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09-07-2013 | Bauphysik | Schwerpunkt | Article

Gefahr erkannt, Gefahr gebannt

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Eine traurige Bilanz: 400 Brandtote, 4.000 Brandverletzte mit Langzeitschäden und mehr als eine Milliarde Euro an Brandschäden sind die Folge von jährlich rund 200.000 Bränden im Privatbereich. In den meisten Bundesländern ist daher die Installation von Rauchwarnmeldern inzwischen über die jeweiligen Landesbauordnungen gesetzlich vorgeschrieben.

Diejenigen Bundesländer, in denen die Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern in der Landesbauordnung bereits verbindlich ist, haben mehrjährige Übergangsfristen für die Nachrüstung vorhandener Wohnungen festgelegt. Mit Inkrafttreten der jeweiligen Gesetzesänderung müssen Neubauten und Umbauten, für die eine bauordnungsrechtliche Genehmigung erforderlich ist, bereits zum Einzug der Bewohner mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet sein. Stichtag ist der Zeitpunkt des "offiziellen Baubeginns“, also des in der Baubeginnanzeige genannten Datums. Für alle Wohnungen, deren Baubeginn vor dem Datum des Inkrafttretens der Rauchmelderpflicht liegt, gilt die Übergangsfrist bis zu deren Ende die jeweiligen Eigentümer Rauchwarnmelder eingebaut haben müssen. Diese Übergangsfristen liegen zwischen weniger als vier Jahren (z. B. in Niedersachsen) und knapp zehn Jahren in Hessen und Mecklenburg-Vorpommern.

Anforderungen an Rauchwarnmelder nach DIN EN 14604

Rauchwarnmelder sind als "Bauprodukt“ eingestuft. Hier bestätigt ein dafür zugelassenes Institut die Einhaltung der Mindestanforderungen nach der speziell für das jeweilige Produkt erstellten "harmonisierten Norm“. Nur mit dem Prüfzertifikat darf der Hersteller oder Importeur die CE-Kennzeichnung am Produkt anbringen und das Produkt in Europa anbieten.

Die DIN EN 14604 ist die harmonisierte Europäische Norm für Rauchwarnmelder. Die wichtigste darin genannte Anforderung ist, dass der Rauchwarnmelder den Rauch verschiedener Testfeuer ab einer bestimmten Konzentration sicher erkennen und einen akustischen Alarm mit einer Mindestlautstärke auslösen muss. Weiterhin muss die Batterie den Betrieb für mindestens ein Jahr gewährleisten und bei geringer Batteriekapazität muss der Rauchwarnmelder ein Störungssignal für mindestens 30 Tage ausgeben.

Diese und noch weitere in der Norm festgelegten Anforderungen muss jeder Rauchwarnmelder erfüllen. Es sind allerdings keine Qualitätskriterien. Ein Rauchwarnmelder, der alle Anforderungen erfüllt, kann dennoch im Betrieb mehr oder weniger unbrauchbar sein, weil er beispielsweise zu empfindlich auf Staub oder andere Einflüsse reagiert. Die von einem solchen Gerät ausgelösten Falschalarme führen meist nach kurzer Zeit dazu, dass die Batterie entfernt wird und das Gerät in einer Schublade landet.

Übergangsfristen zur Nachrüstung von Rauchwarnmeldern in den einzelnen Bundesländern
(Stand: Juli 2013)
Bundesland

Neu- und

Umbauten

Nachrüstung

Bestand bis

Verantwortlich

für den Einbau **

Verantwortlich

für den Betrieb

Baden-Württemberg X31.12.2014EigentümerBesitzer
BayernX31.12.2017EigentümerBesitzer
Berlin
Brandenburg
Bremenx31.12.2015EigentümerBesitzer
Hamburgx31.12.2010Eigentümer *Eigentümer *
Hessenx31.12.2014EigentümerBesitzer
Mecklenburg-Vorpommernx31.12.2009BesitzerBesitzer
Niedersachsenx31.12.2015EigentümerBesitzer
Nordrhein-Westfalenx31.12.2016EigentümerBesitzer
Rheinland-Pfalzx11.07.2012Eigentümer *Eigentümer *
SaarlandxEigentümer *
Sachsen
Sachsen-Anhaltx31.12.2015Eigentümer *Eigentümer *
Schleswig-Holsteinx31.12.2010EigentümerBesitzer
Thüringenx31.12.2020Eigentümer *
*) Geht aus der Landesbauordnung nicht eindeutig hervor.
**) Bei Neubauten und umfangreichen Umbauten ist für den Einbau der Bauherr verantwortlic

Keine Kontrolle

Weder die Bauordnung noch eine Durchführungsverordnung sehen die Kontrolle des Einbaus und der regelmäßigen Wartung von Rauchwarnmeldern vor. Die „Kostenneutralität“ für die öffentliche Hand wurde in den Gesetzgebungsverfahren meist auch von vornherein argumentiert. Die meisten Bundesländer hätten ansonsten vermutlich keine Rauchmelderpflicht eingeführt.

In vielen Fällen wird ein Gesetz in seinem Wortlaut erst interessant, wenn ein Gericht sich mit einem konkreten Fall beschäftigt. Im Falle eines Brandes mit Personenschaden untersuchen Ermittlungsbehörden routinemäßig die Umstände. Sollten diese feststellen, dass es zu einem Verstoß gegen geltendes Recht gekommen ist, bleibt ihnen nichts anderes übrig, als die Staatsanwaltschaft darüber zu informieren. Fehlende oder nicht betriebsbereite Rauchwarnmelder wären ein solcher Verstoß.

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