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2020 | OriginalPaper | Chapter

16. D&O – Versicherung

Author : Dr. Christoph Poertzgen

Published in: Haftungsvermeidung in der Unternehmenskrise

Publisher: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Eine Haftpflichtversicherung für Risiken aus beruflicher Tätigkeit ist für Geschäftsführer und Vorstände in jedem Fall empfehlenswert. Gerade im Insolvenzfall kann eine solche Versicherung jedoch dazu führen, dass sich die Wahrscheinlichkeit des Versuchs einer Inanspruchnahme des Organvertreters erhöht.

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Footnotes
1
In diesem Fall sind die primäre D&O-Versicherung und eine spezifische D&O-Versicherung für die Unternehmenskrise durch Subsidiaritätsklauseln voneinander abzugrenzen, um eine problematische Mehrfachversicherung („Doppelversicherung“) zu vermeiden.
 
2
Insbesondere geht es hier um das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 20. Juli 2018 – 4 U 93/16.
 
3
Zur Klarstellung: das Problem betrifft nur Versicherungen, die zwar auch Krisen- und Insolvenzsachverhalte versichern, jedoch ausdrücklich auf eine Haftung für Schadensersatz abstellen – die Innenhaftung als Ersatzanspruch eigener Art (Abschn. 11.​4) wäre damit nicht erfasst. Per se nicht betroffen sind dagegen Versicherungspolicen, die eine Haftung für Pflichtverletzungen in Krise oder Insolvenz ohnehin generell ausschließen.
 
4
Bei einem bereits bestehenden Vertrag könnte man beispielsweise mit einer Klarstellung zum Wortlaut in Form eines Begleitschreibens (side letter) arbeiten.
 
5
Typische Verjährungsfristen sind etwa eine fünfjährige Frist für die Haftung wegen verbotener Zahlungen (Abschn. 11.​17) oder eine dreijährige Frist bei Verletzung der Insolvenzantragspflicht (Abschn. 12.​7) sowie für Ansprüche aus Insolvenzanfechtung (Abschn. 15.​3).
 
6
Allerdings werden sich entsprechend lange Fristen, die für den Versicherer ja mit höheren Risiken verbunden sind, auch in der Höhe der Versicherungsprämie niederschlagen. Praktisch wird es vom Einzelfall abhängen, welche Zeiträume zu welchen Konditionen versichert werden können.
 
7
Eine entsprechende Inhabilität kann sich als Folge einer Verurteilung wegen bestimmter Straftaten ergeben, siehe § 6 Abs. 2 Ziff. 3 des GmbH-Gesetzes (GmbHG).
 
Metadata
Title
D&O – Versicherung
Author
Dr. Christoph Poertzgen
Copyright Year
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-30083-8_16