2019 | OriginalPaper | Chapter
Der „Regresszirkel“ zum Geschädigten – gewollte oder nicht gewollte Konsequenz der Privilegierung eines Schädigers nach Pkt 12.3 der ÖNORM B 2110?
Authors : Konstantin Pochmarski, Christina Kober
Published in: Aktuelle Entwicklungen in Baubetrieb, Bauwirtschaft und Bauvertragsrecht
Publisher: Springer Fachmedien Wiesbaden
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Die Haftungsbeschränkung nach Pkt 12.3. der ÖNORM B 2110 privilegiert bei ihrer Vereinbarung den Schädiger dahingehend, als dessen Haftung bei leichter Fahrlässigkeit beschränkt ist. Haften zwei Schädiger gegenüber dem Geschädigten solidarisch, von denen bloß einer privilegiert ist, stellt sich die Frage nach der Reichweite und der Wirkung der vertraglichen Privilegierung.Führt die Privilegierung eines Schädigers dazu, dass der Geschädigte auch vom anderen nicht privilegierten Schädiger nur begrenzten Ersatz fordern kann?Führt die Privilegierung eines Schädigers dazu, dass dieser Schädiger vor dem Regress eines anderen nicht privilegierten Schädigers geschützt ist?Oder führt die Privilegierung eines Schädigers dazu, dass dieser nach erfolgtem Regress des nicht privilegierten Schädigers zu seinen Lasten im Wege eines “Regresszirkels” seinerseits Regress am Geschädigten führen kann?