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2015 | OriginalPaper | Chapter

CSR und Steuerrecht: Steuerliches Verhalten im Lichte von CSR

Author : Prof. Dr./StB Udo Hermann

Published in: CSR und Recht

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

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Zusammenfassung

Sollten Unternehmen freiwillig Steuern zahlen, damit die „Ethik siegt“? Sollten ihre steuerlichen Berater selbst CSR zur Grundlage ihres Verhaltens gegenüber der Finanzverwaltung machen? Gibt es geeignete CSR-Richtlinien, die für Unternehmen Richtlinien für „steuerliches Wohlverhalten“ sein können? Ist es „ethisch korrekt“, sich als Unternehmen selbst gewählte CSR-Maßnahmen durch die Allgemeinheit subventionieren zu lassen? Und welche Maßnahmen sind steuerlich betrachtet am effizientesten? Der Beitrag geht diesen und weiteren Aspekten von CSR nach.

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Footnotes
1
Siehe aber die betriebswirtschaftliche Dissertation von Hardeck (2013): Reputative Risiken bei aggressiver Steuerplanung – Empirische Evidenz und internationale Bezüge, Berlin. Siehe auch Wagner (2013): „Steuervermeidung und Corporate Social Responsibility“, Präsentation, Bochum (https://​www.​steuern.​wiwi.​uni-due.​de/​uploads/​media/​Ankuendigung_​Gastvortrag_​Wagner.​pdf; abgerufen am 28.10.2014), Pöllath (2008): „Unternehmensführung (Corporate Governance) und Besteuerung“ in: Transaktionen, Vermögen, Pro Bono, Festschrift zum zehnjährigen Bestehen von P + P Pöllath + Partners, S. 3–27, und Hüttemann (2009): „Steuerliche Aspekte der Corporate Social Responsibility von Unternehmen“ in: Steuerzentrierte Rechtsberatung, Festschrift für Harald Schaumburg, Köln. Weber (2014): „Der Einfluss von Steuern auf Corporate Social Responsibility-Instrumente – dargestellt am Beispiel von Spenden“, Quantitative Research in Taxation – Discussion Papers – arqus Discussion Paper No. 159 (arqus – Arbeitskreis Quantitative Steuerlehre), beschäftigt sich ebenso in einer neuen, ökonomisch geprägten Arbeit mit dem Thema, indem er einen Teilaspekt analysiert.
 
2
Desai, Mihir A., and Dhammika Dharmapala. „Corporate Social Responsibility and Taxation: The Missing Link.“ Leading Perspectives (winter 2006); aktuell gibt es folgende Initiativen, um das Thema Steuern in CSR zu implementieren: „Action Aid, 2011“, „Corporate Citizenship, 2014“ und „Fair Tax Mark“ (International Centre for Tax and Development (2014): „Is tax the next big corporate social responsibility issue?“; http://​www.​ictd.​ac/​en/​tax-next-big-corporate-social-responsibility-issue?​; abgerufen am 28.10.2014).
 
3
Siehe hierzu: Richter/Hontheim (2013): „Double Irish with a Dutch Sandwich: Pikante Steuergestaltung der US-Konzerne – zugleich Anm. zu den Gegensteuerungsmaßnahmen supranationaler Organisationen“ in: Der Betrieb vom 07.06.2013, Heft 23, S. 1260–1264, und Hey (2013): „Kampf gegen aggressive Steuerplanung und -hinterziehung BEPS – Base erosion and profit shifting: Wende im internationalen Steuerrecht?“ in: Der Betrieb, Heft 13, S. 21–22. Interessant an der Diskussion ist, dass offenbar niemand weiß, wie er den aus solchen legalen Steueroptimierungen von Großkonzernen entstehenden „Schaden“ berechnen soll, „weil hier weniger eindeutig als bei der Einkommensteuer ist, an welcher Referenzgröße die Einbußen gemessen werden sollen.“ (Gärtner (2013): „Das Ende der Steueroasen?“ in: Wirtschaftsdienst, S. 370).
 
4
Siehe Streck/Bennewies (2009): „Tax Compliance“ in: DStR, S. 229 ff.
 
5
Siehe auch den neueren Ansatz in der Darstellung von Rasche (2014); „PESTEL-Compliance“ in: WISU 8–9/14, S. 1008 ff. PESTEL steht für: Political, Economic, Social, Technological, Ecological and Legal Environment.
 
6
Überschrift eines Aufsatzes von Christoph Lütge in der Süddeutschen Zeitung v. 08.12.2014, in dem er dafür plädiert, dass „auch bei den Steuern die maximale Vermeidung keine sinnvolle Steuerstrategie sei“.
 
7
Birk (2014): „A. Das Phänomen > Corporate Social Responsibility <“ in: Fezer (2014): UWG-Kommentar Bd. 2, München, S. 5. Demnächst erscheinend.
 
8
Dieser Begriff kommt aus der Volkswirtschaftslehre und bezeichnet eine Politik, die versucht, durch Überredung und Appelle an die Einsicht der Angesprochenen, ein gesellschaftlich gewolltes Ergebnis zu erreichen. Vgl. Frey/Kirchgässner (2002): Demokratische Wirtschaftspolitik, München, S. 316.
 
9
Siehe Hardeck, a. a. O., S. 90 und die dortigen Literaturhinweise.
 
10
Siehe Allison (2013): „How Starbucks Lost Its Social License – and Paid £ 20 Million to Get It Back“ in: tax notes international, Vol. 71, No 7.
 
11
OECD: OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen – Ausgabe 2011 (http://​www.​oecd.​org/​berlin/​publikationen/​oecd-leitsaetze-fuer-multinationale-unternehmen.​htm; abgerufen am: 11.11.2014). S. 70 ff.
 
12
„Many of the internationally recognized principles and guidelines above do not handle tax issues at all. The OECD Guidelines for Multinational Enterprises are, however, an exception“ Knuutinen (2014): „Corporate Social Responsibility, Taxation and Aggressive Tax Planning“ in: Nordic Tax Journal 2014: 1, S. 36 ff. Weder in der ISO 26000 (2010) noch in dem Strategiepapier der Europäischen Union finden sich konkrete Hinweise, wie steuerliches Wohlverhalten aussehen soll.
 
13
BVErfG, Urteil vom 17.12.2014, 1BvL 21/12.
 
14
Aus Sicht der politischen Ökonomie betrachtet, kann das Steuerrecht einer politischen Mehrheit z. B. dazu dienen, die Minderheit auszubeuten. Siehe z. B. Feld/Schaltegger (2012): „Die politische Ökonomik der Besteuerung“ in: Perspektiven der Wirtschaftspolitik, S. 116 ff. und die dort angegebene Literatur.
 
15
Weiter unten in Abschn. 5.1 wird darauf noch detaillierter eingegangen werden.
 
16
Vgl. z. B. Homburg (2015): Allgemeine Steuerlehre, München: „Die Besteuerung stellt eine Wegnahme des Selbsterwirtschafteten durch den Staat dar und bedarf deshalb einer ausdrücklichen Legitimation“, S. 10, oder auch Konrad (2013): „Aber für den einzelnen Bürger steht seinen Steuern nun einmal keine konkret messbare Gegenleistung gegenüber, die direkt und erkennbar mit seiner eigenen Steuerzahlung korrespondiert und die ihm ein direktes Gefühl der Kompensation für das Zahlen von Steuern geben könnte. Er empfindet seine Steuerzahlung deshalb als Last. Kein Wunder, dass er Phantasie entwickelt und versucht, Steuern zu vermeiden. Für Kapitalgesellschaften ist das Steuersparen als Teilaspekt der Gewinnmaximierung sogar geradezu eine Komponente des primären Unternehmenszieles“ in: „Steuerflucht und Steueroasen“ in: Wirtschaftsdienst, S. 359 f. Auch sorgt die Neigung von Individuen zum sog. „Trittbrettfahrerverhalten“ dafür, dass bei Freiwilligkeit kein ausreichendes Steueraufkommen zustande kommen würde.
 
17
Prof. Dr. Roman Seer auf der 65. Düsseldorfer Fachtagung am 20.2.2014. Es sei aber hierzu relativierend Wagner (2014) zitiert, dessen Analyse zeigt, dass das weit verbreitete Vorurteil: „Der Textumfang deutscher Steuergesetze ist weltweit am größten“ nicht stimmt und gemessen an der durchschnittlichen Bearbeitungszeit von Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Ertragsteuern das deutsche Steuerrecht international im Mittelfeld liegt. Wagner (2014): „Der Homo oeconomicus als Menschenbild des Steuerrechts“, in: DStR, S. 1134 ff.
 
18
Vgl. Hardeck, a. a. O., S. 267 f.
 
19
Avi-Yonah (2009): „Taxations, Corporate Social Responsibility and the Business Enterprise“ in: CLPE Research Paper 19/2009 Vol. 05 No. 03, weist aber zu Recht darauf hin, dass CSR-konformes Verhalten bei Kapitalgesellschaften als „illegitimate tax on shareholders“ betrachtet werden kann, weil ihr Eigenkapital gemindert wird.
 
20
Seer in: Tipke/Lang (2013): Steuerrecht, S. 217.
 
21
A. a. O., S. 200.
 
22
A. a. O., S. 71.
 
23
Siehe hierzu: „Fürstlich Steuern sparen“ in: Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung v. 09.11.2014.
 
24
„Wie Firmen sich um Steuern drücken“ in: www.​faz.​net/​aktuell/​wirtschaft/​recht-steuern/​luxemburg-rueckt -in-den-fokus-de (abgerufen am 10.11.2014).
 
25
Siehe zur Problematik z. B. Schreiber (2013): International Company Taxation, Heidelberg u. a., S. 70 ff., oder Brähler (2014): Internationales Steuerrecht, Wiesbaden, S. 398 ff.
 
26
So wurde beispielsweise auf dem Steuerberaterkammertag 2014 in Köln z. B. zwischen Vertretern der Steuerberater und der Finanzverwaltung die Frage diskutiert, ob nicht die Steuererklärungsfristen individualisiert werden sollten, was de facto dazu führen könnte, dass den Steuerberatern vorgeschrieben würde, wann sie welche Fälle zu bearbeiten haben. Siehe auch die Stellungnahme der Steuerberaterkammer zur fortschreitenden Digitalisierung bei der Finanzverwaltung gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen am 28.3.2014: http://​www.​bstbk.​de/​de/​presse/​stellungnahmen/​archiv/​20140328_​eingabe_​bstbk/​index.​html (abgerufen am 11.11.2014).
 
27
Mann (2009): „Der Steuerberater als Compliance-Faktor“ in: DStR, S. 506 ff.
 
28
Homburg, a. a. O., S. 62. Y bezeichnet dabei das Einkommen oder den Gewinn; T die absolute Steuer.
 
29
Unter Personenunternehmen werden z. B. Unternehmen in der Rechtsform des Einzelunternehmens, der GbR, der OHG und der KG verstanden.
 
30
Siehe hierzu insbesondere die Steuerbelastungsvergleichsrechnungen von König/Maßbaum/Sureth (2013): Besteuerung und Rechtsformwahl, Herne. S. 91 ff.
 
31
Dies entspricht nach § 32a (1) Nr. 4 EStG einem Einkommen, das für Nichtverheiratete zwischen 52.882 und 250.730,00 Euro liegt.
 
32
Dies entspricht einem Bruttoeinkommen von rd. 38.000,00 Euro, was nach Angaben des Statistischen Bundesamtes nur geringfügig unter dem durchschnittlichen Bruttojahresgehalt eines deutschen Arbeitnehmers i. H. v. rd. 41.388,00 Euro für 2013 liegt. Durch den Unterschied zum Grenzeinkommensteuersatz des Unternehmers soll der Effekt bei unterschiedlichen Steuersätzen dargestellt werden.
 
34
Hey in: Tipke/Lang (2013): Steuerrecht, Köln, S. 363.
 
35
Da es keinen konkreten Empfänger gibt, der durch diese Maßnahmen gefördert werden soll, ist tE = 0.
 
36
A. a. O, S. 1043.
 
37
In der Praxis gründen Unternehmer auch selbst gemeinnützige Vereine oder GmbHs. Sie haben dann die Kontrolle über die ordnungsgemäße und zeitnahe Verwendung ihrer Spenden. Theoretisch kann der Gesellschafter-Geschäftsführer einer sog. Ein-Mann-GmbH gleichzeitig auch Gesellschafter und Geschäftsführer einer gemeinnützigen Unternehmergesellschaft sein und auf diese Weise für seine GmbH oder für sich als Person Spendenbescheinigungen ausstellen.
 
38
B sind in diesem Fall die Wiederbeschaffungskosten vor Umsatzsteuer.
 
39
Siehe zur steuerlichen Anerkennung von Rückspenden auch das neue BMF-Schreiben v. 25.11.2014 (BStBl. I S. 591), was ab dem 1.1.2015 Anwendung finden soll.
 
40
Damit wird auch deutlich, dass Parteispenden von Personen, die ein Einkommen haben, das unter dem steuerlichen Existenzminimum liegt, steuerlich nicht subventioniert werden.
 
41
In praxi gibt es allerdings den jeweiligen Parteien nahestehende Stiftungen, die den Vorschriften der §§ 51 ff. AO entsprechen, so dass Unternehmen statt den Parteien selbst diesen ihre Zuwendungen zukommen lassen können. Fraglich aber ist, ob diese Umgehung im Sinne von CSR korrekt ist.
 
42
BMF-Schreiben v. 18.2.1998 (BStBl. I S. 212).
 
43
Die Nichteinhaltung gesetzlicher Verpflichtungen z. B. zur fristgerechten Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen und der Lohnsteuer ist nicht nur aus CSR-Sicht nicht akzeptabel.
 
44
Daneben gibt es noch steuerbegünstigte Leistungen, wie z. B. die pauschale Versteuerung nach § 40 c (1) und (2) EStG für Beiträge für Direktversicherungen mit 20 %: Die Zuwendungen dürfen 1752,00 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
 
45
Dies gilt aber nur dann und insoweit, wie sie überwiegend dem eigenbetrieblichen Interesse dienen (BFH-Urteil v. 27.9.1996, VI R44/96, BStBl. 1997 II S. 146).
 
46
LStR 19.5 (5).
 
47
Hierbei werden Arbeitnehmer für ehrenamtliche Tätigkeiten z. B. für gemeinnützige Zwecke vom Unternehmen freigestellt. Die damit verbundenen Kosten sind dann wie beim Sponsoring unbegrenzt abziehbar, wenn durch sie z. B. Werbeziele verfolgt werden können.
 
48
Hierbei geht es vornehmlich um Leistungen der sog. Primärprävention, wie z. B. Maßnahmen zur Stressbewältigung, zur Vermeidung von Mängelernährung oder zur Reduzierung von Bewegungsmangel.
 
49
Unabhängig davon, ob das Unternehmen auf seine Steuerentlastung verzichtet, gibt es einen Anreiz, dem Arbeitnehmer eher frei zu geben als eine Lohnerhöhung auszuzahlen, da Freizeit steuerfrei ist.
 
50
Dies zeigt sich auch darin, dass freiwillige Steuerzahlungen im Gegensatz zu Spenden steuerlich nicht abzugsfähig sind.
 
51
Vgl. Fisher (2014): „Fairer Shores: Tax Havens, Tax Avoidance, and Corporate Social Responsibility“ in: Boston Universal Law Review Vol. 94, S. 365: „Therefore the incorporation of antiavoidance principles into CSR could provide incentives for self-regulation where external regulation proves unsuccessful.“
 
Literature
go back to reference Birk (2014): „A. Das Phänomen > Corporate Social Responsibility<“ in: Fezer (2014): UWG-Kommentar Bd. 2, München, S. 5. Birk (2014): „A. Das Phänomen > Corporate Social Responsibility<“ in: Fezer (2014): UWG-Kommentar Bd. 2, München, S. 5.
go back to reference Brähler (2014): Internationales Steuerrecht, Wiesbaden. Brähler (2014): Internationales Steuerrecht, Wiesbaden.
go back to reference Frey/Kirchgässner (2002): Demokratische Wirtschaftspolitik, München. Frey/Kirchgässner (2002): Demokratische Wirtschaftspolitik, München.
go back to reference Hardeck (2013): Reputative Risiken bei aggressiver Steuerplanung – Empirische Evidenz und internationale Bezüge, Berlin. Hardeck (2013): Reputative Risiken bei aggressiver Steuerplanung – Empirische Evidenz und internationale Bezüge, Berlin.
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go back to reference König/Maßbaum/ Sureth (2013): Besteuerung und Rechtsformwahl, Herne. König/Maßbaum/ Sureth (2013): Besteuerung und Rechtsformwahl, Herne.
go back to reference Pöllath (2008): „Unternehmensführung (Corporate Governance) und Besteuerung“ in: Transaktionen, Vermögen, Pro Bono, Festschrift zum zehnjährigen Bestehen von P + P Pöllath + Partners, S. 3–27. Pöllath (2008): „Unternehmensführung (Corporate Governance) und Besteuerung“ in: Transaktionen, Vermögen, Pro Bono, Festschrift zum zehnjährigen Bestehen von P + P Pöllath + Partners, S. 3–27.
go back to reference Schreiber (2013): International Company Taxation, Heidelberg u. a. Schreiber (2013): International Company Taxation, Heidelberg u. a.
go back to reference Seer in: Tipke/Lang (2013): Steuerrecht, Köln. Seer in: Tipke/Lang (2013): Steuerrecht, Köln.
Metadata
Title
CSR und Steuerrecht: Steuerliches Verhalten im Lichte von CSR
Author
Prof. Dr./StB Udo Hermann
Copyright Year
2015
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-44119-0_10