Mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie kam es auch zu Mietausfällen. Für 2020 besteht noch die Möglichkeit, einen Antrag auf Teilerlass der Grundsteuer bis 31. März 2021 zu stellen. Wie viel Grundsteuer erlassen wird, regelt das Gesetz in zwei Stufen.
Die Grundsteuer ist eine wichtige Einnahmequelle von Gemeinden in Deutschland: Allein 2019 betrugen diese laut Statistischem Bundesamt über 14 Milliarden Euro. Werden Grundstücke oder Gebäude vermietet, können die Eigentümer die Grundsteuer auf ihre Mieter umlegen. Probleme treten jedoch bei leerstehenden Immobilien auf: Nicht nur, dass keine Mieteinnahmen fließen, auch die Grundsteuer muss in diesem Fall vom Vermieter allein getragen werden. Mit dem Ausbruch der Corona-Pandemie stieg die Zahl der Geschäftsaufgaben und eine Weitervermietung blieb häufig aus. Das hat eine hohe Belastung der Liquidität zur Folge.
Antrag bis 31. März stellen
Der Verband Haus und Grund macht darauf aufmerksam, dass Vermieter bei unverschuldeten erheblichen Mietausfällen im vergangenen Jahr noch Anspruch auf einen Teilerlass der Grundsteuer haben. Anträge auf Erlass der Steuer können für 2020 noch bis 31. März 2020 bei den Steuerämtern der Städte und Gemeinden beziehungsweise bei den Stadtstaaten beim Finanzamt gestellt werden.
Wie viel Grundsteuer erlassen wird, hängt von den beiden geltenden Erlassstufen ab. Bei Grundbesitz, der grundsätzlich ertragsbringend ist, dessen Rohertrag jedoch ohne Verschulden des Eigentümers um mehr als 50 Prozent gemindert ist, wird die Grundsteuer um 25 Prozent erlassen. Bei vollkommener Rohertragsminderung (100 Prozent) beträgt der Erlass 50 Prozent.
Voraussetzungen für den Erlass
Allerdings kommt ein Erlass nur infrage, wenn Vermieter den Mietausfall nicht selbst verschuldet haben. Wer also seinen Mietern selbst die Miete erlassen hat, um die wirtschaftlichen Folgen der Pandemie zu mildern, dürfte in die Röhre schauen. Als Ursache für den Mietausfall wird beispielsweise Leerstand, Mietpreisverfall, strukturelle Nichtvermietbarkeit oder außergewöhnliche Ereignisse wie beispielsweise Wohnungsbrand oder Wasserschäden anerkannt.
Wenn die Voraussetzungen für den Grundsteuererlass gegeben sind, dann besteht ein Rechtsanspruch nach § 33 Grundsteuergesetz. Es handelt sich also um keine Ermessensentscheidung des Finanzamts. Wird jedoch die Antragsfrist 31. März versäumt und keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 Abgabenordnung) gewährt, dann kommt ein Erlass der Grundsteuerfestsetzung nur noch nach § 227 Abgabenordnung infrage. In diesem Fall muss das Finanzamt nach Ermessen entscheiden.