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2022 | OriginalPaper | Chapter

5. Der Architekten- und Ingenieurvertrag

Authors : Hendrik Hunold, Maximilian Gawlik, Christian Spotka

Published in: Der Architekten- und Ingenieurvertrag in der Berufspraxis

Publisher: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Hier lesen und lernen Sie hoffentlich alles, was in ein Architekten- und Ingenieurvertrag beinhalten und regeln solle. Anhand des typischen Aufbau eines solchen Vertrags – beginnend mit der Überschrift, über die Parteien, die Präambel und letztendlich endend mit der Unterschrift und dem Anlagenverzeichnis wird alles dies erläutert. Sie können sich entweder vom Anfang bis Ende durchlesen, gar alles durcharbeiten oder aber Sie suchen sich nur die für Sie gerade interessante Regelung punktgenau heraus.
Außerdem wird das Honorarthema beleuchtet, denn es lohnt sich, über das Honorar, dessen Kalkulation, die zugrundeliegenden Honorarbausteine, sowie darüber hinaus gehende Nachtragsthemen ein bisschen ausführlicher nachzudenken!

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Footnotes
1
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 HOAI 2021 ist die Honorarvereinbarung nur noch in Textform abzuschließen. Nach § 7 Abs. 1 HOAI 2013 musste dies noch in Schriftform passieren. Was das jeweils bedeutet, ist in Ziffer 5.1.3 erklärt.
 
2
Dies ist auch nach der BGB-Baurechtsreform so, vgl. Bundestags-Drucksache 18/8486 vom 18.05.2016, S. 67.
 
3
So z. B. auch beim Aufbau dieses Buches: die „Leistungsebene“ sind v. a. die Ziffern 5.5 bis 5.11; die „Honorarebene“ ist die Ziffer 5.12. Würde der Architekten- und Ingenieurvertrag nach dem Aufbau der Ziffer 5 dieses Buches abgeschlossen, wären in ihm „uno actu“ die Leistungen sowie das Honorar vereinbart.
 
4
KG, Urteil 28.12.2010, 21 U 97/09.
 
5
OLG Frankfurt, Urteil 07.12.2012, 10 U 183/11.
 
6
Vgl. Ziffer 5.20.2.
 
7
BGH, Urteil 16.03.2017, II ZR 35/14, Rz. 17.
 
8
Vgl. hierzu Abb. 5.1 und 5.2.
 
9
An dieser Voraussetzungen scheiterten unter der Geltung der HOAI 2013 zahlreiche Honorarvereinbarungen.
 
10
Vgl. Ziffer 3.​1.
 
11
Praktisch verdeutlicht dies die Fortführung des Ausgangsfall: Ziffer 5.1.3, (2) Altverträge/Grundsatz.
 
12
Zur Textform der Honorarvereinbarung nach HOAI 2021: Ziffer 5.1.2 (1).
 
13
Vgl. Ziffer 3.​2.
 
14
Vgl. Ziffer 3.​2.​2.
 
15
Daneben liegt eine mündlicher Architekten- und Ingenieurvertrag vor. Die Worte „legt los“ beinhalten damit zwei Vereinbarungen, die in einem Akt zusammenfallen: 1) der Architekten- und Ingenieurvertrag sowie 2) die Honorarvereinbarung.
 
16
Z. B. waren 7 Tage nach Abschluss des Architektenvertrages zu spät, OLG Düsseldorf, Urteil 22.07.1988, 22 U 109/88.
 
17
Vgl. zu beiden Auffassungen Ziffer 3.​2 (2), wobei allerdings auch zu berücksichtigen ist, ob der Auftraggeber „Privat“ oder „Öffentlich“ ist (Ziffer 3.​3.​2).
 
18
Vom 04.07.2019, Rs. 377-17.
 
19
Für Letzteres z. B. OLG Celle, Urteil 01.04.2020,14 U 185/19.
 
20
Im Detail: Ziffer 5.1.2.
 
21
Im Detail: Ziffer 5.2.3.
 
22
Zur Präambel: Ziffer 5.4.
 
23
BGH, Urteil 20.12.2012, VII ZR 209/11. So z. B., wenn der Architekt im Rahmen der Grundlagenermittlung erkennt oder erkennen kann, dass der Auftraggeber seine Oldtimer in der neuen, von ihm zu planenden Tiefgarage unterstellen möchte. Sie muss daher geeignet sein, Oldtimer ordnungsgemäß dauerhaft einstellen zu können. Dies funktioniert ggf. nur mit besonderen lüftungs- und klimatechnische Anforderungen. Sie hat der Architekt zu beachten und auf die Einschaltung von Fachplaner hinzuweisen, sofern er sie für notwendig erachtet.
 
24
BGH, Urteil 29.09.2011, VII ZR 87/11.
 
25
Kniffka, § 650 q, Rz. 1.
 
26
Im Detail: Ziffer 5.7.
 
27
OLG Düsseldorf, Urteil 01.10.1998, 5 U 182/97.
 
28
OLG Jena, Urteil 07.05.2014, 2 U 70/13.
 
29
BGH, Urteil 10.06.1999, VII ZR 215/98.
 
30
Planer benutzen dies oft auch als Argument für eine von der Intensität her eingeschränkte oder zeitlich befristete Objektüberwachungspflicht. Ein grundlegender und ggf. schwerwiegender Irrtum: die Objektüberwachung wird nicht sorgfältig durchgeführt – eine Haftung ist die Folge (allerdings: es gibt Ausnahmen, die aber einzelfallbezogen sind).
 
31
Urteil 07.02.2017, 9 U 2987/16 Bau.
 
32
OLG Brandenburg, Urteil 16.06.2021, 11 U 16/18.
 
33
Mehrfache Begriffe, wie z. B. „AN/Auftragnehmer/Ingenieur“ sind zu vermeiden.
 
34
Dies auch, damit rechtliche Erklärungen egal welcher Art an den richtigen Adressaten versandt werden, die jeweils andere Partei (z. B. Bedenkenhinweise, Kündigung).
 
35
Im Detail: Ziffer 6.​3.
 
36
Z. B. um die Qualitäten der Leistung zu beschreiben. Durch „blumige“ Darstellungen, um welch herausragendes Projekt es sich handelt, können subtil die Qualitätsanforderungen erhöht werden.
 
37
Z. B. BGH, Urteil 14.04.2020, V ZR 11/18, Rz. 16.
 
38
Vgl. hierzu unten Ziffer 4.​5.​3, 4.​7.​2 sowie das Fallbeispiel in Ziffer 4.​7.​4.
 
39
Im Detail: Ziffer 5.2.2.
 
40
VII ZR 131/13.
 
41
Sog. „Bestimmtheitserfordernis“, wonach jeder Vertrag nur wirksam ist, wenn sein Inhalt ausreichend deutlich bestimmt oder bestimmbar ist. Der Vertrag im Fall des BGH – VII ZR 131/31 – ließ offen, welche Gebäude beplant und für welche der einzelnen Gebäude welche Arbeiten geplant sind.
 
42
Hierzu: Ziffer 5.1.1.
 
43
Vgl. im Detail unten Ziffer 4.​7.
 
44
Dies ist besonders für Verträge mit Pauschalhonorar-Vereinbarungen von Bedeutung.
 
45
Vgl. im Detail oben Ziffer 5.2.2.
 
46
Im vorhergehenden Tipp als „Tor“ beschrieben.
 
47
Im Detail: Ziffer 3.​1.​1.
 
48
Hierzu Ziffer 5.2, 5.5.3 und das Fallbeispiel in Ziffer 5.7.4.
 
49
Die „geschwätzige Präambel“ fördert dies noch (vgl. Ziffer 5.4) – ein weiterer Grund, die Notwendigkeit einer Präambel kritisch zu prüfen.
 
50
Leistungsphase 1 e), Anlage 10 zu § 34 Abs. 4 HOAI 2021 für den Architekten und Anlage 15 zu § 55 Abs. 3 HOAI für den TGA-Planer.
 
51
Vgl. Anlage 10 zu § 34 Abs. 4 HOAI 2021 für den Architekten und Anlage 15 zu § 55 Abs. 3 HOAI 2021 für den TGA-Planner, dort jeweils in Leistungsphase 1).
 
52
Im Detail: Ziffer 5.2.
 
53
Aber eben nur „grundsätzlich“: wie man sich der HOAI zur Vertragsgestaltung dennoch bedienen kann, ist in Ziffer 5.7.2 erläutert.
 
54
Ebenso § 3 Abs. 2 HOAI 2013.
 
55
§ 53 Abs. 2 HOAI.
 
56
Im Detail: Ziffer 5.9.
 
57
Z. B. BGH, Urteil, 11.03.1999, VII ZR 179/98: kein Vorrang Leistungsverzeichnis vor Vorbemerkungen.
 
58
Im Detail: Ziffer 3.​2.
 
59
Z. B. BGH, Urteil vom 15.06.2000, VII ZR 212/99.
 
60
Z. B. OLG Stuttgart, Urteil 30.04.2020, 13 U 261/18.
 
61
Z. B. OLG Düsseldorf, Urteil 15.04.2011, 23 U 90/10.
 
62
BGH, Urteil 16.12.2004, VII ZR 257/03.
 
63
Im Detail: Ziffer 5.11.
 
64
OLG Düsseldorf, Urteil 06.10.2017, 22 U 41/17.
 
65
OLG München, Urteil 14.06.2005, 28 U 1921/05.
 
66
Im Detail: Ziffer 5.2.2.
 
67
Im Detail: Ziffer 5.2.2.
 
68
Im Detail: Ziffer 3.​1.
 
69
Ebenso § 3 Abs. 2 HOAI 2013.
 
70
BGH, Urteil 26.04.2004, VII ZR 259/02. Die Rechtsprechung gilt ebenso für alle anderen Planer.
 
71
Im Detail: Ziffer 5.2.2.
 
72
Zur Erklärung dieser Metapher: Ziffer 5.5, vor allem der dortige „Tipp“ gleich zu Beginn.
 
73
Sie kann auf Fachplaner übertragen werden.
 
74
Die EUR-Beträge dienen nur der Veranschaulichung.
 
75
Die Motive hierfür können z. B. sein: Nur ein Leistungsverzeichnis erforderlich, geringerer Vergabeaufwand, der Generalunternehmer habe einen eigenen Bauüberwacher, es seien nur seine Rechnungen zu prüfen und nur seine Leistungen abzunehmen.
 
76
Wird – ggf. auch im Nachgang – ein schriftlicher Architekten- oder Ingenieurvertrag abgeschlossen, sind die Angebote i. d. R. Vertragsbestandteil. Der Vertrag enthält aber mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Spezialregelung dazu, welche Leistungen zu erbringen sind. Je nachdem, wie deutlich/gut sie formuliert ist, stellen sich die im Beispielsfall verdeutlichten Fragen nicht; sind aber dennoch denkbar.
 
77
Im Detail: Ziffer 3.​1.
 
78
BGH, Urteil 24.06.2004, VII ZR 259/02.
 
79
Hierbei wird unterstellt, dass Ingo und Anna die Darlegung- und Beweislast für den reduzierten Umfang der Planungsleistungen tragen. Dies kann anders sein, d. h. dass der Auftraggeber darlegen- und beweisen muss, dass mehr als die angebotenen Planungsleistungen beauftragt wurden. Wer dieses sog. Darlegungs- und Beweislast trägt, hängt immer von der konkreten Fallkonstellation ab und kann an dieser Stelle nicht pauschal beantwortet werden.
 
80
Im Detail: Ziffer 5.7.2.
 
81
Im Detail: Ziffer 5.11.
 
82
OLG Düsseldorf, Urteil 06.10.2017, 22 U 41/17.
 
83
OLG München, Urteil 14.06.2005, 28 U 1921/05.
 
84
BGH, Urteil 26.04.2004, VII ZR 259/02. Die Rechtsprechung gilt ebenso für den Ingenieur.
 
85
Wobei diese Reduzierung (sog. Minderung) kein Automatismus ist. Es müssen für jede Reduzierung die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Hierzu zählt z. B. das ergebnislose Ablaufen einer zur Mangelbeseitigung gesetzten Frist („Mängelrüge“) oder im Fall ihres Fehlens, dass die Aufforderung samt Fristsetzung ausnahmsweise entbehrlich war.
 
86
BGH, Urteil 28.07.2011, VII ZR 65/10.
 
87
Vgl. hierzu oben Ziffer 4.​5.
 
88
Eschenbruch, Bauvertragsmanagement, S. 190, Rz. 134.
 
89
Im Detail: Ziffer 5.17.5 „Honorarfolgen bei Kündigung“.
 
90
Wen es dennoch interessiert: z. B. Fuchs/Berger/Seifert, vor §§ 650 p ff. BGB, Rz. 40 ff. und § 57 HOAI, Rz. 11 ff.
 
91
Z. B. Fuchs/Berger/Seifert, vor §§ 650 p ff. BGB, Rz. 44, 64 m. w. N.
 
92
Z. B. für den Architekten: Kostenschätzung, Vergleich mit den finanziellen Rahmenbedingungen (Leistungsphase 2, Teilleistung g), Anlage 10 zu § 34 Abs. 4 HOAI 2021). Bei dem Ingenieur lautet es hingegen nur noch: Kostenschätzung (Leistungsphase 2, Teilleistung f), Anlage 15 zu § 55 Abs. 3 HOAI 2021). Bei dem Tragwerksplaner hingegen: Mitwirken bei der Kostenschätzung (Leistungsphase 2, Teilleistung e), Anlage 12 zu § 51 Abs. 5 HOAI 20219.
 
93
Z. B. BGH, Urteil 09.07.2009, VII ZR 130/07.
 
94
BGH, Urteil 23.11.1972, VII ZR 197/71.
 
95
BGH, Urteil 21.03.2013, VII ZR 2030/11, Rz. 10.
 
96
BGH, Urteil 05.03.1970, VII ZR 80/68.
 
97
Z. B. OLG Düsseldorf, Beschluss 07.11.2014, 22 U 94/14.
 
98
Was aber wiederum nur rechtlich beachtlich ist, sofern die HOAI zu „Leistungspflichten“ aufgewertet ist, vgl. oben Ziffer 5.7.2: „Teilerfolge-Rechtsprechung des BGH“.
 
99
Z. B. BGH, Urteil vom 11.11.2004, VII ZR 128/03.
 
100
BGH, Urteil vom 13.02.2003,VII ZR 395/01; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.07.2011, 13 U 69/10.
 
101
Z. B. OLG Hamm, Beschluss 17.09.2020, 17 U 75/19: Kostenschätzung Toleranz von 30 % bis 40 % einzuräumen; Kostenberechnung von 20 % bis 25 %; Kostenanschlags 10 % bis 15 %.
 
102
BGH, Urteil vom 07.07.1988, VII ZR 72/87.
 
103
Zahlreiche Einzelentscheidungen finden sich z. B. bei Werner/Pastor, Rz. 2279 ff.
 
104
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren
 
105
BGH, Urteil 11.07.2019, VII ZR 266/17.
 
106
Im Detail: Ziffer 5.5.
 
107
BGH, Urteil 11.07.2019, VII ZR 266/17.
 
108
OLG Schleswig, Urteil 24.04.2009, 1 U 76/04.
 
109
OLG Brandenburg, Urteil 09.04.1999, 4 U 128/98.
 
110
BGH, Urteil 23.01.2003, VII ZR 362/01.
 
111
BGH, Urteil 22.11.2012, VII ZR 200/10.
 
112
So im Fall BGH, Urteil 22.11.2012, VII ZR 200/10, wobei die Regelung weiter modifiziert war.
 
113
Durch diese oder eine vergleichbare Formulierung ist sicherzustellen, dass der Architekt oder Ingenieur nicht für die Einhaltung von Kosten verantwortlich gemacht werden kann, auf deren Einhaltung er keinen Einfluss hat, z. B. Leistungen der Kostengruppe 300 bzw. 400.
 
114
Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 04.11.1971 (BGBl. I, S. 1745, 1749), geändert durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 12.11.1984 (BGBl. I, S. 1337).
 
115
Aus honorarsachverständiger und weiter detaillierter Sicht: Ziffer 5.12.23.
 
116
Über die Verweisungsnorm des § 650 q Abs. 1 BGB.
 
117
Im Detail: Ziffer 3.​1.
 
118
§ 650 q Abs. 2 Satz 1 BGB.
 
119
§ 650 c Abs. 1 Satz 1 BGB, der nach § 650 q Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden ist.
 
120
Bundestags-Drucksache 18/8486, S. 69.
 
121
§ 650 c Abs. 2 Satz 1 BGB, der nach § 650 q Abs. 2 Satz 2 BGB ebenfalls entsprechend gilt.
 
122
Bundestags-Drucksache 18/8486 vom 18.05.2016, S. 56.
 
123
Vgl. Ziffer 5.9.1, Abb. 5.7: es fehlt die Willenserklärung 2.
 
124
Das ist nur die „halbe Wahrheit“: für bestimmte Leistungen wurde argumentiert, dass der Auftraggeber diese dennoch einseitig anordnen kann: sonst steht das gesamte Projekt.
 
125
Vgl. Ziffer 5.9.1.
 
126
§ 650 b Abs. 1 Satz 1 BGB.
 
127
§ 650 b Abs. 1 Satz 2 BGB.
 
128
§ 650 b Abs. 2 Satz 1 BGB.
 
129
Dammert/Lenkeit, S. 94 Rz. 61. So z. B., wenn das Objekt bei Vertragsabschluss feststand (z. B. Bürogebäude, Fabrik). Abweichende Festlegungen sind nicht mehr „identitätswahrend“. Anders, wenn bei Vertragsabschluss die Objektart offen war.
 
130
Kniffka, Thema VI, S. 1865.
 
131
Dafür: Dammert/Lenkeit, S. 95 Rz. 65; Dagegen: Kniffka, § 650 q Abs. 2 Rz. 6; Fuchs/Berger/Seifert, § 650 p, Rz. 697.
 
132
BGH, Beschluss 14.01.2009, VIII ZR 70/08.
 
133
Kniffka, Thema VI, S. 1865; Fuchs/Berger/Seifert, § 650 p, Rz. 689.
 
134
Bundestags-Drucksache 18/8486 vom 18.05.2016, Seite 53.
 
135
Vgl. Ziffer 4.​1.​1.
 
136
Vgl. Ziffer 4.​1.​4.
 
137
Vgl. Ziffer 5.9.1 unter „Berechnung nach Aufwand oder einer Urkalkulation?“
 
138
Unwirksam wird es sein, den Architekten und Ingenieur zu verpflichten, auch unzumutbaren Änderungsanordnungen Folge zu leisten.
 
139
Die Vereinbarung eines uneingeschränkten zeitlichen Anordnungsrechts widerspricht der Gesetzesbegründung und dürfte daher unwirksam sein. Die Regelung muss jedenfalls die Interessen des Ingenieurs und seines Auftraggebers ausreichend berücksichtigen, um wirksam zu sein.
 
140
Im Detail: Ziffer 5.9.5.
 
141
Einschränkung des Konsensualprinzips: Ziffer 5.9.1.
 
142
Für den Architekten: Anlage 10 § 34 Abs. 4 HOAI 2021, Leistungsphase 2 c).
 
143
Für den Ingenieur: Anlage 15 zu § 55 Abs. 3 HOAI, Leistungsphase 2 b).
 
144
Auch die Beseitigung von Planungsfehlern ist keine Leistungsänderung. Es handelt sich um die „Reparatur“ der ursprünglich geschuldeten Leistung – dies hat kostenlos zu erfolgen.
 
145
In Abb. 5.9 „Nachtrag“ genannt.
 
146
Z. B. bei einer Toleranzgrenze von 10 %: Vergütung erst ab dem 10,1. % oder auch Vergütung der bis dahin erbrachten 10 %.
 
147
OLG Stuttgart, Urteil 21.02.2008, 2 U 84/07.
 
148
Im Detail: Ziffer 4.​2.​1.
 
149
OLG Hamm, Urteil 05.07.1996 12 U 168/95.
 
150
OLG Stuttgart, Urteil 03.05.2007, 19 U 13/05.
 
151
Vgl. Ziffer 5.9.1 unter „Berechnung nach Aufwand oder einer Urkalkulation?“
 
152
Wichtig ist nur, dass eine Regelung über die Ermittlung der Vergütung für den Fall des § 650 c BGB getroffen wird; ihre Ausgestaltung bleibt den Parteien überlassen.
 
153
Dieser und der vorhergehende Satz sind notwendig, damit die Regelung eine Chance hat, wirksam zu sein, § 308 Nr. 5 BGB. Anderenfalls unterliegt sie einem hohen Unwirksamkeitsrisiko.
 
154
Gleiches gilt für die Grundleistungen der Objektplanung in der Leistungsphase 3 „Erstellen eines Terminplanes mit den wesentlichen Vorgängen des Planungs- und Bauablaufs“.
 
155
OLG Düsseldorf, Beschluss 27.07.2016, 22 U 54/16.
 
156
Nach Lederer/Heymann, S. 209.
 
157
Teilweise sind sogar Vertragsstrafen-Regelungen für den Fall von Terminüberschreitungen anzutreffen.
 
158
Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren.
 
159
Z. B. Koordinierung, Beratung zur Einschaltung von Sonderfachleuten, Herausgabe von Unterlagen.
 
160
Flankierend sollte zur Vermeidung von Anscheins- oder Duldungsvollmachten in den Verträgen mit den ausführenden Unternehmen enthalten sein, dass der Ingenieur nicht zur Vertretung des Auftraggebers berechtig ist.
 
161
§§ 650 a–650 h BGB, sog. Bauvertrag.
 
162
§§ 650 p–650 t BGB, sog. Architekten- und Ingenieurvertrag; im Detail: Ziffer 2.
 
163
Im Detail auch Ziffer 2.
 
164
Die sog. Zielfindungsphase: Manche glauben, diese durch einen kurzen Zusatz im Vertrag abhandeln zu können, z. B. „die Planungs- und Überwachungsziele wurden vor Vertragsschluss geklärt“. Typischerweise kommt es im Verlauf der Projektarbeit aber immer wieder zu offenen Fragestellungen.
 
165
Die sich hieraus für die HOAI 2103 stellenden Folgen sind in Ziffer 5.1.4 und die Neuerungen der HOAI 2021 in Ziffer 5.1.5 erklärt.
 
166
… und falls nicht galt HOAI § 7 Abs. 5: „Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 vereinbart sind.“ Wieder waren Sie also an die Regelungen der HOAI gebunden.
 
167
Im Detail: Ziffer 3.​2.
 
168
Schlagzeile zum EuGH-Urteil: „EuGH beerdigt HOAI“ – IBR-online vom 05.07.2019.
 
169
Für Wortklauber: Die HOAI stellt ein Preisrahmenrecht dar, weil sie Honorarwerte „von … bis“ (also einen Rahmen) zulässt. Wenn es aber keine Vereinbarung gibt, werden die Leistungen (nur) nach dem Basishonorarsatz bewertet. Aus dem Preisrahmenrecht wird in diesem Fall ein Preisrecht.
 
170
Im Detail: Ziffer 5.1.2.
 
171
Im Detail: Ziffer 5.1.2.
 
172
Natürlich auch manche private Bauherrn!
 
173
BGH, Urteil 27.11.2003, VII ZR 288/02.
 
174
Ziffer 5.7.
 
175
Für alle, die es genau wissen wollen: KGR 461 DIN 276.
 
176
§ 53 HOAI.
 
177
Antwort: Aufzüge als Teil der Anlagengruppe 6 werden nach den Regelungen der TGA abgerechnet.
 
178
§ 6 Abs. 1 HOAI:
„(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen …“
 
179
Ausnahmen bestätigen die Regel. Dazu später mehr.
 
180
Im Detail: Ziffer 2 und 5.16.
 
181
Vegetarier und Veganer mögen mir diesen Vergleich verzeihen und großmütig auf das damit zu veranschaulichende Prinzip achten.
 
182
Für alle Nicht-Juristen: wenn der Laie sagt, etwas sei regelmäßig, dann meint er, das wäre mehr oder weniger immer so. Wenn der Jurist sagt, etwas ist regelmäßig, dann meint er, es gibt regelmäßig auch Ausnahmen.
 
183
§§ 650 p–650 t BGB – sog. Architekten- und Ingenieurvertrag; im Detail: Ziffer 2.
 
184
Anhang 15 zur HOAI.
 
185
In der Kommentarliteratur gibt es eine Vielzahl von Aufteilungsvorschlägen mit anteiliger Prozentbewertung. Inwiefern diese jeweils auf Ihr konkretes Projekt zutreffen, wäre im Einzelfall zu klären.
 
186
Bis einschließlich 2020 wäre ein solcher Ratschlag kritisch zu sehen gewesen, da die HOAI eine Honorarvereinbarung „bei Auftragserteilung“ vorsah. Seit 2021 ist der Zeitpunkt der Honorarvereinbarung aber den Parteien freigestellt. Sie können nun in Ihrem Vertrag einen solchen Zwischenschritt vorsehen.
 
187
Hier aus § 34 Gebäudeplanung zitiert. In anderen Leistungsbildern unterscheiden sich die Bezeichnungen zum Teil geringfügig. Im Leistungsbild § 51 HOAI sind nur die Leistungsphasen 1 bis 5 enthalten.
 
188
Siehe Abschnitt: Grundleistungen.
 
189
Mehr dazu finden Sie im Abschnitt: Honorarsatz.
 
190
§ 650 p BGB – Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen:
„(2) Soweit wesentliche Planungs- und Überwachungsziele noch nicht vereinbart sind, hat der Unternehmer zunächst eine Planungsgrundlage zur Ermittlung dieser Ziele zu erstellen. Er legt dem Besteller die Planungsgrundlage zusammen mit einer Kosteneinschätzung für das Vorhaben zur Zustimmung vor.“
 
191
Ein Auftrag in Textform definiert Ihre Aufgabe und grenzt von den Akquisitionsleistungen ab.
 
192
Im Detail: Ziffer 5.20.2.
 
193
„Sofern keine Vereinbarung über die Höhe des Honorars in Textform getroffen wurde, gilt für Grundleistungen der jeweilige Basishonorarsatz als vereinbart, …“
 
194
Z. B. Weitergabe an die finanzierende Bank, an die Genehmigungsbehörde oder zur Einholung von Kostenangeboten.
 
195
Im Detail: Ziffer 5.20.2.
 
196
§ 39 HOAI (Freianlagen) und § 51 HOAI (Tragwerksplanung): jeweils 3 Prozentpunkte.
 
197
Vielleicht doch: § 226 BGB – Schikaneverbot: „Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.“ Da muss Ihr Bauherr dann aber schon sehr böswillig unterwegs sein …
 
198
Siehe: Abschnitt Einleitung zum Honorar und „Tipp“ im Abschnitt „Grundleistungen“.
 
199
Z. B. eine verspätet nachgereichte Kostenberechnung.
 
200
Im Detail: Ziffer 5.12.2: „Ist es weiterhin sinnvoll, die HOAI zu vereinbaren?“
 
201
Im Detail: Ziffer 3 und Ziffer 5.1.5.
 
202
§ 7 Abs. 1, Satz 1 HOAI 2021.
 
203
§ 7 Abs. 1, Satz 2 HOAI 2021.
 
204
Unbekannte und nicht kalkulierbare Themen fließen dann möglicherweise in einen Honorar-Nachtrag ein.
 
205
Locher, Koeble, Frik, § 4 Rz. 59, § 7 Rz. 81.
 
206
in unserem Beispiel wurde Honorarzone III, durchschnittliche Anforderungen, und der Basishonorarsatz (Von-Satz) angenommen.
 
207
Alle Werte der HOAI sind „netto“, also ohne Mehrwertsteuer!
 
208
Für unser Beispiel: Honorarzone II, durchschnittliche Anforderungen, Basishonorarsatz.
 
209
Alle Werte der HOAI sind „netto“, also ohne Mehrwertsteuer!
 
210
Weitere Tafelwerte: siehe HOAI.
 
211
Richtlinien der VBV für die Beteiligung freiberuflich Tätiger.
 
212
HOAI 2021 § 7, Abs. 1, Satz 2.
 
213
Im Detail zu seiner Bedeutung für den Architekten- und Ingenieurvertrag: Ziffer 3.​1.
 
214
Für unser Beispiel: Honorarzone III, durchschnittliche Anforderungen, Basishonorarsatz.
 
215
Jeweils vereinfacht Honorarzone III, durchschnittliche Anforderungen, Basishonorarsatz.
 
216
Für alle, die es genau wissen wollen: KGR 461 DIN 276.
 
217
§ 53 HOAI.
 
218
Antwort: Aufzüge als Teil der Anlagengruppe 6 werden nach den Regelungen der TGA abgerechnet.
 
219
…die Sie bereits im Abschnitt „Planungsobjekte“ kennengelernt haben (Ziffer 5.12.10).
 
220
Bezugnehmend auf das Leistungsbild Gebäude. Im Leistungsbild Technische Ausrüstung ist andererseits bereits die 3. Ebene vorgesehen.
 
221
Im Detail auch: Ziffer 5.14.
 
222
BGH, Urteil 24.06.2004, VII ZR 259/02.
 
223
Ziffer 5.12.5.
 
224
… die nach dem vertraglich vereinbarten HOAI-Leistungsbild zu erbringenden Arbeitsschritte sind Teilerfolge des geschuldeten Gesamterfolgs (sog. Teilerfolge-Rechtsprechung; im Detail: Ziffer 5.7.2).
 
225
Im Detail: Ziffer 2.
 
226
Im Detail: Ziffer 2.
 
227
Ziffer 5.12.6.
 
228
Ausnahmen bestätigen die Regel. Dazu später mehr.
 
229
Im Detail auch: Ziffer 5.1.4 und 5.1.5.
 
230
Will ein Architekt sein Honorar einklagen, muss er darlegen und ggf. beweisen, wer sein Vertragspartner ist, welche Leistungen sein Auftrag umfasst und welche Vergütung vereinbart worden ist (z. B. OLG Brandenburg, Beschluss 05.01.2021, 12 W 28/20).
 
231
Ziffer 5.12.5.
 
232
Fuchs, Prof. Dr. Heiko; Berger, Dr. Andreas; Seifert, Dipl. Ing. Werner, Beck’scher HOAI- und Architektenrechts-Kommentar – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure mit systematischen Darstellungen zum Architektenrecht, 2. Auflage 2020.
 
233
Beck’scher HOAI- und Architektenrechtskommentar, Fuchs/Berger/Seifert, 2. Auflage 2020, FBS-Tabellen zur Teilleistungsbewertung der Objekt- und Fachplanung, Rn. 29.
 
234
Korbion, Hermann; Mantscheff, Prof. Dipl.-Ing. Jack; Vygen, Dr. jur. Klaus, Beck’sche Kurz-Kommentare, Band 59, Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) mit Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen (IngAlG), 9. Auflage 2016.
 
235
Korbion/Mantscheff/Vygen, HOAI9. Auflage 2016, V. SIEMON-Tabellen als Bewertungshilfe.
 
236
Locher, Dr. Ulrich; Koeble, Dr. Wolfgang; Frik, Werner; Kommentar zur HOAI, 14. Aufl. 2020.
 
237
Locher/Koeble/Frik, Kommentar zur HOAI, 15. Auflage 2021, Anhang 3 Tabellen zur Bewertung von Teilgrundleistungen.
 
238
AHO-Heft Nr. 34: Besondere Leistungen bei der Objektplanung Gebäude und Innenräume, u. a.
 
239
§ 650 b Abs. 2 BGB.
 
240
Zwischeneinwurf: Es geht um die tatsächlich erforderlichen Kosten, nicht um die tatsächlichen K. – ein feiner Unterschied. Wenn Anna beispielsweise bei der Bearbeitung trödelt, weil sie meint, den Aufwand bezahlt zu kriegen, kann sie sich nicht auf ihren tatsächlichen Aufwand berufen, sondern nur auf den Teil, der wirklich erforderlich war.
 
241
§ 650 b Abs. 1 BGB.
 
242
Besondere Leistungen nach Anlage 10 zur HOAI.
 
244
Ein Bauherren-Pflicht ist eine Aufgabe, die sich meist aus dem gemeinsamen Vertrag ergibt, z. B. jeweils zum Monatsersten die vereinbarte Teilrechnung zu bezahlen.
 
245
Eine Obliegenheit ist eine Aufgabe, die der Bauherr hat, ohne dass dies im bilateralen Vertrag beschrieben ist, z. B. zueinander passende, einander ergänzende Aufträge mit den beteiligten Architekten und Ingenieuren zu vereinbaren.
 
246
Ausnahmen bestätigen die Regel: die Anzeige kann entbehrlich sein, wenn das Hindernis für den Bauherrn offenkundig war und eine Anzeige nur noch „bloße Förmelei“ gewesen wären. Die Hürden hierfür sind aber hoch – zudem muss der Planer diese Offenkundigkeit nachweisen. Daher gilt der rechtssicherste Weg: Behinderung immer anzeigen!
 
247
Beispielsweise nach AHO-Heft 9, Projektmanagement in der Bau- und Immobilienwirtschaft, geregelt.
 
248
In vielen Fällen sind Steuer ebenfalls werkvertraglich beauftragt, auch wenn sie dienstleistungsähnliche Aufgaben übernehmen.
 
249
§ 650 b BGB.
 
251
Zum Teil wurden bereits welche verfasst, z. B. Frank Thiele, Pauschalhonorar HOAI 2013, Weka-Verlag.
 
252
Ziffer 5.12.11.
 
253
Z. B. Ziffer 3.​1.
 
254
„Wäre, wäre, Fahrradkette.“, Lothar Matthäus am 19.08.2017 als Sky-Kommentator.
 
255
Im Detail auch: Ziffer 5.9.
 
256
Artikel: Immobilien – Mit dem Eigenheim fängt das Elend an – DER SPIEGEL – online, Ausgabe vom 27.07.2018.
 
257
Artikel: Eigenheim/18 Wege, sich mit dem Traumhaus zu ruinieren – DER SPIEGEL – online, Ausgabe vom 13.10.2018.
 
258
Ergänzend die Einführung bei Ziffer 5.9.
 
259
03.07.1997, VII ZR 159/96.
 
260
Hierzu auch: Ziffer 5.10.
 
261
Im Detail auch: Ziffer 3.​1.
 
262
OLG Dresden, Urteil 06.09.2018, 10 U 101/18.
 
263
Siehe hierzu Abschn. 5.12.27, Urteil des OLG Celle.
 
264
BGH, Beschluss 29.07.2020, VII ZR 201/18.
 
265
OLG Dresden, Urteil 06.09.2018, 10 U 101/18.
 
266
Mehr dazu im folgenden Abschnitt: 5.12.27.
 
267
Urteil 06.09.2018, 10 U 101/18.
 
268
OLG Celle, Urteil 06.10.2021, 14 U 39/21.
 
269
06.10.2021, 14 U 39/21.
 
270
BGH, Urteil 10.05.2007, VII ZR 288/05.
 
271
OLG Dresden, 06.09.2018, 10 U 101/18.
 
272
06.10.2021, 14 U 39/21.
 
273
BGH, Urteil 02.03.1972, VII ZR 146/70.
 
274
BGH, Urteil 30.09.1999, VII ZR 162/97.
 
275
Was konsequent ist: Nach der Ermächtigung zum Erlass der HOAI kann diese nur Regelungen zum Honorar und keine vertragsrechtlichen Dinge regeln (z. B. die Abnahmepflicht); vgl. oben Ziffer 3.​1.
 
276
In der nachfolgenden Übersicht genannt: „Schlussrechnung kann gestellt werden“.
 
277
Vgl. die nachfolgende Übersicht.
 
278
Für den Architekten: Anlage 10 § 34 Abs. 4 HOAI 2021, Leistungsphase 8 k). Für den Ingenieur: Anlage 15 zu § 55 Abs. 3 HOAI, Leistungsphase 8 k).
 
279
Dennoch könnte man im Abnahmeprotokoll vorsehen, dass mit der Abnahme der Leistungen des bauausführenden Unternehmens zugleich die seinen Bauleistungen zugrunde liegenden Planungs- und Überwachungsleistungen des Architekten und Ingenieurs abgenommen sind.
 
280
2017 hat der BGH klargestellt, dass der Auftraggeber vor Abnahme grds. nicht die sog. „Gewährleistungsrechte“ geltend machen kann (Urteil 19.01.2017, VII ZR 301/13). Sie sind in § 634 BGB aufgezählt; hierzu gehört z. B. die Nacherfüllung und der Ersatz der „Ersatzvornahmekosten“. Vor Abnahme stehen dem Auftraggeber nur Ansprüche nach dem sog. „allgemeinen Leistungsstörungsrecht“ zu (z. B. Schadensersatz, §§ 280 ff. BGB). Für einen Nicht-Juristen sicher nicht leicht verständlich und daher unten unter Ziffer 4.​16.​2 nochmals im Detail erklärt.
 
281
Ob ein gerichtlicher Rechtsstreit „gewonnen“ oder „verloren“ wird, hängt meistens noch von weiteren (rechtlichen/tatsächlichen) Faktoren ab. Die Begriffe soll nur die Bedeutung der Beweislastverteilung verdeutlichen.
 
282
Vgl. die vorherige Fußnote.
 
283
Für den Architekten: Anlage 10 § 34 Abs. 4 HOAI 2021, Leistungsphase 8 e) und p). Für den Ingenieur: Anlage 15 zu § 55 Abs. 3 HOAI, Leistungsphase 8 d) und o).
 
284
Für den Architekten: Anlage 10 § 34 Abs. 4 HOAI 2021, Leistungsphase 9 b) und c). Für den Ingenieur: Anlage 15 zu § 55 Abs. 3 HOAI, Leistungsphase 9 b) und c).
 
285
§ 13 Abs. 4 Nr. 1 Satz 1 VOB/B.
 
286
§ 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB.
 
287
Der Architekt und Ingenieur hat aber ggf. einen Anspruch gegen den Bauausführenden auf „Mithaftung“, sofern eine sog. Gesamtschuld zwischen ihnen besteht (§ 426 Abs. 2 BGB). Die Krux an diesem Anspruch ist allerdings, dass er innerhalb von 3 Jahren ab Kenntnis verjährt. Es kann also sein, dass er bereits ebenfalls verjährt ist. Dann stünde der Architekt und Ingenieur „alleine da“ und muss für die Baufehler umfassend einstehen (sofern sie auf Planungs- oder Überwachungsfehler zurückzuführen sind!).
 
288
Vgl. oben Ziffer 4.​13.​2.
 
289
Für den Architekten: Anlage 10 § 34 Abs. 4 HOAI 2021. Für den Ingenieur: Anlage 15 zu § 55 Abs. 3 HOAI.
 
290
Für den Architekten: Anlage 10 § 34 Abs. 4 HOAI 2021, Leistungsphase 8 a). Für den Ingenieur: Anlage 15 zu § 55 Abs. 3 HOAI, Leistungsphase 8 a).
 
291
Anders ggf., wenn die bauausführenden Firmen schlussgerechnet haben: dann könnten man auf ihre Schlussrechnungen Bezug nehmen.
 
292
So bereits: Kniffka, § 648 a, Rz. 47.
 
293
Bei Ihrem eigenem Hausbau würden Sie sicherlich genauso verfahren wollen.
 
294
So Kniffka, Teil IV, S. 1877.
 
295
Das ist als „Faustformel“ zu verstehen.
 
296
Z. B. BGH, Urteil 25.01.1973, VII ZR 149/72.
 
297
Markus/Kaiser/Pioch, Rz. 622 m. w. N.
 
298
Kniffka, § 640, Rz. 83.
 
299
BGH, Urteil 24.11.1969, VII ZR 177/67; architektenfreundliche hingegen z. B. das OLG Dresden, dass in einem solchen Fall eher zur einer konkludenten Abnahme tendiert (Urteil 12.12.2013, 10 U 1954/12).
 
300
Für den Fall, dass die Schlussrechnung bezahlt und keine Mängel gerügt wurden, nahm das OLG Stuttgart z. B. eine konkludente Abnahme an (Beschluss 06.02.2018,10 U 118/17).
 
301
BGH, Urteil 25.02.2010, VII ZR 64/09.
 
302
BGH, Beschluss 18.09.2019, VII ZR 93/18 (Nichtzulassungsbeschwerde); BGH, Urteil 26.09.2013, VII ZR 220/12.
 
303
BGH, Beschluss 04.01.2017, VII ZR 133/14 (Nichtzulassungsbeschwerde).
 
304
Als „angemessene Frist“ werden z. B. 12 Tage angesehen (in Anlehnung an § 12 Abs. 1 VOB/B).
 
305
BGH, Urteil 03.11.1960, VII ZR 150/59.
 
306
Vgl. dazu, wann ein Auftraggeber „Verbraucher“ sein kann und wann nicht, oben Ziffer 4.​1.​4.
 
307
Was „Textform“ bedeutet und wann sie eingehalten ist, ist oben unter Ziffer 5.1.2 erläutert.
 
308
Weitergehend als die gesetzliche Regelung zur Teilabnahme nach § 640 s BGB (günstig für den Architekten/Ingenieur). Über teilabgenommen Leistungen ist dann auch eine Teilschlussrechnung zu stellen. Diese muss die gleichen Anforderungen erfüllen, wie eine Schlussrechnung, v. a. auch in diesem Maß prüfbar sein.
 
309
Dieser und der vorhergehende Satz sind notwendig, damit die Regelung eine Chance hat, wirksam zu sein, § 308 Nr. BGB. Anderenfalls unterliegt sie einem hohen Unwirksamkeitsrisiko.
 
310
Vgl. hierzu oben Ziffer 5.13.
 
311
Wann eine Schlussrechnung prüfbar ist, zeigt Ziffer 5.12.14.
 
312
Eine Verlängerungsmöglichkeit auf 60 Tage, wie es z. B. § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B vorsieht, besteht daher nicht.
 
313
Z. B. KG; Urteil 23.06.2020, 21 U 107/19.
 
314
Z. B. BGH, Urteil 30.09.1999, VII ZR 73/99.
 
315
Nicht zu vergessen, dass die Frage der Prüffähigkeit eine Rechtsfrage ist, die (eigentlich!) nur von einem Gericht selbst beantwortet werden kann (z. B. BGH, Urteil 16.12.2004, VII ZR 16/03). Gleichwohl kann das Gericht einen HOAI-Sachverständigen heranziehen, um festzustellen, ob die Honorarberechnungsparameter korrekt sind (z. B. anrechenbare Kosten).
 
316
Fuchs/Berger/Seifert, § 15 HOAI, Rz. 15 m. w. N. Wann eine Schlussrechnung prüfbar ist, zeigt auch Ziffer 5.12.14.
 
317
Dies gilt besonders bei einer Pauschalhonorarvereinbarung: Hier sind auf der Grundlage der Kalkulation des Pauschalhonorars die erbrachten und nicht erbrachten Leistungsteile zu bewerten.
 
318
Vgl. hierzu unten Ziffer 5.17.5.
 
319
Vgl. zuvor Ziffer 5.14.
 
320
Vgl. oben Ziffer 4.​14 zur Abschlagszahlung, § 632 a BGB.
 
321
Z. B. BGH, Beschluss 22.12.2005, VII ZB 84/05.
 
322
Ziffer 4.​1.​4.
 
323
Beschluss 22.12.2005, VII ZB 84/05. § 8 Abs. 2 HOAI 1996: „Abschlagszahlungen können in angemessenen zeitlichen Abständen für nachgewiesene Leistungen gefordert werden.“
 
324
BGH, Beschluss 22.12.2005, VII ZB 84/05, Rz. 20.
 
325
BGH, Urteil vom 09.07.1981, VII ZR 139/80.
 
326
Markus/Kaiser/Pioch, Rz. 865 m. w. N.
 
327
BR-Drucksache 539/20, Besonderer Teil, unter: Zu Nummer 12.
 
328
BGH, Urteil vom 20.03.2014, VII ZR 248/13.
 
329
§ 12.1, Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB), Vergabeunterlagen für freiberufliche Leistungen des Freistaats Bayern, VHF Bayern, Stand Februar 2016.
 
330
§ 12.1, Allgemeine Vertragsbestimmungen (AVB), Vergabeunterlagen für freiberufliche Leistungen des Freistaats Bayern, VHF Bayern, Stand Januar 2021.
 
331
Z. B. § 307, § 308 Nr. 1 und 7, § 309 Nr. 4, 5, 7, 8 und 12 BGB.
 
332
BGH, Urteil 12.01.1994, VIII ZR 165/92. Zu ggfls. möglichen engen Ausnahmen: BGH, Beschluss vom 17.10.2013, I ZR 226/12; Valder, Hubert, Wertdeklaration als summenmäßige Haftungsbeschränkung, TranspR 2016, 430 ff.
 
333
BGH, Urteil 20.07.2001, V ZR 170/00.
 
334
BGH, Urteil 27.09.2000, VIII ZR 155/99.
 
335
VII ZR 242/13.
 
336
Ziffer 5.5.
 
337
Ziffer 5.7.
 
338
Die Regelung zum Verjährungsbeginn darf nicht den Eindruck erwecken, dass allein durch sie eine Teilabnahme vereinbart ist. Für die wirksame Vereinbarung von Teilabnahmen bedarf es einer ausdrücklichen gesonderten Regelung, z. B. wie unter Ziffer 5.13.3.
 
339
Ziffer 5.13.2.
 
340
VII ZR 301/13.
 
341
Die anwaltliche Beratung.
 
342
BGH, Urteil 19.01.2017, VII ZR 235/15.
 
343
Ziffer 5.2.2.
 
344
BGH, Urteil 21.12.2000, VII ZR 488/99; BGH, Urteil 11.10.2007, VII ZR 65/06.
 
345
Dem ein oder anderen Leser ist ggf. aufgefallen, dass diese Begründung nicht ganz schlüssig ist. Die Rechtsprechung wird daher auch in der Literatur kritisiert.
 
346
Der Ersatzauftrag und die Kündigung müssen zusammenhängen; nur dann ist der Ersatzauftrag abzuziehen. Konnte der Architekt/Ingenieur daher neben dem gekündigten Vertrag ohnehin weitere Aufträge ausführen, muss er sich diese nicht als Füllaufträge abziehen (z. B. BGH, Urteil 30.09.1999, VII ZR 206/98).
 
347
Immer möglich ist es, den Architekten- und Ingenieurvertrag durch Vereinbarung zu beenden. Die Inhalte eines solchen „Aufhebungsvertrags“ können die Parteien frei vereinbaren.
 
348
BGH, Urteil 11.05.2006, VII ZR 146/04.
 
349
Ziffer 5.13.2.
 
350
Ziffer 5.13.2.
 
351
BGH, Urteil 11.05.2006, VII ZR 146/04.
 
352
BGH, Urteil 22.05.2003, VII ZR 143/02, für einen VOB/-Vertrag.
 
353
BGH, Urteil 22.05.2003, VII ZR 143/02, auf den Architekten- und Ingenieurvertrag übertragen.
 
354
Z. B. OLG München, Urteil 10.12.2019, 28 U 1575/17 Bau.
 
355
Ziffer 5.17.1.
 
356
Ziffer 5.17.2.
 
357
Zur Erinnerung: nur der Auftraggeber kann ordentlich kündigen; nicht der Architekt und Ingenieur, oben Ziffer 5.17.1.
 
358
Z. B. BGH, Urteil 08.01.2015, VII ZR 6/14.
 
359
Ziffer 4.​1.​4.
 
360
Z. B. BGH, Urteil 08.02.1996, VII ZR 219/94.
 
361
Eine starre Pauschalierung, z. B. auf 40 %, ist unwirksam (BGH, Urteil 10.10.1996, VII ZR 250/94).
 
362
Urteil vom 15.11.2002, 23 U 182/01.
 
363
Ziffer 5.17.5 (1).
 
364
Ziffer 5.17.2.
 
365
Der Abrechnungstand der ausführenden Firmen dürfte i. d. R. hinter den bis zur Kündigung erbrachten bauüberwachenden Tätigkeiten zurückbleiben. Dennoch kann man auch hierauf abstellen. Dann muss man sich aber bewusst sein, dass dies ggf. nicht den vollständigen Leistungsstand der Bauüberwachung widerspiegelt.
 
366
BGH, Urteil 19.03.2008, I ZR 166/05.
 
367
OLG Hamm, Urteil 20.04.1999, 4 U 72/97.
 
368
BGH, Urteil 18.05.1973, I ZR 119/73.
 
369
OLG München, Urteil, 28.02.1974, 6 U 2654/73.
 
370
BGH, Urteil vom 20.03.1975, VII ZR 91/74 allerdings für den Fall, dass der Architektenvertrag nach der Durchführung der Grundlagenermittlung, Vor-, Entwurfs- und ggfls. der Genehmigungsplanung vom Auftraggeber gekündigt wurde.
 
371
Z. B. BGH, Urteil 22.11.2001, VII ZR 208/00.
 
372
So die allgemeine Definition der höheren Gewalt, z. B. BGH, Urteil 22.04.2004, III ZR 108/03.
 
373
So genügt der (gesetzlichen) Form z. B. keine Oberschrift. Ebenso wenig reichen seitlich neben dem Text stehende Unterschriften (BGH, Urteil 05.12.1991, IX ZR 270/90).
 
374
Oben Ziffer 5.
 
375
Konkludentes Verhalten: aus den Handlungen des A lässt sich – ggfls. – seine Erklärung ableiten, das Angebot des U angenommen zu haben. Wenn dem so wäre, liegt ein sog. konkludenter Vertragsabschluss vor.
 
376
OLG Hamburg, Urteil 10.02.2010, 14 U 138/09.
 
377
18 O 11716/15, Hinweisbeschluss 27.04.2016.
 
378
OLG München, Beschluss 18.11.2013, 27 U 743/13.
 
379
Bundestags-Drucksache 18/8486, S. 67.
 
Metadata
Title
Der Architekten- und Ingenieurvertrag
Authors
Hendrik Hunold
Maximilian Gawlik
Christian Spotka
Copyright Year
2022
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-38882-9_5