Der EuGH hat eine wichtige Entscheidung zum Ausgleichsanspruch des Untervertreters gefällt. In mehrstufigen Vertriebsorganisationen mit echten Haupt- und Untervertretern nimmt der Hauptvertreter die Stellung des Unternehmers ein (vgl. § 84 Abs. 3 HGB). Gegen ihn richten sich die handelsvertretervertraglichen Ansprüche des Untervertreters. Dazu gehört auch der Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB. …
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