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1995 | Book

Bewertung von Wirtschaftsgütern

Bewertungsrecht Bewertungsgesetz Bewertungsgegenstand Bedingung Befristung Bewertungsmaßstab Wertpapierbewertung Einheitsbewertung Feststellungsarten Land- und forstwirtschaftliches Vermögen Grundvermögen Betriebsvermögen Sonstiges Vermögen

Author: Wolfgang Teß

Publisher: Gabler Verlag

Book Series : Praxis der Unternehmensführung

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Table of Contents

Frontmatter
1. Einführung
Zusammenfassung
Bewerten heißt, nicht in Geld bestehende und nicht auf Geld gerichtete Wirtschaftsgüter für Zwecke ihrer Besteuerung in Geld umzurechnen.
Wolfgang Teß
2. Bewertungsgegenstand
Zusammenfassung
Am Anfang jeder Bewertung steht die Frage, was zu bewerten ist. Es müssen deshalb der Gegenstand der Wertermittlung und dessen Umfang abgegrenzt werden. Erst wenn der Bewertungsgegenstand bestimmt ist, kann er in eine Vermögensart, Grundstücksart usw. eingeordnet werden. Nach § 2 BewG ist Bewertungsgegenstand die sogenannte wirtschaftliche Einheit. Der Begriff wird aber nicht näher erläutert, sondern es wird auf die Verkehrsanschauung verwiesen. Es wird lediglich vorgeschrieben, daß die örtliche Gewohnheit, die tatsächliche Übung, die Zweckbestimmung und die wirtschaftliche Zusammengehörigkeit der einzelnen Wirtschaftsgüter zu berücksichtigen sind.
Wolfgang Teß
3. Bedingung und Befristung
Zusammenfassung
Mitunter werden Rechtsgeschäfte mit dem Vorbehalt getätigt, daß sie erst wirksam werden sollen bzw. daß ihre Rechtswirkung wieder wegfallen soll, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt, von dem ungewiß ist, ob es eintritt. Soll die Rechtswirkung erst mit dem Eintritt des Ereignisses beginnen, so liegt eine aufschiebende Bedingung vor. Eine auflösende Bedingung liegt dagegen vor, wenn die Rechtswirkung sofort beginnt, aber mit dem Eintritt des Ereignisses beendet sein soll. Eine Bedingung ist danach die in ein Rechtsgeschäft aufgenommene Bestimmung, daß die Wirkungen dieses Rechtsgeschäfts von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig sein sollen.
Wolfgang Teß
4. Bewertungsmaßstäbe
Zusammenfassung
Bewertungsmaßstab ist eine bestimmte Wertvorstellung, nach der ein Wirtschaftsgut in Geld umgerechnet und der Wert der Güter gemessen wird.
Wolfgang Teß
5. Bewertung von Wertpapieren und Anteilen
Zusammenfassung
Die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen sowie von Schuldbuchforderungen ist in § 11 BewG geregelt. Wertpapiere sind Urkunden, die ein Vermögensrecht verbriefen. Das Recht ist von dem Besitz der Urkunde abhängig. Begrifflich muß die Urkunde also zwei Voraussetzungen erfüllen:
  • Sie muß ein Vermögensrecht verbriefen,
  • die Ausübung des Rechts muß vom Besitz der Urkunde abhängig sein.
Wolfgang Teß
6. Einheitsbewertung
Zusammenfassung
Durch die Einheitsbewertung sollen Werte geschaffen werden, die einheitlich fiir mehrere Steuerarten Geltung haben.
Wolfgang Teß
7. Die Feststellungsarten
Zusammenfassung
Die Einheitswerte können ihren Zweck als Bemessungsgrundlage für die Steuerfestsetzung nur dann sinnvoll erfüllen, wenn sie auch den jeweiligen tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechen. Da sich die Wertverhältnisse ständig ändern, müssen auch die Einheitswerte den geänderten Verhältnissen angepaßt werden. Dies geschieht durch eine allgemeine Feststellung sämtlicher Einheitswerte, die § 21 BewG als Hauptfeststellung bezeichnet. Derartige allgemeine Einheitswertfeststellungen sind sehr zeitaufwendig, sie können deshalb nicht jährlich durchgeführt werden, sondern nur in größeren Zeitabständen erfolgen.
Wolfgang Teß
8. Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen
Zusammenfassung
Das land- und forstwirtschaftliche Vermögen ist eine der in § 18 BewG festgelegten vier Vermögensarten. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 33 Abs. 1 BewG). Er umfaßt den Wirtschaftsteil und den Wohnteil.
Wolfgang Teß
9. Das Grundvermögen
Zusammenfassung
Den Begriff des Grundvermögens erläutert § 68 BewG. Grundvermögen ist eine der in § 18 BewG aufgeführten vier Vermögensarten; es ist eine Unterart des Grundbesitzes i. S. des § 20 BewG.
Wolfgang Teß
10. Das Betriebsvermögen
Zusammenfassung
Nach § 95 Abs. 1 BewG umfaßt das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebs, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz zum Betriebsvermögen gehören. Gewerbebetrieb ist die selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (§ 15 Abs. 2 EStG). Die Betätigung darf weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als andere selbständige Tätigkeit anzusehen sein.
Wolfgang Teß
11. Das sonstige Vermögen
Zusammenfassung
Während für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen, das Grundvermögen und das Betriebsvermögen Einheitswerte festgestellt werden, ist beim sonstigen Vermögen die Einheitsbewertung nicht angeordnet. Die Wirtschaftsgüter des sonstigen Vermögens unterliegen in der Regel nur der Vermögensteuer, deshalb wird auch die Bewertung der Wirtschaftsgüter des sonstigen Vermögens erst im Veranlagungsverfahren der Vermögensteuer durchgeführt.
Wolfgang Teß
12. Das Gesamtvermögen und das Inlandsvermögen
Zusammenfassung
Das Gesamtvermögen ist das Vermögen, auf das sich die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht erstreckt und das als Bemessungsgrundlage bei der Veranlagung der unbeschränkt Vermögensteuerpflichtigen dient. Zum Gesamtvermögen i. S. des § 114 BewG gehört das gesamte inländische und ausländische Vermögen eines unbeschränkt Steuerpflichtigen, soweit nicht einzelne Wirtschaftsgüter von der Vermögensteuer befreit sind.
Wolfgang Teß
13. Das Vermögen in den neuen Bundesländern
Zusammenfassung
Für die Feststellung von Einheitswerten in der ehemaligen DDR galt das Bewertungsgesetz vom 18.9.1970 (GBl. Sonderdruck Nr. 674), das die Feststellung von Einheitswerten für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen und das Grundvermögen auf der Grundlage der Wertverhältnisse vom 1.1.1935 regelte. Darüber hinaus galten für die Feststellung von Einheitswerten noch verschiedene besondere Anweisungen, die zum Beispiel die Steuerbefreiung bestimmten Grundbesitzes anordneten. Für eine große Zahl von wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes (beim Grundvermögen bis zu 50 v. H.) wurden Einheitswerte nicht mehr festgestellt, so daß auch keine verwertbaren Bemessungsgrundlagen für die einheitswertabhängigen Steuern mehr vorlagen.
Wolfgang Teß
Backmatter
Metadata
Title
Bewertung von Wirtschaftsgütern
Author
Wolfgang Teß
Copyright Year
1995
Publisher
Gabler Verlag
Electronic ISBN
978-3-322-86473-4
Print ISBN
978-3-409-13889-5
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-322-86473-4