2011 | OriginalPaper | Chapter
Deutscher Markt der Anbieter von Depotbankdienstleistungen
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Das Depotbankgeschäft ist integraler Bestandteil der deutschen Fondsindustrie. Nach § 20 Investmentgesetz hat die Kapitalanlagegesellschaft (KAG) mit der Verwahrung von Investmentvermögen ein Kreditinstitut als Depotbank zu beauftragen. Die Depotbank muss ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und zum Depotbankgeschäft zugelassen sein. Die Verbindung zwischen der Asset-Management-Industrie und den Depotbanken „ist keine Ehe, die im Himmel geschlossen wurde“, sondern entspricht einer gesetzlichen Verpflichtung.