Im neuen Jahr kommen einige Gesetzesänderungen auf Unternehmen zu. Manche gelten bereits, andere sind noch in Planung. Die wichtigsten Regelungen und ihre Folgen im Überblick.
Hinweisgeberschutzgesetz
Seit Dezember 2023 sind alle Unternehmen und Dienststellen ab 50 Beschäftigten sowie Kommunen ab 10.000 Einwohnern verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten, so dass Angestellte Missstände aus dem Arbeitsumfeld anzeigen können. Dabei geht es um Straftaten, aber auch um Versäumnisse beim Arbeits- und Gesundheitsschutz oder die Verletzung von Mitbestimmungsrechten. Die auch als Whistleblower-Gesetz bekannte Regelung soll die meldenden Personen vor arbeitsrechtlichen Sanktionen schützen. Fehlen interne Meldestellen, so kann kann dies seit dem 2. Dezember 2023 mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 20.000 Euro geahndet werden.
Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz
Ab dem 1. Januar 2024 gilt das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten. Zuvor griff es nur bei Großunternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmenden. Das Gesetz soll die Einhaltung von Menschen- und Umweltrechten entlang der kompletten Wertschöpfungskette verbessern. Folgende Risiken werden von der Regelung erfasst:
- Kinder- und Zwangsarbeit sowie Sklaverei,
- Pflichten des Arbeitsschutzes,
- Beachtung der Koalitionsfreiheit,
- Verbot von Ungleichbehandlung,
- Zahlung eines angemessenen Lohns.
Infolge des Gesetzes kommen auf Unternehmen entsprechende Sorgfaltspflichten zu. Dazu gehört, ein Risikomanagement zu installieren.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1. Januar in zwei Schritten. Zunächst erhalten Arbeitnehmende ab Anfang 2024 mindestens 12,41 Euro Lohn pro Stunde. Anfang 2025 wird dieser dann um weitere 41 Cent auf 12,82 Euro steigen.
Auszubildendenvergütung
Auszubildende dürfen sich ab Jahresbeginn über eine Anhebung ihrer Vergütung freuen. Im ersten Ausbildungsjahr liegt der Azubi-Mindestlohn bei 649 Euro brutto im Monat, im zweiten Ausbildungsjahr bei 766 Euro pro Monat und im dritten Jahr gibt es 876 Euro. Im vierten Ausbildungsjahr liegt die Mindestvergütung bei 909 Euro.
Arbeitszeiterfassung
Bereits am 22. September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, alle Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten zu erfassen. Als Begründung nannten die Richter in Erfurt den Gesundheitsschutz. Doch die rechtliche Umsetzung lässt derzeit noch auf sich warten. Ein vom Bundesarbeitsministerium im April vorgelegter Referentenentwurf befindet sich weiterhin in der Abstimmung.
Dieser verpflichtet Arbeitgeber ab 2024 dazu, die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten elektronisch zu erfassen, sofern keine gesonderten tarifvertraglichen Regelungen gelten. Auch sollen Unternehmen mit bis zu zehn Angestellten vom Arbeitszeiterfassungsgesetz ausgenommen sein. Derzeit ist noch nicht klar, wohin die Reise beim Arbeitszeitgesetz genau gehen wird.
Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD)
Ab 1. Januar 2024 müssen neue Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung umgesetzt werden. Für die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) gibt es einen Gültigkeitsfahrplan in drei Stufen:
- Ab 1. Januar 2024: Unternehmen von öffentlichem Interesse mit mehr als 500 Beschäftigten
- Ab 1. Januar 2025: alle anderen bilanzrechtlich großen Unternehmen
- Ab 1. Januar 2026: kapitalmarktorientierte KMU, sofern sie nicht von der Möglichkeit des Aufschubs bis 2028 Gebrauch machen
Fachkräfteeinwanderungsgesetz
Die Einwanderungshürden nach Deutschland sollen künftig für dringend gesuchte ausländische Fachkräfte gesenkt werden. Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung gilt bereits seit November 2023, wird aber im März und Juni 2024 um weitere Regelungen erweitert. So ist ab Sommer unter anderem die Einführung einer sogenannten Chancenkarte vorgesehen. Je nach Sprachkenntnissen, Berufserfahrung, Alter und Deutschland-Bezug erhalten ausländische Fachkräfte Punkte. Die Karte dient für ein Jahr als Aufenthaltserlaubnis. Wer sie hat, kann in Deutschland Arbeit suchen.
Bereits ab Frühjahr 2024 sollen Anerkennungspartnerschaften zwischen Betrieb und internationaler Fachkraft den Einstellungs- und Beschäftigungsprozess beschleunigen. Zudem besteht die Möglichkeit, Personen aus Drittstaaten unter bestimmten Voraussetzungen zu beschäftigen, ohne dass deren im Ausland erworbener und dort staatlich anerkannter Abschluss in Deutschland formal anerkannt werden muss.