09-01-2018 | Besteuerungsverfahren | Im Fokus | Article
Neue Spielregeln bei der Investmentfonds-Besteuerung
Für Steuern auf Erträge aus Investmentfonds gelten seit Januar 2018 neue Spielregeln.
Die Reform zielt darauf ab, die Besteuerung der verschiedenen Fondsarten anzugleichen. Künftig erfolgt die Besteuerung nicht mehr wie bisher nur auf Anlegerebene im Rahmen der Abgeltungssteuer. Auch in Deutschland aufgelegte Fonds müssen ab diesem Jahr 15 Prozent Steuern auf
- inländische Dividenden,
- Mieterträge und
- Verkäufe deutscher Immobilien abführen.
Ihre Belastung entspricht dadurch den Einkünften ausländischer Fonds in Deutschland.
Als Ausgleich bleiben Ausschüttungen und Verkaufsgewinne für die Anleger teilweise freigestellt, was Mehrbelastungen verhindert. "Im Ergebnis wird sich für Privatanleger durch die neuen Regeln grundsätzlich keine höhere Steuerbelastung ergeben als bisher", stellen Philipp Karl Maximilian Lindmayer und Hans-Ulrich Dietz im Springer-Buch "Geldanlage und Steuer 2018" (S. 226) fest. Auch Freibeträge und die Höhe der Abgeltungssteuer ändern sich nicht.
Konsequenzen bei Auslandsfonds
Die Neuregelung hat Konsequenzen für ausländische thesaurierende Fonds. Die 2009 eingeführte Abgeltungssteuer hat hier eine Lücke hinterlassen, die nun geschlossen wird. Da Gesellschaften mit Sitz in anderen Ländern nicht der deutschen Abgeltungssteuer unterworfen sind, müssen Anleger bisher die wieder angelegten Erträge der Fonds in der Steuererklärung angeben. Das ist mit einigem Aufwand verbunden: Anleger müssen nicht nur Jahr für Jahr die Daten, die sie von ihrer Fondsbank bekommen, in ihrer Steuererklärung eintragen, sondern die Unterlagen auch so lange aufbewahren, bis sie die Fondsanteile wieder verkaufen. Tun Sie das nicht, droht je nach Wertentwicklung eine erhebliche Doppelbesteuerung. Denn die Kreditinstitute behalten bei einem Verkauf des Fonds auch die Steuern auf die Wertzuwächse durch die thesaurierten Erträge ein, die bereits im Rahmen der jährlichen Erklärung besteuert wurden. Anleger müssen diese steuerlichen Abgaben dann zurückfordern und beweisen, dass die Erträge bereits versteuert wurden.
Dieser Aufwand entfällt mit der Reform. Auch hier wird künftig eine Abgeltungssteuer erhoben, deren Bemessungsgrundlage eine Vorabpauschale ist, die zu Beginn des Jahres ermittelt wird. Mit deren Berechnung hat der Anleger freilich nichts zu tun. Die Depotbank führt die Steuer direkt vom zugehörigen Verrechnungskonto ab. Anleger müssen nur noch dafür sorgen, dass das Konto gedeckt ist. Dafür bleibt ihnen die kompliziertere Steuererklärung erspart. Zudem müssen sie keine Unterlagen mehr aufbewahren, denn die versteuerten Anteile werden bei einem Verkauf mit dem Verkaufserlös verrechnet.
Aufwand für Kreditinstitute steigt
Die Vereinfachung für Anleger bedeutet für Kreditinstitute unterdessen einen erheblichen Mehraufwand. Der Springer-Autor Oliver Rhodius verweist im Buch Kapitalertragssteuer und Abgeltungsteuer verstehen" auf "sehr hohe Aufwendungen für die Anpassungen von IT-Systemen und Abwicklungsprozessen." Und dies unter erheblichem Zeitdruck, denn "die neuen Vorgaben müssen bis zum 1. Januar 2018 implementiert sein, obwohl diverse praktische Anwendungsfragen bis heute offen sind."
Für Anleger, die ihre Fonds vor dem Jahr 2009 erworben haben, kann die Reform zudem teuer werden. Denn bislang besteht unbegrenzte Steuerfreiheit für die Verkaufsgewinne der Altfonds. Künftig gibt es nur noch einen Freibetrag von 100.000 Euro für Gewinne, die ab 2018 erzielt werden. Die Altanteile gelten daher zum 31.12.2017 als verkauft und zum 1.1.2018 als neu angeschafft. Wird der Freibetrag von 100.000 Euro beim Verkauf der Anteile überschritten, unterliegt der darüber hinaus gehende Gewinn der Abgeltungssteuer von 25 Prozent. Das dürfte jedoch nur sehr wohlhabende Anleger und damit einen kleineren Teil der Fondsbesitzer betreffen.