Seit dem Wirtschaftsjahr 2014 besteht für alle bilanzierenden Unternehmen – unabhängig von ihrer Rechtsform und Größe – die Pflicht, eine E-Bilanz an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Mit der E-Bilanz, einem Baustein des Steuerbürokratieabbaugesetz (SteuBAG) zum E-Government, wird der Jahresabschluss durch die elektronische Übermittlung via Internet an die Finanzverwaltung geschickt. Auf dieser neuen Kommunikationsbasis kann die Finanzverwaltung alle Jahresabschlüsse und Steuerfälle im Rahmen ihres Risikomanagements in Risikoklassen einordnen und Negativabweichungen von gegebenen Normgrößen feststellen. Um diesen Herausforderungen gerecht zu werden, müssen bilanzierende Unternehmen ihr externes Rechnungswesen völlig umstellen, entsprechende Software-Programme konfigurieren, ihre Mitarbeiter schulen und mit diesen Neuerungen vertraut machen. Der Sprung ins digitale Zeitalter ist für viele Praktiker gerade im externen Rechnungswesen immer noch eine sehr hohe Hürde, die es zu überwinden gilt.
Neue Anforderungen an die Kapitalkontenentwicklung
So muss beispielsweise bei Personengesellschaften für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2014 beginnen, auch die Kapitalkontenentwicklung als Pflichtberichtsbestandteil der E-Bilanz an die Finanzverwaltung elektronisch übermittelt werden. Bislang konnte man bei der Kapitalkontenentwicklung verschiedene Verfahren anwenden und es hat der Finanzverwaltung auch gereicht, dass nur für die einzelnen Kapitalkonten je Gesellschafter die Werte für die Anfangs- und Endbestände, sowie ein Gesamtwert aller Jahresbewegungen in Papierform an die Finanzverwaltung übermittelt wurden. Für die Erstellung und Übermittlung der Kapitalkontenentwicklung ist aber jetzt die bisherige Form der Darstellung nicht mehr ausreichend, da sie zu oberflächlich ist, weil die E-Bilanz von jedem Gesellschafter eine genaue Aufzeichnung der Bewegungen eines jedes Kapitalkontos verlangt.
Die Endwerte der Kapitalkonten im Berichtsbestandteil "Kapitalkontenentwicklung" werden nämlich mit den Werten der Kapitalanteile der Gesellschafter der Personengesellschaft im Berichtsbestandteil "Bilanz" verglichen. Das bilanzierende Unternehmen muss deshalb vorab eine Anpassung der Buchführung vornehmen, damit den Anforderungen der Finanzverwaltung entsprochen werden kann. Eine solche Kapitalkontenentwicklung ist aber nicht für den mittelbar beteiligten Gesellschafter oder für einen bereits ausgeschiedenen Gesellschafter zu erstellen. In der E-Bilanz muss also die Entwicklung der Eigenkapitalkonten von jedem Voll- und Teilhafter dargestellt werden; die Entwicklung der Fremdkapitalkonten je Voll- und Teilhafter muss nicht, kann aber abgebildet werden. Neben den Anpassungen im Zusammenhang mit der Kapitalkontenentwicklung muss das bilanzierende Unternehmen auch andere Buchungsanpassungen durchführen, damit der steuerliche Jahresabschluss mit der E-Bilanz konform wird. Nur so kann eine einwandfreie elektronische Übermittlung erfolgen.