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27-04-2015 | Bilanz | Schwerpunkt | Article

Anforderungen an die Übermittlung der E-Bilanz

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Anstatt nur das Übermittlungsmedium Post durch das Internet auszutauschen, wurden von der Finanzverwaltung bei der Gelegenheit noch andere Wünsche bedient. Ein Kommentar von Springer-Autor Benjamin Feindt.

Die Unternehmen werden zur Übermittlung mit einem ganz bestimmten Format (XML) gezwungen. Ade, PDF. Und auch: Ade, liebe Vorstellung des einen „Klicks“ statt „Ausdrucken und ab per Post“. Der Vorteil: Die elektronische Auswertbarkeit und Überprüfbarkeit für das Finanzamt steigt.

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Ein Beispiel: Mit der Zahl 1.857.235,00 kann ein System wenig anfangen. Aber dadurch, dass diese Zahl an der Stelle übermittelt wird, wo das Programm umsatzsteuerpflichtige Erlöse erwarten kann, wird sie elektronisch plausibilisierbar: mit den Angaben im letzten Jahr, mit der Summe der Vorsteueranmeldungen, mit der Umsatzsteuerjahreserklärung, und gemeinsam mit den anderen Zahlen auch mit der durchschnittlichen Ertragsquote der Unternehmen dieser Branche und Größenordnung. Dafür, dass die Zahl an der richtigen Stelle steht, wird das Unternehmen verantwortlich gemacht.

Mindestumfang bei der Übermittlung

Zusätzlich wurde von der Verwaltung ein Mindestumfang definiert. Dieser Mindestumfang – letztlich eine Mindestanzahl von Positionen - muss immer übermittelt werden, unabhängig davon, ob zu dieser Position ein Geschäftsvorfall existiert oder nicht. Daher werden seit der E-Bilanz millionenfach „NIL“ (Not In List)-Werte an das Finanzamt übermittelt.

Beispiel Eröffnungsbilanzen: Auch hier gilt der Mindestumfang. Wer eine GmbH gründet, spricht in der Eröffnungsbilanz gern zwei Konten an, „Ausstehende Einlagen“ und „gezeichnetes Kapital“. An die Finanzverwaltung müssen aber über hundert Positionen („NIL“) übermittelt werden.

Vollautomatische Prüfung

Darüber hinaus wird vor jeder Bilanzübermittlung eine vollautomatische Prüfung durch das Programm (ERiC – Elster Rich Client) durchgeführt. Wer die Vorschriften der Verwaltung nicht komplett erfüllt, der kann gar keine Bilanz übermitteln, mit allen rechtlichen Folgen. Während früher der ein oder andere Formfehler händisch von der Finanzverwaltung mit korrigiert werden konnte, werden seit ERiC alle Übermittler gezwungen, so lang ihr Programm mit Informationen zu bestücken, bis ERiC grünes Licht meldet. Die Finanzverwaltung profitiert von einer höheren Qualität der eingereichten Daten. Der User kämpft – je nach IT-Affinität und Programmqualität länger oder kürzer - mit seinem Programm.

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