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2017 | OriginalPaper | Chapter

30. Das Pachtmodell – eine Sonderform des Leasings von Energieanlagen

Author : Frank J. Matzen

Published in: Industrielle Energiestrategie

Publisher: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Im Zusammenhang mit einer Eigenstromversorgung wird das Pachtmodell als eine mögliche Alternative zur Finanzierung des Erwerbs von Energieanlagen diskutiert. Wesentlich verbreiteter ist jedoch seine Anwendung zur Restrukturierung fehlgeschlagener Energieliefercontracting‐Modelle und zur Pacht von häufig unrentablen Energieanlagen von Energieversorgern. Für die Geschäftsleitung eines Industrieunternehmens stellt sich die Frage, ob dieses Finanzierungsmodell vorteilhaft ist. Um dieser Frage nachzugehen, wird zunächst das Pachtmodell in den Formen des Teil‐ und Vollamortisationsmodells erläutert und von dem Operating und Finance Lease abgegrenzt. Daran anschließend wird das Pachtmodell auf Basis der in der Literatur diskutierten Vor‐ und Nachteile von Leasing im Vergleich mit einem kreditfinanzierten Kauf gewürdigt. Im Ergebnis kann das Pachtmodell im Einzelfall aus bestimmten wirtschaftlichen Erwägungen heraus vorteilhaft sein. Die Flexibilitätsoption eines Teilamortisationspachtmodell kann ebenfalls von großer Bedeutung sein. Eine angestrebte Off‐balance‐Finanzierung kann hingegen nur im Fall eines Teilamortisationspachtmodells dargestellt werden.

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Footnotes
1
Für den selbst erzeugten Strom sind keine Konzessionsabgaben, Netznutzungsentgelte sowie die auf die Netznutzungsentgelte entfallenden Aufschläge bzw. Umlagen (§ 19 NEV) zu entrichten. Vgl. IZES (2014, S. 1).
 
2
Vgl. IZES (2014, Tab. 1, S. 5); BDEW (2014b, S. 27). Eine systematische Erfassung des Energieeigenverbrauchs wird nicht durchgeführt, sodass die Daten aus unterschiedlichen Quellen zusammengeführt wurden. Vgl. BDEW (2014b, S. 27).
 
3
Im EEG 2012 war die Eigenstromversorgung noch von der EEG‐Umlage befreit. Vgl. § 37 Abs. 3 S. 2 EEG 2012 (Eigenstromprivileg). Für einen zusammenfassenden Überblick zur rechtlichen Situation bei der Eigenerzeugung vgl. Abschn. 8.​5.
 
4
Vgl. BMWi (2014, IV. 1. e) bb), S. 9).
 
5
Vgl. hierzu Abschn. 8.5.1.1.3.
 
6
Vgl. Kap. 28.
 
7
Energieanlagen sind nach § 3 Nr. 15 EnWG alle Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie.
 
8
Vgl. Klemm (2013, S. 4).
 
9
Vgl. BGH Urteil vom 9.12.2007 – VIII ZR 35/09.
 
10
Vgl. Buchmüller (2010, S. 45); Klemm (2013, S. 4).
 
11
Vgl. BFH Urteil vom 20.4.2044 – VII R 44/03.
 
12
Vgl. BFH Urteil vom 20.4.2044 – VII R 44/03.
 
13
Vgl. Klemm (2013, S. 3).
 
14
Vgl. Loibl (2014, S. 437).
 
15
Vgl. BGH Urteil vom 13.2.2008 – VIII ZR 280/05.
 
16
Zu einer überblicksartigen Darstellung typischer Projektrisiken vgl. u. a. Böttcher (2012a, S. x) sowie Kap. 3 des Beitrags „Überblick über Finanzierungscharakteristika und ‐formen“ von Frank J. Matzen in diesem Buch.
 
17
Vgl. hierzu im Detail Kap. 19.
 
18
Vgl. BDEW (2014b, S. 55).
 
19
De‐Minimis‐Regelung für Anlagen mit einer Leistung von höchstens zehn kW und einem maximalen Eigenverbrauch von 10 MWh. Vgl. § 61 Abs. 2 Nr. 4 EEG 2014. Diese De‐Minimis‐Regelung wird mit dem unverhältnismäßig hohen Erhebungsaufwand für Kleinanlagen begründet. Vgl. BMWi (2014, IV. 1. e) bb), S. 9). Loibl geht davon aus, dass für diese 10‐kW‐Grenze der Bestimmungen des § 32 Abs. 1 EEG 2014 anlog gelten: Das heißt, werden weitere Anlagen in räumlicher Nähe aus gleichen Energien innerhalb von zwölf Monaten installiert, so gelten diese als zu der ursprünglichen Anlage zugehörig. Vgl. Loibl (2014, S. 438).
 
20
Die KWK‐Anlage muss eine Anlage i. S. d. § 53a Abs. 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes sein und einen Monats‐ oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent aufweisen.
 
21
Zu den Bestandsschutzregelungen für Eigenversorgungsmodelle, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden, ausführlich Graßmann und Groth (2014, S. 476–482).
 
22
Vgl. BDEW (2014b, S. 55).
 
23
Vgl. IHK Hannover (2014, S. 2).
 
24
Vgl. Klemm (2013, S. 5).
 
25
Vgl. Klemm (2013, S. 5).
 
26
Das Industrieunternehmen, das die Energieanlage pachtet, wird in Abgrenzung zum Leasingvertrag im Weiteren als Nutzungsnehmer bezeichnet. Der rechtliche Eigentümer der Energieanlage wird entsprechend als Nutzungsgeber bezeichnet.
 
27
Vgl. Klemm (2013, S. 5).
 
28
Weiterhin wird das Pachtmodell insbesondere bei BHKWs im Biogasbereich genutzt, bei denen eine Einspeisung und die Vergütung nach EEG im Vordergrund steht, um die aus den Unsicherheiten bei der Auslegung der EEG‐Anforderungen für Biogasanlagen resultierenden haftungsrechtlichen Risiken im Falle einer Rückerstattungsforderung von EEG‐Umlagen für den Betreiber zu reduzieren. Vgl. Bausch (2015, S. 1). Dieser Aspekt soll jedoch aufgrund der geringen Bedeutung von Biogasanlagen in der industriellen Anwendung nicht weiter in diesem Betrag vertieft werden.
 
29
Durch den Pachtvertrag kann es nach § 613a BGB zu einer Übernahme des Betriebs und damit aller Mitarbeiter kommen. Vgl. hierzu im Detail Abschn. 30.3.2.5.
 
30
Vgl. Klemm (2013, S. 5), Gaßner et al. (2015a, S. 16). Hier liegt ein ganz deutlicher Unterschied hinsichtlich der Risikoverteilung im Vergleich zu den in der Vergangenheit strukturierten Energieliefercontracting‐Modellen. Vgl. hierzu Abschn. 30.2.2.2.
 
31
Vgl. Schott und Bartsch (2014, Rz. 37, S. 601); Gaßner et al. (2015a, S. 16). Hieraus folgt, dass der Nutzungsnehmer sich vor Abschluss eines Pachtvertrages mit der wirtschaftlichen Situation des Nutzungsgebers im Rahmen seiner Due Diligence auseinandersetzen muss und zu einer Einschätzung kommen muss.
 
32
Aus steuerlicher Sicht werden diese Leasingerlass bezüglich der Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums ebenfalls für die Pachtverhältnisse herangezogen. Vgl. hierzu ausführlich Abschn. 11.2.3.2. Für EE‐ und KWK Anlagen sind dabei der Vollamortisationserlass für bewegliche Wirtschaftsgüter vom 19. April 1971, vgl. BMF (1971), und ggf. der Teilamortisationserlass für bewegliche Wirtschaftsgüter vom 22. Dezember 1975, vgl. BMF (1975) einschlägig.
 
33
Vgl. BMF (1975, Nr. 1, S. 1). Für steuerliche Zwecke wird hiervon insbesondere ausgegangen, wenn die Laufzeit des Pachtvertrages zwischen 40 Prozent und 90 Prozent der betriebsüblichen Nutzungsdauer beträgt. Vgl. BMF (1975, Nr. 1, S. 1).
 
34
Vgl. Förschle und Ries (2014, § 246, Rz. 38, S. 112).
 
35
Vgl. BMF (1971, Nr. 1, S. 1).
 
36
Vgl. zu den bilanziellen Fragestellungen Abschn. 30.3.5.
 
37
Vgl. zu den steuerlichen Fragestellungen Kap. 11.
 
38
Das Bundesaufsicht für Finanzwesen (BaFin) hat im April 2015 in einem Einzelfall entschieden, dass es sich bei dem Anlagenpachtmodell um eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung nach § 1 Absatz 1a S. 2 Nr. 10 KWG handelt, wenn während der Laufzeit des Pachtmodells eine Amortisation des Anlagengutes stattfindet. Vgl. Gaßner et al. (2015b, S. 2). Demgegenüber wird bei kurzen Vertragslaufzeiten (Teilamortisation), erfolgsabhängigen Vergütungen sowie Strukturierung zum Zwecke der Abgrenzung von Haftungsfragen nicht von erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistungen ausgegangen. Vgl. Bausch (2015, S. 1).
 
39
Bei steuerlichen Fragestellungen besteht nach § 89 Abs. 2 AO die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft durch die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern. Hierdurch kann vor Durchführung von Gestaltungsmaßnahme eine Rechtssicherheit erlangt werden.
 
40
Derzeitig erarbeitet die BNetzA eine Richtlinie zu den Kriterien für Eigenversorgung und deren Anerkennung. Diese Richtlinie wird vermutlich mehr Klarheit und Rechtsicherheit bieten. Diese Richtlinie wird für Herbst 2015 erwartet.
 
41
Es ist davon auszugehen, dass es sich bei KWK‐Anlagen in der Regel um besonders auf die Gegebenheiten und Anforderungen des Industrieunternehmens konfigurierte Anlagen handelt. Damit würden diese Anlagen auf bei einem Teilamortisationspachtmodell dem Industrieunternehmen zuzurechnen sein, da diese Verträge dann als ein Spezialleasing gewürdigt würden.
 
42
Zum Teil werden diese Modelle auch als Energiecontracting bezeichnet. Zur Differenzierung von dem Energieeinsparcontracting soll jedoch im Weiteren der Begriff des Energieliefercontractings in diesem Beitrag gewählt werden, da das Energieeinsparcontracting auch nicht von dem BGH‐Urteil vom 12. Februar 2008 betroffen ist. Zu weiteren Details zum Energieeinsparcontracting vgl. Kap. 31.
 
43
Vgl. BDEW (2010, S. 11).
 
44
Vgl. BGH Urteil vom 13.2.2008 – VIII ZR 280/05.
 
45
Vgl. BGH Urteil vom 9.12.2009, Az. VIII ZR 35/09; Buchmüller (2010, S. 45–46); Klemm (2013, S. 4–5) sowie die dort zitierte Literatur.
 
46
Vgl. Klemm (2013, S. 4).
 
47
Die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011 eingeschränkte Nutzung der Befreiung von der Stromsteuer für produzierende Unternehmen, die mithilfe von Contracting‐Modellen auch von anderen Branchen genutzt wird, wie zum Beispiel Dienstleistungsunternehmen, Krankenhäusern oder Kommunen soll hier nicht weiter thematisiert werden, da diese Fragestellung für Industrieunternehmen nicht relevant ist.
 
48
Vgl. VVS (2012).
 
49
Vgl. VVS (2012).
 
50
Vgl. ZF und VVS und ESLL (2013).
 
51
Vgl. Klemm (2013, S. 4).
 
52
Vgl. Schott und Bartsch (2014, Rz. 40, S. 603).
 
53
Vgl. Klemm (2013, S. 5).
 
54
Vgl. Bundesverband Deutscher Leasingunternehmen (2011, S. 17).
 
55
Vgl. Mindermann (2004, S. 140).
 
56
Vgl. Mindermann (2004, S. 140).
 
57
Vgl. zur Definition des Teilamortisations‐ und Vollamortisationsmodells Abschn. 30.2.1.4.
 
58
Aus der Perspektive des Nutzungsgebers kann die Ausübung einer möglichen Rückkaufsoption jedoch auch nicht immer von Interesse sein. Bei Anlagen mit hohem Anteil von Stahl und anderen Metallen wie Kupfer kann je nach Marktlage der Schrotterlös von Interesse sein. Bei Photovoltaikanlagen ist die Rücknahme nach Ablauf der Vertragslaufzeit ebenfalls bereits geregelt, da die Hersteller der Module mit PV Cycle ein Rücknahmesystem eingerichtet haben. Seit 2012 ist die Rücknahme für die Hersteller verpflichtend. Mit der 2012 novellierten WEEE‐Richtlinie 2012/19/EU fallen nunmehr auch Solarmodule unter die Definition von Elektroschrott.
 
59
Vgl. Mindermann (2004, S. 140).
 
60
Vgl. BDEW (2013, S. 16). Die vermiedenen Netzentgelte werden nur für KWK‐Anlagen von den Netzbetreibern erstattet. Da KWK‐Anlagen nicht wie Großkraftwerke in Hochspannungsleitungen einspeisen, sondern verbrauchsnah ins Niederspannungs‐ oder ins Mittelspannungsnetz einspeisen, entstehen dem Netzbetreiber durch KWK‐Anlagen geringere Aufwendungen als bei Einspeisung aus Großkraftwerken. Diese Einsparungen sind dem KWK‐Anlagenbetreiber gemäß § 18 Abs. 2 StromNEV auszuzahlen. Bei EE‐Anlagen, die EEG‐Vergütung beziehen, ist die Situation hingegen anders als bei KWK‐Anlagen: Nach § 57 Abs. 3 EEG sind die vermiedenen Netzentgelte bereits in den EEG‐Vergütungen mit kompensiert. Im Falle einer nicht geförderten Direktvermarktung bei EE‐Anlagen würden ebenfalls vermiedene Netzentgelte erstattet werden.
 
61
Vgl. Schott und Bartsch (2014, Rz. 40, S. 603).
 
62
Vgl. Klemm (2013, S. 5).
 
63
In der Praxis werden häufig Lösungen gesucht, bei denen der Pächter der Anlagen vor allem die wirtschaftlichen Risiken übernimmt, die sich versichern lassen. In einer solchen Lösung wäre dann das Risiko deutlich reduziert und die Kostentransparenz deutlich erhöht. Ob diese Gestaltung den Anforderungen des § 5 Nr. 12 EEG 2014 entspricht, ist im Einzelfall zu beurteilen.
 
64
Vgl. Kruschwitz (1992, S. 87).
 
65
Vgl. Kruschwitz (1992, S. 87).
 
66
Im Falle des Abschluss eines Pachtmodells zur Erwerbsfinanzierung sollte ein Nutzungsnehmer diesen Interessenkonflikt im Rahmen seiner Due Diligence gründlich untersuchen, da die Betriebskosten der Energieanlage weitestgehend bei Planung der Anlage determiniert werden.
 
67
Vgl. Moog (1997, S. 457). Im Fall des Abschlusses von Pachtmodellen zur Restrukturierung von Energieliefercontracting‐ Modellen und der Pacht von Energieanlagen sollte der Nutzungsnehmer die aus diesem Umstand ggf. resultierenden Risiken im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Due Diligence untersuchen.
 
68
Vgl. Matthey et al. (2005, S. 2).
 
69
Vgl. Mielke (2012, Rz. 301, S. 75).
 
70
Vgl. Mielke (2012, Rz. 297, S. 74).
 
71
Vgl. Mindermann (2004, S. 140); Kruschwitz (1992, S. 87).
 
72
Die Abschreibung basiert ebenso wie die Beurteilung der Pachtraten auf der betriebsüblichen Nutzungsdauer entsprechend der steuerlichen Abschreibungstabellen.
 
73
Vgl. Mindermann (2004, S. 140).
 
74
Vgl. Mindermann (2004, S. 140); Kruschwitz (1992, S. 87).
 
75
Vgl. Mindermann (2004, S. 140); Kruschwitz (1992, S. 87).
 
76
Vgl. Kruschwitz (1992, S. 82).
 
77
Vgl. Kruschwitz (1992, S. 82).
 
78
Vgl. hierzu ausführlich Abschn. 11.​2.​1.
 
79
Der Hebesatz von 200 Prozent ist nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG der Mindesthebesatz.
 
80
21 Prozent bei 600 Prozent Hebesatz in der Standortgemeinde abzüglich 16,8 Prozent gewichteter Gewerbesteuersatz bei Anwendung von 30 Prozent Gewerbesteuersatz der Gemeinde des Gesellschaftssitzes (7 Prozent) und 70 Prozent Gewerbesteuersatz der Gemeinde des Anlagenstandortes (21 Prozent).
 
81
Vgl. § 8 Nr. 1 a) GewStG.
 
82
Vgl. § 8 Nr. 1 d) GewStG.
 
83
Vgl. § 8 Nr. 1 GewStG.
 
84
Die maximale Vertragslaufzeit von 90 Prozent der betriebsüblichen Nutzungsdauer ergibt sich aus dem Vollamortisationserlass für bewegliche Wirtschaftsgüter vom 19. April 1971. Vgl. BMF (1971) und ggf. der Teilamortisationserlass für bewegliche Wirtschaftsgüter vom 22. Dezember 1975. Vgl. BMF (1975).
 
85
Vgl. Coenenberg et al. (2012, S. 79).
 
86
Vgl. Coenenberg et al. (2012, S. 79).
 
87
Aus steuerlicher Sicht wird dieser Leasingerlass bezüglich der Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums ebenfalls für die Pachtverhältnisse herangezogen. Vgl. hierzu ausführlich Abschn. 11.2.3.2.
 
88
Vgl. Beigler (2012, S. 37). Zum Teil finden sich in der Literatur aber auch nach Inkrafttreten des BilMoG immer noch Verweise auf die Leasingerlasse und damit die steuerliche statt die wirtschaftliche Betrachtungsweise. Vgl. u. a. Schott und Bartsch (2014, Rz 48 ff., S. 606 ff.).
 
89
Vgl. BGH Urteil vom 13.2.2008 – VIII ZR 280/05.
 
90
Allerdings muss der Nutzungsgeber das Finanzierungsrisiko tragen, wenn er vermeiden möchte, dass das Pachtmodell als Finanzierungsleasing i. S. d. KWG qualifiziert. Das Bundesaufsicht für Finanzwesen (BaFin) hat in einem Einzelfall entschieden, dass es sich bei dem Anlagenpachtmodell nur dann nicht um eine erlaubnispflichtige Finanzdienstleistung nach § 1 Absatz 1a S. 2 Nr. 10 KWG handelt, wenn während der Laufzeit des Pachtmodells keine Amortisation des Anlagengutes stattfindet. Vgl. Gaßner et al. (2015b, S. 2). Demgegenüber wird bei kurzen Vertragslaufzeiten (Teilamortisation), erfolgsabhängigen Vergütungen sowie Strukturierung zum Zwecke der Abgrenzung von Haftungsfragen nicht von einer erlaubnispflichtigen Finanzdienstleistung ausgegangen. Vgl. Bausch (2015, S. 1).
 
91
Vgl. zu Unterscheidung von Teil‐ und Vollamortisationspachtmodellen auch Abschn. 30.2.1.4.
 
92
Vgl. Förschle und Ries (2014, § 246, Rz. 38, S. 112).
 
93
Vgl. Förschle und Ries (2014, § 246, Rz. 38, S. 113).
 
94
Vgl. Klemm (2013, S. 5).
 
95
Die Pacht eines Kraftwerkes kann es notwendig machen, in Anschluss und Netzverbindung zwischen Industrieunternehmen und Kraftwerk zu investieren. Im Fall der Beendigung des Vertrages wären diese Investitionen in den Anschluss und die Netzverbindung wertlos.
 
Literature
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Title
Das Pachtmodell – eine Sonderform des Leasings von Energieanlagen
Author
Frank J. Matzen
Copyright Year
2017
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-07606-1_30

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