baden-Württemberg und Hessen gilt die Einbaupflicht für Neu- und Umbauten bereits seit einigen Jahren. In bestehende Wohnungen müssen Rauchmelder bis spätestens 31.12.2014 eingebaut sein.

Bayern hat die Regelung für Neu- und Umbauten bereits seit Januar 2013, bestehende Wohnungen müssen bis zum 31.12.2017 ausgestattet werden.

In Bremen, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt gilt die Einbaupflicht für Neu- und Umbauten bereits, für bestehende Wohnungen gilt der 31.12.2015 als Stichtag.

In Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein müssen bereits sämtliche Wohnungen mit Rauchmeldern ausgestattet sein.

In Nordrhein-Westfalen gilt die Regelung schon für Wohnungen, die nach dem 1. April 2013 errichtet wurden. Ansonsten müssen bestehende Wohnungen bis spätestens 31. Dezember 2016 mit Rauchmeldern ausgestattet werden.

Im Saarland gilt die Einbaupflicht für Neu- und Umbauten, die nach dem 18. Februar 2004 erstellt wurden sowie für Umbauten.

In Thüringen müssen Neu- und Umbauten bereits mit Rauchmeldern ausgestattet sein, für bestehenden Wohnraum muss dies bis zum 31. Dezember 2018 erfolgen.

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