Zusammenfassung
Freiwilligkeit erfordert nicht nur nach der hier vertretenen Auffassung eine gewisse Gemeinwohlorientierung der zu beurteilenden Handlungen, soll von einem tugendhaften Agieren gesprochen werden können. Vielmehr setzen die hier skizzierten Denksysteme aus ethisch-moralischer Sicht eine derartige Komponente schon axiomatisch voraus – eine vollständige Ausrichtung auf ausschließlich persönliche Belange kann kaum als tugendhaftes Wirken bezeichnet werden.
Wollte man den Aspekt der Freiwilligkeit innerhalb originär rechtlicher Entscheidungen als Abwägungskriterium heranziehen, finden sich dazu bereits im geltenden Recht zahlreiche Anknüpfungspunkte.
Sie stoßen indes dann an ihre Grenzen, wenn es um Maßnahmen geht, die gefahrgeneigte Bereiche betreffen. Für den Komplex des Standortauswahlverfahrens kommt dem Gesichtspunkt in besonderer Weise Bedeutung zu, handelt es sich doch schließlich um eine Thematik, die hinsichtlich ihrer potenziellen Risiken bisher noch gar nicht vollständig zu erfassen ist.
Daher können gesellschaftliche oder politische Erwägungen so lange keine Rolle spielen, wie zuvor erwogene sicherheitsrechtliche Aspekte zu einer (eindeutigen) Bewertung führen. Die Konstellation einer „Patt-Situation“ zwischen unterschiedlichen Standorten könnte unter Umständen zu einer anderen Beurteilung führen, die in dem Zusammenhang klärungsbedürftigen Fragen sprengen indes Umfang wie Inhalt des hiesigen Beitrags.
So groß der Charme basis-demokratischer Entscheidungsprozesse – hier so verstanden, dass in der Zustimmung zu einem Projekt ein konstitutives Kriterium zu erblicken wäre – ist, treffen solche Ansätze dann auf Limitierungen, wenn es um Entscheidungen des Ausmaßes der Errichtung eines Endlagers für hoch radioaktive Abfallstoffe geht.