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2020 | OriginalPaper | Chapter

8. Das finale Echt-Beispiel – Die HKG

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Zusammenfassung

Nachfolgend werden wir uns mit der Tochterunternehmung einer mittelständischen bayerischen Firma beschäftigen. Die „Mutter“ als auch die „Tochter“ stehen zum Verkauf an, da die Eigentümerfamilie keine eigenen Kinder hat und somit dieser Schritt (leider) notwendig wurde.
Sowohl die „Mutter“ als auch die hier dargestellte „Tochter“ sind im Stahlbau tätig, seit Jahren erfolgreich, und daher ist auch der Veräußerungszeitpunkt recht günstig.
Zunächst ist es wie immer notwendig, das Beispielunternehmen und die (Ausgangs‐)Zahlenlage kennenzulernen.
Nennen wir unsere Gesellschaft HKG – Heesen Konstruktionsbau GmbH, der (fiktive) Sitz ist Burghausen in Oberbayern.
Unter Konstruktionsbau wird in erster Linie die Planung und Produktion von Führerständen für Bagger und Kräne jeder Art verstanden, also „Käfige“ auf Maß. Unterschätzen Sie bitte aber nicht die Komplexität dieser „Käfige“.
Wie immer in meinen Büchern und bei den vorhergehenden Beispielen werden wir auch in diesem dritten Beispiel wieder Excel basiert arbeiten, allerdings ist dieses Mal die Datei bzw. das Excel Tool um einiges umfangreicher und komplexer. Erschrecken Sie bitte nicht, wenn Sie zum ersten Mal einen Blick darauf werfen.
Diejenigen von Ihnen, die bereits andere Bücher von mir zu Bilanzthemen gelesen oder sagen wir besser durchgearbeitet haben, werden eine Art Déjà‐vu‐Erlebnis haben, denn ich habe die aus diesen Büchern bereits bekannten Excel‐Dateien um die Beteiligungs‐ und Bewertungsaspekte weiterentwickelt.

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Footnotes
1
Die Excel‐Dateien zum Buch können Sie kostenlos aus dem Internet, entweder auf der Seite des Gabler Verlages www.​gabler-steuern.​de oder auf meiner Firmen‐Homepage www.​ifak-bgl.​com, herunterladen.
 
2
Bei dieser Bilanzposition Sonderposten mit Rücklageanteil (in Österreich unversteuerter Rücklageanteil), handelt es sich i. d. R. um zwei verschiedene Geschäftsvorfälle. Einerseits werden hier Subventionen gebucht, andererseits steuerlich bedingte sogenannte Ansparrücklagen. Der Gesetzgeber lässt es zu, dass unter gewissen Umständen Überschüsse nicht versteuert werden müssen, wenn sich das Unternehmen verpflichtet, diese binnen festgelegter Fristen wieder zu reinvestieren. Werden diese Investitionen nicht getätigt, sind diese Positionen wieder erfolgswirksam aufzulösen.
Mit Umsetzung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) in 2008/09 traten hier aber entscheidende Änderungen ein. Der (alte) § 247 Abs. 3 HGB (Passivierungswahlrecht für Sonderposten mit Rücklageanteil) wurde gestrichen; es trat also ein Passivierungsverbot für Sonderposten mit Rücklageanteil ein. Dies ist eine Reaktion auf die gleichzeitige Streichung der umgekehrten Maßgeblichkeit (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EStG). Danach sind steuerrechtliche Wahlrechte in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. Steuerliche Wahlrechte können nur unter der Voraussetzung in Anspruch genommen werden, dass die entsprechenden Bilanzansätze der Steuerbilanz zuvor schon in der Handelsbilanz angesetzt wurden. Also haben wir eine Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit gesehen. Ein entsprechender Ausweis der Gewinn mindernden Rücklage in der Handelsbilanz ist jedoch aufgrund der Streichung des o. g. alten § 247 Abs. 3 HBG nicht mehr zulässig, so dass Rücklagen nach § 6b EStG und R 6.6 EStR im Ergebnis nicht mehr gebildet werden können. Für die zukünftige Nutzung solcher steuerlicher Wahlrechte mussten deshalb Anpassungen im Steuerrecht vorgenommen werden. Die Folge der Aufhebung der umgekehrten Maßgeblichkeit ist damit, dass vermehrt Differenzen zwischen handelsrechtlichen und steuerrechtlichen Wertansätzen auftreten, denen dann mittels Bildung latenter Steuern Rechnung getragen wird. Es gibt die Möglichkeit der ehemals „Sonderposten mit Rücklageanteil“ genannten „Ansparrücklagen“ also immer noch, aber die Abwicklung erfolgt über die o. g. latenten Steuern.
Sollten Sie dieses Excel Tool jedoch für eine Zeitreihenanalyse über die letzten Jahre nutzen, dann werden Sie im Zahlenmaterial diesen Posten in deutschen Abschlüssen als letzten Eigenkapitalposten (Zeile 78 in der Tabelle „Bilanz“) noch sehen. Bei ausländischem Zahlenmaterial finden Sie ebenfalls diese unversteuerten Rücklagen, und von daher ist ein Ausweis notwendig.
 
3
Bilanzmodernisierungsgesetz.
 
4
Sollte an dieser Stelle ein Wert unter 100 % eingetragen werden, wird in der Strukturbilanz der Teil unter 100 % dem Fremdkapital zugeordnet und das Eigenkapital und die Eigenkapitalquote(n) sinken dementsprechend.
 
5
Die gelben Farbmarkierungen im MS Excel Tool bedeuten, dass dies Zellen sind, in denen manuell Eingaben gemacht werden müssen oder verändert werden können.
 
6
Im Folgenden werden aus den Zahlenwerken zur Verdeutlichung nochmals einzelne Posten in den Text eingeblendet. Da sie direkt aus dem MS Excel Tool entnommen werden, erscheinen einige Zeilen in Fettschrift, andere nicht. Dies ergibt sich daraus, dass im MS Excel Tool Ergebnissaldi immer in Fettschrift dargestellt werden. Die gelben Markierungen weisen immer auf Eingabezellen hin. Hier müssen Sie selbst aktiv werden, wenn Sie mit Ihren eigenen Zahlen arbeiten.
 
7
Betrifft nur das GKV (Gesamtkostenverfahren).
 
8
Dabei handelt es sich um eine sogenannte Bilanzierungshilfe. Gerade jungen Unternehmungen wird häufig geraten, selbst erstellte materielle Vermögensgegenstände zu aktivieren und dann über mehrere Jahre abzuschreiben, da somit die GuV nicht so stark belastet wird. Bis zum BilMoG konnten übrigens nur selbst erstellte materielle Vermögensgegenstände aktiviert werden, jetzt ist es auch unter gewissen (strengen) Bedingungen möglich, selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände zu aktivieren.
 
9
Bis Ende 2009 konnte gemäß § 7 Abs. 2 EStG nach einem unveränderlichen Hundertsatz vom jeweiligen Buchwert (Restwert) die AfA (Absetzung für Abnutzung) linear als auch geometrisch‐degressiv vorgenommen werden, wobei der anzuwendende Hundertsatz höchstens das Zweifache der linearen AfA, max. 20 % (Regelung bis 31. Dezember 2007) bzw. das Dreifache der linearen AfA, max. 30 % (Regelung vom 1. Januar 2008 bis einschl. 31. Dezember 2009) betragen durfte. Im Rahmen der Maßnahmen im Zuge der Bekämpfung der Banken‐ bzw. Finanzkrise wurde dann die degressive AfA wieder temporär bis zum 31. Dezember 2010 zugelassen. Ab 1. Januar 2011 wurden die Absätze 2 und 3 ersatzlos gestrichen. Seit 2012 ist wiederum nur die lineare AfA zulässig.
 
10
Bitte denken Sie daran, dass es bei uns in Deutschland schon die Diskussion gegeben hat, ob Fremdkapitalaufwendungen steuerlich (noch) abzugsfähig sein sollen. Und wenn Sie dann an die Gewerbesteuer denken, dann haben wir diese Einschränkung (Stichwort Dauerschulden) ja bereits, denn hier sind Zinsen nur bedingt als Ergebnis mindernd anzusetzen, und diese Situation ist sogar mit der Steuerreform 2011 noch verschärft worden. Ab 2008 werden dem Gewinn alle Entgelte für Schulden (nicht nur diejenigen für Dauerschulden) zu 25 % hinzugerechnet. Ferner werden ab 2008 auch 25 % der Finanzierungsanteile von Mieten, Pachten, Leasingraten und Lizenzen hinzugerechnet. Dies gilt auch dann, wenn die Miet‐ und Pachtzahlungen bereits beim Empfänger dieser Zahlungen der Gewerbesteuer unterliegen. Die Finanzierungsanteile sollen pauschal
– 20 % bei Mieten, Pachten und Leasingraten für bewegliche Anlagegüter,
– 65 % bei Mieten, Pachten und Leasingraten für unbewegliche Anlagegüter und
– 25 % bei Rechtsüberlassungen, insbesondere Konzessionen und Lizenzen (ausgenommen sogenannte Vertriebslizenzen)
betragen.
Um kleine und mittlere Unternehmen von der Ausweitung der Hinzurechnungen auszunehmen, gibt es einen Freibetrag in Höhe von € 100.000.
 
11
Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen der Kapitalgesellschaft. Ausgangsbasis für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einer Kapitalgesellschaft ist der Gewinn. Dieser wird nach den Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) und des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Der Steuersatz für Körperschaften betrug bis einschließlich 2007 25 %, seit Beginn 2008 15 %. Kapitalgesellschaften müssen darüber hinaus auch Gewerbesteuer zahlen, wobei die Gewinnermittlung für Zwecke der KSt den Ausgangspunkt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer, den Gewerbeertrag, bildet. Die Gewerbesteuer selbst war im Gegensatz zur Körperschaftsteuer für vor dem 31. Dezember 2007 endende Erhebungszeiträume als Betriebsausgabe abziehbar. Mit der Unternehmersteuerreform 2008 ist die Gewerbesteuer generell, also sowohl bei der Gewerbesteuer selbst als auch bei der Einkommen‐ und Körperschaftsteuer, vom Betriebsausgabenabzug ausgenommen (§ 4 Abs. 5B EStG‐Neu).
Auf die festgesetzte KSt wird außerdem noch der Solidaritätszuschlag von derzeit 5,5 % erhoben.
So errechnete sich bis einschließlich 2007 eine Gesamtsteuerbelastung, abhängig vom Hebesatz bei der Berechnung der Gewerbesteuer, in Höhe von 37–39 % für eine Körperschaft in Deutschland.
 
12
Die leicht gelbe Markierung im Excel Tool bei den Rechnungsabgrenzungsposten zeigt lediglich an, dass die Details dazu in einem anderen Tabellenblatt eingegeben werden.
 
13
In meinem Buch Bilanzanalyse mit Kennzahlen – Fallorientierte Bilanzoptimierung (Heesen 2011) sind alle Bilanz‐ und damit auch Eigenkapitalunterposten im Detail beschrieben. Von daher wird auf eine erneute Detailbeschreibung verzichtet. Dies würde auch den Rahmen dieses Buches sprengen.
 
14
In Österreich kommt noch eine vierte Position „Abfertigungen“ dazu. Darunter versteht man einerseits Abfindungen wie bei uns in Deutschland, andererseits gesetzlich geregelte Ansparbeträge, die Arbeitnehmer während des Erwerbslebens aufbauen und mit Beginn der Rente/Pension erhalten. Dies ist ein Beitrag zu Altersabsicherung, da die klassischen Rentenbezüge ähnlich wie in Deutschland in den meisten Fällen nicht ausreichen, den Lebensstandard auch in der Rente zumindest teilweise zu halten.
 
15
Wir weisen darauf hin, dass diese Strukturierung im Punkt 4 „nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag“ nicht dem HGB‐Gliederungsschema entspricht. Der Punkt 4 fehlt im HGB‐Gliederungsschema komplett.
Trotzdem haben wir ihn hier ausgewiesen, da Sie mit dem MS Excel Tool ja in allen Fällen arbeiten sollen, auch wenn Sie einen Betrieb mit negativem Eigenkapital vorfinden. Dies ist übrigens ein zweiter und geläufigerer Ausdruck dafür, dass Kapital (Mittelherkunft) nicht wie üblich auf der rechten Seite, also bei den Passiva ausgewiesen wird, sondern auf der linken Seite der Bilanz, also bei den Aktiva, d. h. der Mittelverwendung aufscheint.
Steht diese Position auf der Aktivseite in einer Bilanz, so ist das Eigenkapital bereits „verwendet“ worden – wir können auch sagen, dass es aufgebraucht, also nicht mehr da ist (von Mittelherkunft kann keine Rede mehr sein).
Aber bei unserer HKG finden wir ja auch in allen drei Perioden eine Null. Wir sind also von diesem negativen Zustand nicht betroffen.
 
16
Nach deutschem und österreichischem Recht waren bis zum BilMoG (deutsches Recht) nur selbst geschaffene materielle (also fassbare) Vermögensgegenstände aktivierungsfähig, es gab aber nach § 248 Abs. 2 HGB (Deutschland) ein Bilanzierungsverbot für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, z. B. für selbst geschaffenen Firmenwert oder selbst erstellte Software. Diese konnten nur dann aktiviert werden, wenn sie käuflich erworben wurden.
Mit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes BilMoG wurde der § 248 Abs. 2 HGB gestrichen und es ist eine Aktivierungspflicht für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände eingetreten, sofern ein (abstrakt) aktivierungsfähiger immaterieller Vermögensgegenstand gegeben ist. Dabei ist die selbständige Verwertbarkeit Grundlage für die Frage der Aktivierung. Forschungskosten sind aber gemäß § 252 Abs. 2 Satz 4 weiterhin von der Aktivierung ausgeschlossen und damit folgt das BilMoG in diesem Punkt den Regelungen nach IAS 38.54. In Österreich gilt nach wie vor, dass selbst geschaffene immaterielle (also nicht fassbare) Vermögensgegenstände nicht aktivierungsfähig sind.
 
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Als Bewertungsverfahren waren früher neben der Bewertung zum gewogenen Durchschnitt auch LIFO, FIFO, HIFO oder LOIFA zulässig. Mit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) wurden nur noch die Bewertung zum gewogenen Durchschnitt, LIFO und FIFO zulässig. Dies beendete auch die anhaltenden Diskussionen darüber, ob die Bewertung auf Basis HIFO und LOIFA überhaupt zur Anwendung kommen durften.
Steuerlich hatte dies keine Konsequenzen, da bereits vor dem BilMoG ausschließlich die LIFO‐Methode und die Bewertung zum gewogenen Durchschnitt zulässig waren.
 
Metadata
Title
Das finale Echt-Beispiel – Die HKG
Author
Bernd Heesen
Copyright Year
2020
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-30792-9_8