2011 | OriginalPaper | Chapter
Der Flurbereinigungsplan
Author : Martin Seuffert
Published in: Die Flurbereinigung vor dem Hintergrund des Art. 14 GG
Publisher: Centaurus Verlag & Media
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Gem. § 58 Abs. 1 S. 1 FlurbG fasst die Flurbereinigungsbehörde die Ergebnisse des Verfahrens im Flurbereinigungsplan zusammen. Durch diesen wird bestimmt, wie das Flurbereinigungsgebiet tatsächlich und rechtlich neu gestaltet wird. Er „fasst eine Vielzahl von Verwaltungsakten, die gegen eine Vielzahl von Beteiligten ergehen, zusammen“650 und ist daher als eine Allgemeinverfügung i. S. d. § 35 Abs. 2 LVwVfG zu qualifizieren.651 Der Plan gibt zunächst die von der Flurbereinigungsbehörde getroffene Neuordnung des Flurbereinigungsgebiets wieder; aufgrund des sogenannten Grundsatzes der Planeinheit ist darin der Wege- und Gewässerplan aufzunehmen. „Er enthält aber auch die verbindliche Entscheidung über die Abfindung eines jeden Beteiligten“652, wobei diese Entscheidung selbst wiederum aus mehreren einzelnen Entscheidungspunkten bestehen kann. Gem. § 61 S. 1 FlurbG ordnet die Flurbereinigungsbehörde nach Unanfechtbarkeit des Flurbereinigungsplans seine Ausführung an. Mit dem in der Ausführungsanordnung bestimmten Zeitpunkt tritt der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen. Damit wird ein Rechtsübergang außerhalb des Grundbuchs bewirkt.653 Der Flurbereinigungsplan ist demnach das verfahrensrechtliche Instrument, mit dem den Teilnehmern das Eigentum an den Einlagegrundstücken entzogen und ihnen neues Eigentum an den Abfindungsgrundstücken übertragen wird. Bei der Auslegung der einschlägigen Vorschriften hierzu, insbesondere soweit es um die Sicherstellung einer wertgleichen Abfindung geht, spielen die Vorgaben des Art. 14 GG eine gewichtige Rolle.