Zusammenfassung
Waren in der Vergangenheit Rechte und Pflichten der Parteien von Architekten- und Ingenieurverträgen nicht gesetzlich festgeschrieben, hat der Gesetzgeber 2018 im BGB Normen geschaffen, die einerseits den Architekten vor übermäßiger kostenfreier Akquisetätigkeit unentschlossener Besteller schützen sollen, andererseits Besteller vor verfrühten, honorarpflichtigen Architektenleistungen für die sie (noch) keine Verwendung haben. Da es allerdings weiterhin an gesetzlichen Regelungen zur Abgrenzung zwischen vorvertraglicher Akquise und rechtsgeschäftlichem Bindungswillen fehlt, erfolgt hier nicht nur eine Auseinandersetzung mit den Abgrenzungskriterien und einem im Einzelfall konkludenten Vertragsschluss (durch schlüssiges Verhalten). Vielmehr wird auch das Rechtsinstitut der Gefälligkeitsleistung näher beleuchtet, das – wider Erwarten – zu erheblicher Haftung des Architekten / Ingenieurs führen kann. Ein weiterer Schwerpunkt liegt in der Darstellung vorvertraglicher Haftung, die bereits durch Geschäftsanbahnung ausgelöst werden kann.