Der handelsrechtliche Jahresabschluss ist nach den GoB aufzustellen (§ 243 Abs. 1 HGB) und dient der Konkretisierung von Informations- und Gewinnansprüchen zur Wahrung der gesellschafts- und öffentlich-rechtlichen Schutzzwecke. Gewinnansprüche können in Form von Gewinnzuweisungs- und Gewinnausschüttungsansprüchen auf gesetzlicher oder vertraglicher Basis entstehen. Dabei sind einerseits die Gewinnberechtigten vor Gewinnverkürzungen zu schützen. Andererseits bedarf es aus Sicht der Gesellschaft und insbesondere der Gläubiger auch eines Schutzes vor substanzgefährdenden überhöhten Ausschüttungen.