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2021 | OriginalPaper | Chapter

4. Die Behandlung versicherungstechnischer Rückstellungen nach IFRS 17

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Zusammenfassung

Mit dem Ziel der Harmonisierung internationaler Versicherungsbilanzierung im Jahre 1997 gestartet, kam das Versicherungsprojekt des IASC/IASB mit der Veröffentlichung des IFRS 17 im Jahre 2017 nach rund 20 Jahren und vielen Kontroversen zu einem vorläufigen Abschluss. Eine Anwendung der entsprechenden Regelungen ist vorbehaltlich einer Indossierung innerhalb der EU erst für Geschäftsjahre, die nach dem 01.01.2023 beginnen, vorgesehen. Ungeachtet des noch ausstehenden Lackmustests in der Praxis laufen die Vorbereitungen in den betroffenen Versicherungsunternehmen bereits seit Jahren auf Hochtouren, um die Anforderungen der erstmaligen Anwendung frühzeitig zu erfüllen und einen Übergang von IFRS 4 ohne größere Reibungsverluste systemseitig sicherzustellen.

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Footnotes
1
Vgl. Welzel (2001), S. 338; Wagner/Warth (2005), S. 244.
 
2
Vgl. Lüdenbach/Freiberg (2020 g), § 39a, Rn. 1–2.
 
3
Vgl. IASB (2020), Rn. 3. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass zu diesem Zeitpunkt ebenfalls entsprechende Vergleichszahlen des vorhergehenden Berichtsjahrs vorliegen müssen, sodass IFRS 17 letztlich bereits für Geschäftsjahre mit Beginn vor 2023 von Relevanz ist.
 
4
Vgl. etwa Ewelt-Knauer/Kraft/Schneider (2018), S. 195.
 
5
Vgl. DSOP/2001.3.3. Dieser unternehmensspezifische Bewertungsansatz sollte allerdings durch eine Bewertung auf Basis eines fair value ersetzt werden, sobald nach der Ablösung des IAS 39 eine ebensolche Bewertung für den Großteil der Finanzinstrumente gefordert war, vgl. DSOP/2001.3.4.
 
6
Vgl. Engeländer/Kölschbach (2004), S. 574.
 
7
Vgl. IASB (2002), S. 2–3; Hesberg (2005), S. 446.
 
8
Vgl. IFRS 4.13; Wagner/Warth (2005), S. 244. Diese basiert im Wesentlichen auf einer zeitraumbezogenen Periodisierung und Erlöserfassung, vgl. Zimmermann/Schweinberger (2007), S. 2158. Vgl. zur Beibehaltung nationaler Regelungen ferner Asche/Hartung (2011), S. 1189; Rockel/Sauer (2004), S. 215. Zur Zulässigkeit der Beibehaltung nationaler Bilanzierungspraktiken siehe Hommel (2003), S. 2115.
 
9
Vgl. Engeländer/Kölschbach (2007), S. 387.
 
10
Vgl. IDW (2018a), Kap. K, Rn. 56.
 
11
Es darf sich somit nicht um Risiken handeln, die durch den Vertrag neu geschaffen werden, vgl. IFRS 17.B11.
 
12
Im englischsprachigen Originaltext wird der Vertrag definiert als „contract under which one party (the issuer) accepts significant insurance risk from another party (the policyholder) by agreeing to compensate the policyholder if a specified uncertain future event (the insured event) adversely affects the policyholder“.
 
13
Vgl. Angermann/Hartung (2016), S. 106.
 
14
Vgl. IFRS 17.BC63; Lleshaj (2019a), S. 315; Freiberg/Melcher (2019), S. 1963.
 
15
Vgl. Freiberg (2018), S. 8.
 
16
Vgl. IFRS 17.B7. Unschädlich ist es hingegen, wenn neben dem Versicherungsrisiko weitere finanzielle Risiken bestehen, wie dies z. B. in der Lebensversicherung mit garantierter Verzinsung zu beobachten ist, vgl. IFRS 17.B9.
 
17
Vgl. Freiberg/Melcher (2019), S. 1963.
 
18
Vgl. IFRS 17.B19.
 
19
Vgl. IFRS 17.B18. Siehe auch Angermann/Hartung (2016), S. 111 sowie IFRS 17.B20–21 zur Präzisierung der erwähnten weiteren Zahlungen. So fordert etwa IFRS 17.B20 eine Beurteilung auf Barwertbasis, was unter Anwendung des IFRS 4 noch nicht der Fall war.
 
20
Freiberg (2018), S. 8.
 
21
Vgl. IFRS 17.BC77. Für eine Übersicht der Quantifizierung diverser Wahrscheinlichkeitsgrenzen siehe auch Hommel/Dehmel/Zeitler (2016), S. 1773.
 
22
IFRS 17.B5 weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass grundsätzlich auch Versicherungsverträge, die sich auf ein bereits eingetretenes Ereignis beziehen, diese Voraussetzung erfüllen, sofern die daraus resultierenden finanziellen Belastungen noch mit Unsicherheit verbunden sind.
 
23
Vgl. IFRS 17.B3.
 
24
Vgl. IFRS 17.B6.
 
25
Vgl. IFRS 17.B12. Die Auflistung der Beispiele in IFRS 17.B12 suggeriert jedoch, dass dies nur in bestimmten Fällen und in bestimmtem Ausmaß zulässig ist. Ein Anwendungsfall für einen über den tatsächlich erlittenen Schaden hinausgehenden Ausgleich stellt demnach z. B. die „new for old insurance“ dar.
 
26
Vgl. Lüdenbach/Freiberg (2020 g), § 39a, Rn. 14; Surrey (2006), S. 95–96.
 
27
Vgl. Flügel (2018), S. 109.
 
28
Vgl. IFRS 17.B25.
 
29
Vgl. IFRS 17.B26(g).
 
30
Hommel/Christ/Morawietz (2008), S. 353.
 
31
Vgl. Schmaltz/Thivaios (2014), S. 1823.
 
32
Man bezeichnet den CDS dann auch als „uncovered“ oder „naked“. Ein „covered“ CDS liegt vor, wenn gleichzeitig das Referenzinstrument gehalten und dieses durch den CDS abgesichert wird, vgl. Schmaltz/Thivaios (2014), S. 1823.
 
33
Von großer Bedeutung für die Einordnung von credit default swaps ist nach überwiegender Meinung die sogenannte Potts-Opinion aus dem Jahre 1997, die damals für Zwecke der britischen Rechtsauffassung in Auftrag gegeben wurde. Potts kam darin zu dem Ergebnis, dass credit default swaps keine Versicherungsverträge darstellen, da hierbei nicht zwingend ein Verlust auf Seiten des Sicherungsnehmers vorliegen muss, um eine entsprechende Zahlungspflicht des Sicherungsgebers zu begründen und es an der Existenz eines versicherbaren Risikos mangelt.
 
34
Auch im Bereich der Regulierung wird jedoch vereinzelt die Ansicht vertreten, bestimmte credit default swaps wie Versicherungsverträge zu behandeln, vgl. Juurikkala (2011), S. 1–17.
 
35
So dürfen Versicherungsverträge z. B. nur von Versicherungsunternehmen ausgegeben werden, vgl. Nordhues/Benzler (2005), S. 193.
 
36
Vgl. Banks/Glantz/Siegel (2007), S. 33; Juurikkala (2011), S. 5; Grünberger (2006), S. 81. So weist auch IFRS 9.BCZ2.9 darauf hin, dass etwa bei der Bilanzierung von Finanzgarantien die rechtliche Form nicht entscheidend sein sollte. Insgesamt besteht keine Eindeutigkeit bzgl. der Auffassung bzw. Charakterisierung eines CDS, der teils als Versicherung, teils als Option angesehen wird, vgl. Wagner (2008), S. 24–25.
 
37
Im Wesentlichen findet eine Bilanzierung auf Seiten des Versicherungsnehmers aufgrund des Schwebezustands nur im Falle einer periodenübergreifenden Abgrenzung nach Entrichtung der Prämie als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten statt, vgl. Zimmermann/Schweinberger (2005), S. 59–60.
 
38
Vgl. IFRS 17.3(a)–(b).
 
39
Vgl. IFRS 17 Anhang A zu den notwendigen Voraussetzungen zur Einbeziehung von Kapitalanlageverträgen mit ermessensabhängiger Überschussbeteiligung.
 
40
Vgl. Grünberger (2020), S. 235.
 
41
Vgl. IFRS 17.3(c).
 
42
Vgl. IDW (2018a), Kap. K, Rn. 63.
 
43
Vgl. IFRS 17.BC65(b); Grünberger (2020), S. 236.
 
44
Das IASB stellt hierzu lediglich lapidar fest, dass zwei gegensätzliche Ansichten hinsichtlich der zutreffenden Bilanzierung von Finanzgarantien existieren, vgl. IFRS 17.BC92. Eine Festlegung auf eine der Positionen sei abdingbar, da „[t]he Board did not view it as a high priority to address the inconsistency that results from accounting for financial guarantee contracts differently depending on the issuer“, IFRS 17.BC93.
 
45
Vgl. IFRS 17.7(e).
 
46
Vgl. zu den Voraussetzungen IFRS 17.8(a)–(c).
 
47
Vgl. IFRS 17.BC95.
 
48
Vgl. allgemein zur Bedeutung des IFRS 17 für die Nicht-Versicherungsbranche Ganssauge/Meurer (2018), S. 18–23.
 
49
Vgl. hierzu etwa Rößler (2012), S. 26, die analog dazu eine Verrechnung bestimmter Bilanzpositionen als Nettobilanzierung bezeichnet.
 
50
Ranker (2006), S. 113.
 
51
Rößler (2012), S. 27.
 
52
Vgl. Moxter (2002), Sp. 1046–1047; Benne (1991), S. 2601.
 
53
Vgl. Küting/Eichenlaub (2011), S. 1195; Rößler (2012), S. 103.
 
54
Vgl. etwa Hoffmann/Lüdenbach (2020), § 252 HGB, Rn. 44; Küting/Cassel (2012), S. 697.
 
55
Vgl. Küting/Eichenlaub (2011), S. 1195; Küting/Cassel (2012), S. 697.
 
56
Vgl. Theile (2012), Kap. B.IV, Rn. 420.
 
57
Rößler (2012), S. 104 stellt in diesem Kontext fest, dass der Einzelbewertungsgrundsatz daher „nicht als Selbstzweck verstanden werden [dürfe]“.
 
58
Vgl. Küting (2011), S. 1410; Küting/Pfitzer/Weber (2013), passim. So enthalten die IFRS aber innerhalb des Rahmenkonzepts sowie der Standards bspw. Formulierungen, die auf den Begriff von Vermögenswerten und Schulden im Singular abstellen, vgl. Klingels (2005), S. 8.
 
59
Vgl. Wohlgemuth (2003), Rn. 128.
 
60
Vgl. Küting/Cassel (2012), S. 699–700; Ballwieser/Hachmeister (2016), S. 9. Ausführlich hierzu siehe auch Böcking/Kiefer (2016), IFRS 5, Rn. 70–87.
 
61
BFH vom 11.12.1985, I B 49/85, S. 596.
 
62
Vgl. auch Woerner (1984), S. 489; Bauer (1981), S. 13.
 
63
Vgl. Lüders (1987), S. 67.
 
64
Vgl. BFH vom 08.12.1982, I R 142/81, S. 371; Woerner (1984), S. 489. Vgl. auch Bieg (1977), S. 356–360, der darauf eingeht, dass diese Auslegung – wenngleich sie die herrschende Meinung darstellt – nicht unumstritten ist.
 
65
Vgl. Knobbe-Keuk (1993), S. 141; Crezelius (1988), S. 85; Hommel (1992), S. 36–37.
 
66
Vgl. CF 4.56–58.
 
67
Böcking (1986), S. 935.
 
68
Vgl. hierzu auch Leffson (1987), S. 262.
 
69
Vgl. Moxter (1993), S. 198; Moxter (2007a), S. 158–159.
 
70
Vgl. etwa Schlüter/Bonin (2016), § 40, Rn. 77.
 
71
Vgl. Freiberg (2018), S. 8.
 
72
Vgl. IFRS 17.11(a) bzw. IFRS 4.7.
 
73
Flügel (2018), S. 113 ist etwa der Ansicht, dass eine Trennung eingebetteter Derivate bei Lebensversicherungsverträgen regelmäßig nicht zu erfolgen hat, da diese nicht zuverlässig trennbar sind und eine hohe Abhängigkeit zum Versicherungsvertrag insgesamt aufweisen. Siehe hierzu auch Schlüter/Bonin (2016), § 40, Rn. 16.
 
74
Vgl. IFRS 9.3.1.1.
 
75
Bei dem im Rahmen dieser Arbeit als Sparanteil bezeichneten Prämienbestandteil handelt es sich um eine Anlagekomponente, die das Versicherungsunternehmen unabhängig vom Eintritt eines versicherten Ereignisses mit Sicherheit an den Versicherungsnehmer zurückzuzahlen hat, vgl. IDW (2018a), Kap. K, Rn. 66.
 
76
In der englischsprachigen Originalfassung ist hierbei von „distinct“ die Rede. Diese Begrifflichkeit hat in jüngerer Vergangenheit verstärkt Einzug in die IFRS gehalten. So stellt sie u. a. auch das wesentliche Merkmal bei der Identifikation einzelner Leistungsverpflichtungen nach IFRS 15.22 dar.
 
77
Ein enger Zusammenhang wird dann angenommen, wenn entweder eine eigenständige Bewertung der einzelnen Komponenten nicht möglich ist oder der Versicherungsnehmer nur von der Gesamtheit mehrerer Komponenten profitieren kann, vgl. IFRS 17.B32.
 
78
Vgl. IFRS 17.11(b) i. V. m. IFRS 17.B31. Aufgrund der in Deutschland üblichen Form der Überschussbeteiligung ist davon auszugehen, dass sich bei Lebensversicherungsverträgen keine Notwendigkeit einer derartigen Abspaltung ergibt, vgl. IDW (2018a), Kap. K, Rn. 66.
 
79
Diese separierten Bestandteile fallen nach IFRS 15.7 in den Anwendungsbereich des IFRS 15. Die dazugehörigen Cashflows (positiv und negativ) sind gemäß IFRS 17.12 auf die Komponenten aufzuteilen.
 
80
Vgl. etwa Jäger (1999), S. 166; Korn (1997), S. 303–305; Sauer (2006), S. 86.
 
81
Sauer (2006), S. 86.
 
82
Vgl. Jäger (1999), S. 166.
 
83
Küting/Cassel (2012), S. 697.
 
84
Vgl. CF 4.51.
 
85
Vgl. CF BC4.76.
 
86
Vgl. Lüdenbach/Freiberg (2020 g), § 39a, Rn. 29.
 
87
Vgl. Mordi (1985), S. 86.
 
88
Vgl. IFRS 17.BC51.
 
89
Zum Grundsatz der Einzelbewertung in den IFRS vgl. etwa Ellenbürger/Horbach/Kölschbach (2001), S. 49.
 
90
Vgl. Moxter (2002), Sp. 1046–1047; Benne (1991), S. 2601.
 
91
Siehe auch Küting/Cassel (2012), S. 698–700 zur Durchbrechung des Einzelbewertungsgrundsatzes in anderen Standards der IFRS.
 
92
IFRS 17.14 stellt hierbei fest, dass Verträge innerhalb einer Versicherungssparte im Normalfall vergleichbare Risiken aufweisen und bei einheitlichem Management in einem Portfolio zusammengefasst werden. Durch diese Anforderung soll vermieden werden, dass die Auswirkungen verschiedener versicherungstechnischer Risiken bei Änderungen der Parameter zu einem gegenseitigen Ausgleich führen, vgl. IFRS 17.BC124.
 
93
Vgl. IFRS 17.14. Siehe auch Freiberg (2018), S. 8.
 
94
Vgl. Freiberg (2018), S. 8, nach dem in diesem Fall eine Zuordnung zu den einzelnen Versicherungssparten geboten ist. Hiermit verbunden ergibt sich dann allerdings die Frage der sachgerechten Aufteilung.
 
95
Vgl. IFRS 17.24. Lediglich die Bestimmung der Erfüllungscashflows kann auf einer höheren Aggregationsebene vorgenommen werden, sofern sichergestellt ist, dass den jeweiligen Gruppen auch so die korrekten Cashflows zugeordnet werden können.
 
96
Vgl. IFRS 17.BC15(a).
 
97
Vgl. IFRS 17.16. Eine weitergehende Untergliederung bzw. Bildung mehrerer Gruppen ist zulässig, vgl. IFRS 17.21. Für Versicherungsverträge, bei denen der premium allocation approach angewendet wird sowie für gehaltene Rückversicherungsverträge sind diese Gruppen jeweils zusätzlich separat zu bestimmen, vgl. IFRS 17.BC128.
 
98
Die Beurteilung hat dabei sowohl die Wahrscheinlichkeit geänderter Annahmen als auch Informationen der internen Steuerung zu berücksichtigen. Eine weitergehende Berücksichtigung externer Informationen muss hingegen nicht stattfinden, vgl. IFRS 17.19, BC130.
 
99
Vgl. IFRS 17.22. Die harte Grenze von einem Jahr wurde festgelegt, da nach Ansicht des IASB ein alternativer prinzipienorientierter Ansatz mit zu viel Aufwand verbunden sei, vgl. IFRS 17.BC137.
 
100
Vgl. IAS 37.66.
 
101
Vgl. IFRS 17.20, BC132.
 
102
Vgl. IFRS 17.24.
 
103
Vgl. IFRS 17.25(c).
 
104
Lüdenbach/Freiberg (2020 g), § 39a, Rn. 43.
 
105
Vgl. IFRS 17.BC144.
 
106
Vgl. etwa Bächler (2010), S. 383.
 
107
Sollte vertraglich keine exakte Fälligkeit geregelt sein, wird auf den Zeitpunkt des Erhalts der ersten Prämienzahlung abgestellt, vgl. IFRS 17.26. Vgl. hierzu auch Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 408.
 
108
Vgl. IFRS 17.25(a)–(b). In der Praxis dürften diese beiden Zeitpunkte im Regelfall jedoch identisch sein, vgl. IFRS 17.BC143.
 
109
Vgl. IFRS 17.27. Sollte das Versicherungsunternehmen den vereinfachenden premium allocation approach anwenden, besteht ein Wahlrecht zur aufwandswirksamen Erfassung von im Vorfeld getätigten Zahlungen, vgl. IFRS 17.59(a). Ausführlich zur Behandlung von Abschlusskosten im Kontext des IFRS 17 vgl. Kap. 6.
 
110
Vgl. IFRS 17.27 i. V. m. IFRS 17.38(b).
 
111
Vgl. IFRS 17.BC140.
 
112
Vgl. Freiberg (2018), S. 9.
 
113
Zur Zukunftsorientierung des Bewertungsansatzes vgl. etwa Geisel (2017), S. 2180.
 
114
Vgl. Rockel et al. (2012), S. 81 noch in Bezug auf die dem Standard vorangehenden Entwürfe. Siehe auch Kreeb/Zeitler (2017), S. 300. Sofern der Versicherungsschutz auch im Schadenfall aufrechterhalten bleibt, können beide Verpflichtungsarten nebeneinander bestehen.
 
115
Vgl. IP/1999.164.
 
116
Die Vertragsgrenzen sind im Wesentlichen erschöpft, wenn das Versicherungsunternehmen die Möglichkeit einer Neueinschätzung der Risiken aus einem bestimmten Vertrag hat und eine Anpassung der Prämie möglich ist, vgl. IFRS 17.34(a). Siehe hierzu auch Ellenbürger/Horbach/Kölschbach (2001), S. 50.
 
117
Vgl. IFRS 17.33. Die Bestimmung der zukünftigen Zahlungsströme sowie der Risikomarge kann auch auf einer übergeordneten Aggregationsebene erfolgen, sofern eine nachfolgende Zuordnung zu den Vertragsgruppen gewährleistet ist, vgl. IFRS 17.24; Kreeb/Zeitler (2017), S. 300. IFRS 17.BC117 hält zudem fest, dass die Bestimmung auf „whatever level of aggregation is most appropriate from a practical perspective“ erfolgen kann, sodass auch eine Ermittlung auf einzelvertraglicher Ebene mit anschließender Aggregation und Allokation auf die Vertragsgruppen unproblematisch sein sollte.
 
118
Vgl. IFRS 17.34.
 
119
IFRS 17.B65(f).
 
120
IFRS 17.B65(l).
 
121
Vgl. IFRS 17.B62.
 
122
Es findet somit keine Berücksichtigung wertbeeinflussender Tatsachen statt, die nach dem Bilanzstichtag aber vor der Bilanzveröffentlichung auftreten, vgl. IFRS 17.B55.
 
123
Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 405 noch in Bezug auf ED/2013/7. Vgl. hierzu auch IFRS 17.B37–40.
 
124
Vgl. IFRS 17.33(a)–(d).
 
125
Vgl. IFRS 17.B41.
 
126
Vgl. IFRS 17.B48 sowie IFRS 17.B65(d).
 
127
Vgl. IFRS 17.B65(e). Kosten, die nicht direkt einem Portfolio zugerechnet werden können, sind hingegen nicht zu berücksichtigen, vgl. IFRS 17.B66(d).
 
128
Auch die US-GAAP forderten bereits bei der Bestimmung der aktivierungsfähigen Abschlusskosten nach ASC 944-30-25-1 eine Einbeziehung der Ausgaben für nicht erfolgreiche Vertragsabschlüsse. Die Nachfolgeregelung des mittlerweile überholten ASC 944-30-25-1 sieht hingegen in ASC 944-30-25-1 A lediglich die Aktivierung von Kosten für erfolgreiche Vertragsabschlüsse vor. Zur Begrifflichkeit der Abschlusskosten im Allgemeinen siehe auch Zimmermann (2002), S. 27–29. Ausführlich zu dieser Thematik siehe auch Kap. 6.
 
129
Vgl. hierzu bereits ED/2013/7.BC26.
 
130
Vgl. Späth (2015), S. 316.
 
131
Vgl. Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 408.
 
132
Vgl. Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 406 noch in Bezug auf ED/2013/7.
 
133
Vgl. Sanner/Oecking (2012), S. 53.
 
134
Vgl. IFRS 17.B78.
 
135
Vgl. IFRS 17.36.
 
136
Vgl. Späth (2015), S. 319. Siehe auch Rockel/Sauer (2007), S. 748 zur Berücksichtigung des Kreditrisikos bei Rückstellungen.
 
137
Vgl. etwa Varain (2004), S. 151.
 
138
Vgl. hierzu auch Perlet (2003), S. 454. Ausführlich hierzu siehe Kap. 5.
 
139
Vgl. IFRS 17.B80.
 
140
Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 406.
 
141
Vgl. IFRS 17.B81. Dabei stellt IFRS 17.B84 klar, dass bei Anwendung des top-down approach nicht zwingend eine Liquiditätskorrektur vorzunehmen ist und die beiden Ansätze zu abweichenden Ergebnissen führen können, verlangt aber keine Überleitungsrechnung o. ä.
 
142
Das finanzielle Risiko ist hingegen bereits in den Erfüllungscashflows oder der Zinsmarge berücksichtigt, vgl. IFRS 17.B86.
 
143
Ballwieser (1981), S. 101–102.
 
144
Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 407.
 
145
Vgl. IFRS 17.B87.
 
146
Vgl. IFRS 17.B88. Vorherige Ansätze wie z. B. das Diskussionspapier aus dem Jahre 2007 sahen lediglich die Berücksichtigung von Ausgleichseffekten innerhalb des betreffenden Portfolios vor, vgl. DP/2007.198–201. Die Berücksichtigung unternehmensindividueller Bestimmungsfaktoren stellt eine Abkehr von der in der Vergangenheit durch das IASB beabsichtigten Zeitwertbilanzierung versicherungstechnischer Rückstellungen dar, vgl. Ellenbürger/Horbach/Kölschbach (2001), S. 53.
 
147
Es gibt jedoch diverse zu beachtende Vorgaben zur Bestimmung der Höhe der Risikomarge, vgl. IFRS 17.B91. Siehe auch Ellenbürger/Engeländer/Kölschbach (2013), S. 819.
 
148
Vgl. IFRS 17.119 i. V. m. IFRS 17.B92.
 
149
Vgl. DP/2007.1.93. Siehe auch Engeländer/Kölschbach (2007), S. 387, die hierfür die Begrifflichkeit des „aktuelle[n] Verkaufspreis[es]“ verwenden sowie Kölschbach/Engeländer (2007), S. 789; Sauer (2006), S. 112.
 
150
Vgl. DP/2007.35–38.
 
151
DP/2007.56.
 
152
Vgl. DP/2007.58.
 
153
Vgl. etwa Ebbers (2003), S. 529; Engeländer/Kölschbach (2007), S. 387–388; Bacher/Hofmann (2007), S. 313; Ellenbürger/Horbach/Kölschbach (2001), S. 46. Rockel (2004), S. 3 nennt jedoch einige Ausnahmen wie Verbriefungen oder Bestandsübertragungen, für die durchaus aktive Märkte bestehen können. Duverne/Le Douit (2007), S. 70 verneinen zudem, dass ein Handel zwischen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen einen aktiven Markt nach sich zieht.
 
154
Vgl. Perlet (2003), S. 452–454, der die fair value-Bilanzierung versicherungstechnischer Verpflichtungen vor diesem Hintergrund auch als realitätsfern bezeichnet. Auch Hesberg (2005), S. 450 weist auf die Schwierigkeiten bei der Bestimmung von fair values versicherungstechnischer Verpflichtungen hin. Heller (2009), S. 172 stellt in diesem Zusammenhang sogar in Frage, ob die Bewertung zum exit price mit der Prämisse der Unternehmensfortführung zu vereinbaren ist.
 
155
Vgl. hierzu ausführlich Varain (2004), S. 105–108. Zudem gibt es zumindest für Lebensversicherungsverträge einen Zweitmarkt, bei dem es sich aber um einen Verkaufsmarkt für Versicherungsnehmer und nicht für Versicherungsunternehmen handelt, sodass auch hieraus kein geeigneter fair value abgeleitet werden kann, vgl. Heller (2009), S. 164.
 
156
Hommel (2003), S. 2116.
 
157
Vgl. Kölschbach (2000), S. 436; Rittmann/Rockel (2004), S. 444. Ähnliches gilt auch für Bestandsübertragungen und Unternehmenstransaktionen, vgl. hierzu ausführlich Heller (2009), S. 168–172.
 
158
DP/2007.38(b) (beide Zitate).
 
159
Auch für die Bestimmung der Risikomarge stellt DP/2007.76 dies fest.
 
160
DP/2007.62.
 
161
Vgl. Varain (2004), S. 105.
 
162
Sauer (2006), S. 112. Vgl. auch Rockel (2004), S. 18.
 
163
Vgl. allgemeiner hierzu Benecke (2000), S. 3. So ist etwa Conrad (2019), S. 118 der Auffassung, dass in IFRS 17 „die glaubwürdige Darstellung höher als die sich dazu diametral verhaltende (intersubjektive) Nachprüfbarkeit und Vergleichbarkeit“ gewichtet werde.
 
164
Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 405.
 
165
Koelen (2009), S. 214.
 
166
So auch Paetzmann/Lippl (2013), S. 339 explizit in Bezug auf die Risikomarge, die „can be seen as compensation for bearing the risk, that is, a proxy for the market price of risk“.
 
167
Die vertragliche Servicemarge (contractual service margin) wird im weiteren Verlauf vereinfachend als Servicemarge bezeichnet.
 
168
Bei Ansatz einer Rückstellung für eingetretene Schäden scheidet diese Komponente des Bausteinansatzes aus, da das Schutzversprechen dabei bereits durch den Schadenfall konkretisiert ist und sich die damit in Zusammenhang stehenden Zahlungsströme auf die Gewährung vergangenen Versicherungsschutzes beschränken, vgl. hierzu auch Kreeb/Zeitler (2017), S. 300.
 
169
So stellt auch IFRS 17.BC218 fest, dass die Servicemarge „depicts the unearned profit the entity expects to generate“.
 
170
IFRS 17.BC222.
 
171
Vgl. bereits ED/2010/8.BC125, der etwa noch die Organisation des Kollektivs als expliziten Bestandteil formulierte. IFRS 17 enthält keine Aussage darüber, welche Leistungen damit konkret gemeint sind.
 
172
Vgl. IFRS 17.25(c). Siehe auch Ellenbürger/Engeländer/Kölschbach (2013), S. 817.
 
173
Vgl. Ellenbürger/Engeländer/Kölschbach (2013), S. 814. Auch IFRS 17.BC222 stellt klar, dass die Hauptleistung des Versicherungsunternehmens in der Gewährung des Versicherungsschutzes liegt.
 
174
IFRS 17.B65(f).
 
175
Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 408.
 
176
So weisen Baetge/Zülch (2001), S. 548 darauf hin, dass das Imparitätsprinzip vielmehr ein Merkmal der dynamischen Bilanzauffassung darstellt. Auch Schweinberger (2010), S. 111 stellt fest, dass der fair value als relevanter Bewertungsmaßstab „alle Ergebniseffekte unabhängig ihrer Wirkungsrichtung und Nachhaltigkeit gleichermaßen“ erfasst.
 
177
Vgl. hierzu im Kontext eines entry value versicherungstechnischer Rückstellungen Sauer (2006), S. 171.
 
178
So attestierten Rockel et al. (2012), S. 355 Solvency II bereits in einem früheren Stadium eine „deutlich konsequenter[e]“ Anwendung des fair value-Prinzips, was weiterhin Gültigkeit beansprucht.
 
179
Vgl. hierzu auch Varain (2004), S. 37–38; Kühnberger (1990), S. 696, die auf die Notwendigkeit der Betonung einer dem Versicherungsvertrag inhärenten Langfristigkeit und Zeitraumbezogenheit eingehen.
 
180
So weist etwa auch Perlet (2001), S. 296 darauf hin, dass ein deferral and matching approach zur bilanziellen Abbildung von Versicherungsverträgen weitgehend deshalb zur Anwendung kommt, weil dieser „die Gewinnentstehung im langfristigen Produktionsprozeß von Versicherungsschutz am besten abbildet“. Ellenbürger/Horbach/Kölschbach (2001), S. 47 stellen weiterhin fest, dass „so gut wie in allen Teilen der Welt [eine] Gewinnvereinnahmung entsprechend dem Risikoverlauf“ üblich ist.
 
181
Das Beispiel wurde in Anlehnung an Hommel/Bielke/Zicke (2013) entwickelt. Vgl. grundsätzlich zur Vorgehensweise der Berechnungen auch IFRS 17.IE5–11.
 
182
Mangels konkreter Vorgaben zur Quantifizierung der Risikomarge ist eine derartige Bestimmungsmethodik keineswegs zwingend.
 
183
Vgl. Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 408.
 
184
Vgl. IFRS 17.42 bzw. IFRS 17.B72(a).
 
185
Vgl. IFRS 17.40; Ellenbürger/Engeländer/Kölschbach (2013), S. 814.
 
186
Die Servicemarge wird damit nicht neu bewertet, sondern systematisch aufgelöst bzw. fortgeführt, vgl. IFRS 17.44. Daher wird sie aufgrund ihrer Berechnungsmethodik als Barwert im Zugangszeitpunkt auch im Rahmen der Folgebewertung mit dem historischen Zinssatz verzinst, vgl. IFRS 17.44(b) i. V. m. IFRS 17.B72(b).
 
187
Vgl. Hommel (1992), S. 49–50; Knobbe-Keuk (1993), S. 253–254.
 
188
Vgl. auch Zimmermann (2002), S. 242.
 
189
Hommel/Schulte/Ummenhofer (2020), § 341e HGB, Rn. 27.
 
190
Solomons (1995), S. 46.
 
191
Sofern das Erwartungswertszenario eintritt, kann die Risikomarge im Zeitverlauf analog zur Auflösung der Servicemarge vereinnahmt werden, vgl. Cottin/Nörtemann (2015), S. 13.
 
192
Vgl. hierzu auch die Regelung in § 24 S. 2 RechVersV.
 
193
Vgl. Knoller/Sauer (2014), S. 112.
 
194
Hiermit ist die im englischsprachigen Originaltext als contractual service margin bezeichnete Servicemarge gemeint.
 
195
Ellenbürger/Engeländer/Kölschbach (2013), S. 815.
 
196
Vgl. auch Nguyen/Molinari (2012), S. 121.
 
197
Vgl. IFRS 17.BC224(c).
 
198
Ellenbürger/Engeländer/Kölschbach (2013), S. 814.
 
199
Vgl. IFRS 17.BC223.
 
200
Konsequenterweise stellten Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 410 schon in Bezug auf ED/2013/7 fest: „Der Umfang der vom Versicherer geschuldeten Dienstleistungen ändert sich nicht deshalb, weil ihm bei den Cashflows Schätzfehler unterliefen.“
 
201
Vgl. Altenburger (2011), S. 675. Aus Sicht eines asset liability view ist hingegen grundsätzlich eine erfolgswirksame Erfassung sämtlicher Erwartungsänderungen angezeigt.
 
202
Vgl. IFRS 17.BC279(b).
 
203
Vgl. Perlet (2001), S. 300.
 
204
Vgl. IFRS 17.BC340. Siehe hierzu auch Späth (2015), S. 321.
 
205
Vgl. Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 410.
 
206
Vgl. auch IFRS 17.BC44.
 
207
Zur isolierten Veranschaulichung der Effekte der Zinsänderung nimmt die Berechnung an, dass die Risikomarge konstant bleibt und nicht wie zuvor als prozentualer Anteil des Barwerts der Auszahlungen bestimmt wird.
 
208
Vgl. hierzu auch Antonakopoulos/Weidenfeller (2019), S. 264.
 
209
Moxter (1982), S. 56 stellt allgemein in Bezug auf Zinsänderungen fest, dass ein Zinsänderungseffekt dann als „echter“ Gewinn anzusehen sei, wenn „die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Wirtschaftssubjektes am Vermögen bzw. am Vermögenszuwachs gemessen [werde]“ (i. O. teilweise hervorgehoben).
 
210
Vgl. ED/2013/7.60(h).
 
211
Vgl. IFRS 17.BC43; Ellenbürger/Engeländer/Kölschbach (2013), S. 816.
 
212
Vgl. IFRS 17.BC49.
 
213
Vgl. allgemein zu in Versicherungsverträgen enthaltenen Sparanteilen Großer (2001), S. 114 sowie bereits Gürtler (1958), S. 56.
 
214
In der Bilanz wird eine Aufspaltung hingegen nur unter bestimmten Umständen gefordert, vgl. IFRS 17.10–13.
 
215
Eine Aufteilung von Versicherungs- und Sparkomponente wurde grundsätzlich bereits in IFRS 4.10 gefordert. Jedoch besteht hierbei faktisch lediglich die Möglichkeit (vgl. IFRS 4.10(b)) und nicht die Verpflichtung zur Aufteilung, da unter Verwendung der US-GAAP oder des HGB die Voraussetzung des IFRS 4.10(a)(ii) in der Regel nicht erfüllt ist, vgl. Schlüter/Bonin (2016), § 40, Rn. 19.
 
216
Vgl. Asche/Hartung (2011), S. 1189; Perlet (2001), S. 295.
 
217
Perlet (2001), S. 295 spricht in diesem Zusammenhang auch von einem „Paradigmenwechsel“. Vgl. auch GDV (2017), S. 3 sowie noch mit Bezug auf ED/2010/8 Asche/Hartung (2011), S. 1187.
 
218
Vgl. etwa Altenburger (2006), S. 130–131; Großer (2001), S. 115–117. Karten (1986), S. 294 schreibt vor dem Hintergrund der Schwierigkeit der Quantifizierung: „Die kalkulatorische Aufteilung der Lebensversicherungsprämie in einen Risikoanteil, einen Sparanteil und einen Betriebskostenanteil ist allgemein geläufig. Sie ist für Ausbildungszwecke und Absatzgespräche didaktisch gut geeignet – vor allem wenn sie nicht quantifiziert wird.“ Siehe ferner Utecht (1973), S. 22 sowie Geib/Hammers (2014), IFRS 4, Rn. 26, die die Möglichkeit einer getrennten Bewertung der Sparkomponente z. B. für die gemischte Lebensversicherung verneinen. A.A. sind diesbezüglich Altenburger/Göttsche/Kuntner (2008), S. 172.
 
219
Vgl. IFRS 17.BC27, BC61.
 
220
Vgl. IFRS 17.11–13. In Bezug auf die Bilanzierung der versicherungstechnischen Rückstellung ist nach IFRS 17.11(b) nur dann eine Entflechtung der Einlagenkomponente erforderlich, wenn diese eigenständig (distinct) und einer getrennten Bewertung zugänglich ist, vgl. Geib/Hammers (2014), IFRS 4, Rn. 25. Eigenständig ist der Sparanteil aber nur, wenn keine starke Abhängigkeit zwischen Spar- und Versicherungskomponente besteht und ein vergleichbarer Vertrag separat am Markt angeboten wird. Nach IFRS 17.B32 ist eine starke Abhängigkeit dann gegeben, wenn keine unabhängige Bewertung erfolgen oder der Versicherungsnehmer nicht isoliert von den beiden Vertragsbestandteilen profitieren kann. Unter diesen Umständen ist die geforderte losgelöste Bilanzierung des separierbaren Sparanteils nach IFRS 9 zielführend und sinnvoll, vgl. Altenburger/Göttsche/Kuntner (2008), S. 165.
 
221
IASB (2017), S. 81. Dieser Ansatz soll zudem eine bessere Vergleichbarkeit zwischen der Finanzberichterstattung von Versicherungsunternehmen und Kreditinstituten ermöglichen.
 
222
Vgl. IFRS 17.83.
 
223
Vgl. IFRS 17.BC33.
 
224
Vgl. Armbrüster (2019), § 38, Rn. 2139.
 
225
Heiss/Mönnich (2017), Vor §§ 150–171 VVG, Rn. 3.
 
226
Vgl. Brambach (2015), § 153 VVG, Rn. 2; Bikker (2016), S. 74.
 
227
Vgl. Reiff (2018), § 169 VVG, Rn. 13.
 
228
Heiss/Mönnich (2017), Vor §§ 150–171 VVG, Rn. 3.
 
229
Göertz (2019), § 138 VAG, Rn. 7.
 
230
Vgl. BVerfG vom 26.07.2005, 1 BvR 80/95, S. 1131.
 
231
Göertz (2019), § 138 VAG, Rn. 7.
 
232
Engeländer (2002), S. 437. Dieser bezeichnet die Ermittlung des Auszahlungsbetrags auch als „retrospektiv“.
 
233
Vgl. Schwebler (1988), S. 418. Farny (2011), S. 54 bezeichnet die kapitalbildende Lebensversicherung daher auch als „planmäßige[n] Sparprozess mit versicherungsmäßiger Absicherung“.
 
234
Großer (2001), S. 115. Auch Krause (2016b), § 169 VVG, Rn. 17 weist darauf hin, dass der Gesamtvertrag als Einheit zu betrachten ist.
 
235
Winter (2013b), § 153 VVG, Rn. 35.
 
236
Basedow (1992), S. 437.
 
237
Die vertragliche Konstruktion eines reinen Sparvorgangs in Kombination mit einer Risikolebensversicherung mit fallender Versicherungssumme hat in der Praxis jedoch keine Bedeutung, vgl. Winter (2013b), § 153 VVG, Rn. 35. Heller (2009), S. 145 schlägt darüber hinaus für die Zwecke einer Prämienzerlegung die Möglichkeit vor, die im Rahmen von fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen gewöhnlich zu entrichtenden Gebühren für die Verwaltung oder das Investmentmanagement als Richtgröße für eine von der Gesamtprämie in Abzug zu bringende Größe heranzuziehen. Erschwert wird eine solche Aufteilung dadurch, dass das Versicherungsunternehmen häufig eine bestimmte Verzinsung der Sparanteile garantiert (und darüber hinaus den Versicherungsnehmer an den Überschüssen beteiligt) und dadurch einem zusätzlichen finanziellen Risiko ausgesetzt ist, das es separat zu vergüten gilt. Die Aufteilung der Prämie in ihre einzelnen Bestandteile ist dann problembehaftet und mit Abstrichen in Bezug auf den Objektivierungsgrad verbunden.
 
238
Basedow (1992), S. 437.
 
239
Karten (1986), S. 294.
 
240
Hesberg (1998), S. 130 (i. O. teilweise hervorgehoben).
 
241
Vgl. Farny (2011), S. 717; Vollmer (2012), S. 31; Hesberg (1998), S. 131; Karten (1986), S. 294. Siehe zur Schwierigkeit der Bestimmung des Anteils von Spar- und Risikoprämie aufgrund jährlicher Schwankungen bei konstanter Gesamtprämie auch Haudenschild (1991), S. 6, 40. Hesberg (1998), S. 134 bezeichnet die Zerlegung auch als „rein willkürliche Zerschlagung wirtschaftlich verbundener Effekte“, die zu einer „Zielverfehlung“ führe.
 
242
Basedow (1992), S. 437.
 
243
Farny (2011), S. 24.
 
244
Vgl. Farny (2011), S. 24.
 
245
Vgl. zu diesem Absatz Rückle (2001), S. 569–570.
 
246
Vgl. ausführlich zu Kapitalisierungsgeschäften Winter (2013a), Vor §§ 150–171 VVG, Rn. 246–266. Siehe auch Heiss/Mönnich (2017), Vor §§ 150–171 VVG, Rn. 30; Winter (2004), S. 13.
 
247
Vgl. Heiss/Mönnich (2017), Vor §§ 150–171 VVG, Rn. 3; Winter (2013a), Vor §§ 150–171 VVG, Rn. 37. Basedow (1992), S. 421 weist darauf hin, dass aufgrund dieser Konstellation eine kontinuierliche Abnahme des Risikoanteils in der zu zahlenden Versicherungsprämie vorliegt, da sich „mit jeder Prämienzahlung […] die Differenz zwischen dem angesparten Kapital und der im Todesfall zu leistenden Versicherungssumme“ verringert.
 
248
Vgl. stellvertretend Krause (2016b), § 169 VVG, Rn. 17; Armbrüster (2019), § 38, Rn. 2136; Schneider (2018), Vor §§ 150–171, Rn. 15. Auch Basedow (1992), S. 420 erwähnt, dass „die Erreichung eines bestimmten Lebensalters die Leistungspflicht des Versicherungsunternehmens aus[löst]“.
 
249
Winter (2013a), §§ 150–171 VVG, Rn. 135 spricht daher auch von der Ungewissheit in Bezug auf das „Wann der Bedarfsentstehung“.
 
250
Vgl. Basedow (1992), S. 421.
 
251
Winter (2013a), §§ 150–171 VVG, Rn. 135.
 
252
Vgl. Hesberg (2015), Rn. 142–143; siehe auch Formblatt 3 RechVersV. Farny (1965), S. 142–143 sieht als verdiente Prämien solche an, die zeitlich mittels Beitragsüberträgen abgegrenzt wurden. Siehe zur Differenzierung von vereinnahmten und verdienten Prämien auch Gürtler (1958), S. 34. Nöbel (1938), S. 67 war bereits der Ansicht, dass zur Vermittlung eines vollständigen Bildes des gesamten Versicherungsgeschäfts auch Sparbeiträge bzw. die daraus finanzierten Versicherungssummen bei Vertragsablauf innerhalb der GuV gezeigt werden sollten.
 
253
Vgl. Mayr (1999), S. 95; Nöbel (1938), S. 67. Dies ist außer bei Rentenversicherungsverträgen grundsätzlich auch im Rahmen der US-GAAP der Fall, vgl. Mayr (1999), S. 100–101. Im Kontext der Schaden- und Unfallversicherung siehe auch Ellenbürger (1990), S. 61. Welzel (1972), S. 79 bescheinigt bereits dem allgemeinen Vorgehen im Rahmen des Umsatz- bzw. Umsatzsaldoprinzips, dass dieses die GuV „stark aufbläh[t]“. Vgl. dazu auch Weinstock (1986), S. 53.
 
254
Farny (1965), S. 143–144 setzte sich bereits mit der Frage auseinander, inwiefern Zuführungen zur Deckungsrückstellung als Schadenkosten zu beurteilen sind und differenzierte dabei zwischen Zuführungen aufgrund des steigenden Risikos und Zuführungen aufgrund der in den Prämien enthaltenen Sparanteile und deren Verzinsung. Seiner Ansicht nach handelt es sich in beiden Fällen nicht um „Kosten der Versicherungsproduktion“.
 
255
Lorch (1974), S. 64. Vgl. dazu auch Nöbel (1938), S. 66–67.
 
256
Vgl. hierzu auch Minz (1969), S. 158.
 
257
Vgl. IFRS 17.BC33.
 
258
Siehe zur Erfassung von Gewinnzuschlägen bei Versicherungsverträgen auch Wallace (2002), S. 28.
 
259
Vgl. zu dieser Problematik auch Posnak (1973), S. 12. Auch Siegel (1980), S. 1651 weist darauf hin, dass ein gewinnversprechendes schwebendes Geschäft „zumindest wirtschaftlich gesehen eine Erhöhung des Vermögens darstellt“ und mit dessen unmittelbarem Ausweis „eine erhebliche Informationsverbesserung für die Bilanzadressaten, gerade durch Zukunftsbezogenheit“ einhergeht.
 
260
Dieser Begriff wird etwa im Rahmen der zeitgleich mit IFRS 17 publizierten Effects Analysis verwendet, vgl. IASB (2017), S. 91.
 
261
DP/2007.82(a).
 
262
Vgl. DP/2007.82(c).
 
263
DSOP/2001.2.11 stellt dies unabhängig davon klar, ob konzeptionell dem asset liability view oder dem revenue expense view der Vorrang eingeräumt wird, denn „it is a feature of both approaches that the insurer recognises income as it is released from risk“.
 
264
Zimmermann/Schweinberger (2007), S. 2161.
 
265
So ist allgemein umstritten, ob die Bruttoprämie explizite Gewinnzuschläge enthält oder ob diese vielmehr innerhalb des Risikozuschlags aufgehen, vgl. Albrecht/Lippe (1988), S. 527.
 
266
Vgl. ED/2010/8.BC106. Allgemein weist ED/2010/8.BC114 in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine separate Erfassung von Risiko- und Servicemarge im Zuge der Folgebewertung „more sensitive to the economic drivers of the contract“ sei, aber die Implementierung einer solchen Vorgehensweise zu höheren Kosten führe.
 
267
Vgl. Cottin/Nörtemann (2015), S. 13.
 
268
Ewelt-Knauer/Kraft/Schneider (2018), S. 209.
 
269
Vgl. IFRS 17.BC208.
 
270
DP/2007.73.
 
271
Conrad (2019), S. 185.
 
272
Conrad (2019), S. 187 (beide Zitate).
 
273
So formulierte bereits das Discussion Paper zahlreiche Anforderungen, die bei der Auswahl des zur Bestimmung der Risikomarge verwendeten Ansatzes zu berücksichtigen sind. So soll der Ansatz eine Nachprüfbarkeit aufweisen und „auditable“ sein, vgl. DP/2007.F3(f). DP/2007.F3(i) schlägt daher u. a. die Verwendung der im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Berichterstattung genutzten Verfahren vor, sofern diese den sonstigen Anforderungen gerecht werden.
 
274
Vgl. auch Conrad (2019), S. 194, der eine Übernahme dieser aufsichtsrechtlichen Regelungen für IFRS 17 empfiehlt.
 
275
Vgl. DP/2007.F9(d), wobei der dortigen Argumentation noch die Forderung nach einer marktorientierten Bestimmung der Risikomarge zugrunde lag. Vgl. auch IASB (2017), S. 104.
 
276
Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 410.
 
277
Auch Varain (2004), S. 173 spricht in diesem Zusammenhang davon, dass im Falle eines unmittelbaren Gewinnausweises im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Erträge vor Beginn des Leistungserstellungsprozesses des Versicherungsunternehmens anfallen.
 
278
Vgl. CFO Forum (2016), S. 4; Heinen (2017a), S. 268–269. Hammers (2009), S. 124 sieht den embedded value daher auch als Maß dafür, „welcher zukünftige Unternehmenserfolg aus heutiger Sicht auf der Basis des bestehenden Versicherungsbestandes erwartet werden darf“.
 
279
Vgl. DP/2007.106. Erste Ansätze zur Bewertung von Versicherungsbeständen präsentierte bereits Anderson (1959), der dabei vor allem den Aspekt der Langfristigkeit berücksichtigt.
 
280
Römer (2018), S. 18.
 
281
Vgl. Heep-Altiner et al. (2012), S. 211.
 
282
Beim CFO Forum handelt es sich um „eine Diskussionsgruppe von Finanzvorständen großer europäischer Versicherungsunternehmen“, Becker et al. (2014), S. 4.
 
283
Vgl. auch Schmidt (2011), S. 1.
 
284
Wagner/Reich (2008), S. 1356.
 
285
Vgl. CFO Forum (2016), S. 2.
 
286
Vgl. Schmidt (2011), S. 2.
 
287
CFO Forum (2016), S. 3.
 
288
Das Konzept des EVATM geht ursprünglich auf Stewart (1991) zurück.
 
289
Vgl. Diers et al. (2012), S. 321.
 
290
Vgl. CFO Forum (2016), S. 8.
 
291
Becker et al. (2014), S. 5 (beide Zitate).
 
292
Die Berechnung ist damit das Resultat einer „versicherungs- und finanzmathematischen Bewertung des dynamischen Profit-Cashflows“, Becker et al. (2014), S. 6. Vgl. hierzu auch Hammers (2009), S. 117–118.
 
293
Vgl. Weng (2013b), S. 146; Becker et al. (2014), S. 5.
 
294
Hammers (2009), S. 132 stellt deshalb eine „mangelnde Standardisierung“ des embedded value fest.
 
295
Schmidt (2011), S. 2.
 
296
Vgl. CFO Forum (2016), S. 3.
 
297
Becker et al. (2014), S. 6 merken hierzu an: „Bei der Modellierung der Zahlungsströme ist die Berücksichtigung von Managementregeln vorgesehen. Diese drücken den Handlungsspielraum der Unternehmensleitung aus, z. B. in der Asset-Allokation oder in der Höhe von Ausschüttungen an Aktionäre und Versicherungsnehmer.“
 
298
CFO Forum (2016), S. 4.
 
299
Vgl. CFO Forum (2016), S. 13–15.
 
300
Vgl. hierzu bereits IP/1999.637.
 
301
Römer (2018), S. 19.
 
302
Heinen (2017a), S. 269.
 
303
Vgl. zur Wertrelevanz des embedded value z. B. Gerstner/Lohmaier/Richter (2015), S. 38–40; Wu/Hsu (2011), S. 300.
 
304
Vgl. DP/2007.95. Auch IP/1999.632–643 thematisierte eine mögliche Verwendung des embedded value für die Zwecke der IFRS-Rechnungslegung.
 
305
Vgl. DP/2007.107. So auch bereits IP/1999.635(d).
 
306
Vgl. DP/2007.108(g). Deutlich wird dies auch anhand der Berechnungsmethodik in Beispiel 6 von Anhang G des Diskussionspapiers, wo bei der Bestimmung des embedded value u. a. eine direkte Abhängigkeit von der Höhe des unterlegungspflichtigen Kapitals besteht.
 
307
Hammers (2009), S. 125.
 
308
So stelle der embedded value nach IP/1999.640 ein „element in the value of the enterprise as a whole rather than a fair value of the insurance contracts“ dar.
 
309
Vgl. etwa CFO Forum (2016), S. 12; Paetzmann/Lippl (2013), S. 341.
 
310
So sei häufig „the largest contributor to embedded value […] the spread between earnings on invested assets and the interest credited to policyholders“, was die Abhängigkeit von den separat zu bilanzierenden Finanzinstrumenten hervorhebt.
 
311
Derartige Vorbehalte wurden bereits – unabhängig von der konkreten Ausgestaltung des embedded value – im Zuge des Issues Paper im Jahre 1999 geäußert, vgl. IP/1999.638(d).
 
312
So stellen etwa Horton/Macve/Serafeim (2007), S. 31 fest: „The concept of MCEV is rooted in the theory of modern financial economics that starts from ‚ideal‘ perfect and complete markets.“ Es sei daher fraglich, „how to adjust ‚ideal‘ MCEV for real world imperfections“.
 
313
Vgl. Römer (2018), S. 18.
 
314
Vgl. etwa Hammers (2009), S. 131. Auch Koelen (2009), S. 211 stellt fest: „Aufgrund des gegenüber der Unternehmensbewertung in der IFRS-Rechnungslegung tendenziell stärker ausgeprägten Prinzipal-Agenten-Konflikts sind an die Verlässlichkeit der Informationen im IFRS-Abschluss vergleichsweise höhere Anforderungen zu stellen. Dies ist stets zu berücksichtigen, wenn Bewertungsmodelle aus der Unternehmensbewertungstheorie in der IFRS-Rechnungslegung verwendet werden sollen.“
 
315
Vgl. Paetzmann/Lippl (2013), S. 343.
 
316
Vgl. Paetzmann/Lippl (2013), S. 352.
 
317
Heep-Altiner et al. (2012), S. 212. Siehe ferner Becker et al. (2014), S. 4, die ebenfalls der Meinung sind, dass „die grundsätzlichen Überlegungen zum EV auch auf das Kompositgeschäft angewendet werden können“.
 
318
In diesem Sinne weisen Horton/Macve/Serafeim (2007), S. 5 auch darauf hin, dass der embedded value ursprünglich als „addition needed to conventional balance sheet equity to incorporate the Present Value of the In-force business“ dargestellt wurde.
 
319
IAS 37.68.
 
320
Vgl. Hütten/Pilhofer/Herr (2018b), S. 1291.
 
321
Vgl. etwa Hütten/Pilhofer/Herr (2018a), S. 1231.
 
322
Hütten/Pilhofer/Herr (2018b), S. 1292.
 
323
Vgl. ED/2018/2.BC27.
 
324
IFRS 17.B65(l) (alle Zitate).
 
325
IFRS 17.B66(d) (beide Zitate).
 
326
Vgl. ED/2010/8.BC125.
 
327
Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 408.
 
328
Damit in Einklang steht auch die Vorgabe des Neuentwurfs zu IAS 37.68B, in dem die Berücksichtigung von allgemeinen Verwaltungskosten versagt wird.
 
329
IFRS 17.BC272.
 
330
IFRS 17.BC274.
 
331
So stellten Paetzmann/Lippl (2013), S. 338 bereits in Bezug auf die Residualmarge des ED/2010/8 fest: „[…] conceptually only discounted cash flows and a risk margin would be considered. The residual margin only calibrates the liability to eliminate day 1 gains.
 
332
ED/2010/8.BC125.
 
333
Hommel/Bielke/Zicke (2013), S. 408.
 
334
Vgl. IFRS 17.47.
 
335
Vgl. CF 7.17.
 
336
Vgl. dazu auch die Ausführungen zur Gewinnrealisierung anhand der Leistungserbringung von Varain (2004), S. 173.
 
337
Hommel (2005), S. 298 erachtete es bereits im Kontext der Neubewertungsmethode des IAS 16 bzw. IAS 38 für naheliegend, die durch einen Anstieg des fair value bedingte Rücklage „im Gleichklang mit dem Zeitwert des Aktivums zu vermindern und bereits während der Nutzungsdauer des neubewerteten Objektes anteilig gegen die Gewinnrücklage auszubuchen“. Auch dieser Ansatz erreicht letztlich einen Gleichlauf der Aufwandserfassung in Form erhöhter Abschreibungen und der Umsatzerzielung in Form der produzierten und absatzfähigen Güter bzw. Dienstleistungen, die aus dem Einsatz des Sachanlagevermögens bzw. des immateriellen Vermögenswerts entstehen.
 
338
So konstatieren auch Ellenbürger/Engeländer/Kölschbach (2013), S. 820 hinsichtlich des erfolgsneutralen Ausweises von vorübergehenden Marktpreisschwankungen im OCI, dass diese Methodik „eher dem langfristigen Geschäftsmodell der Versicherer [entspricht] und […] den Analysten entgegen[kommt], die ein langfristig ausschüttbares Ergebnis projizieren möchten“.
 
339
Vgl. hierzu Hüttermann/Knappstein (2014), S. 586–593.
 
340
Vgl. Hesberg (2005), S. 445.
 
341
So ließ bspw. der – zugegebenermaßen interessengeleitete – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft bereits im Jahr 2001 in einer Stellungnahme erkennen, dass er keine der beiden klassischen Bilanztheorien aus asset liabilty view und revenue expense view für sich alleine genommen für geeignet hält, um die Besonderheiten des Versicherungsgeschäfts angemessen abzubilden, vgl. Welzel (2001), S. 339.
 
342
Vgl. hierzu ausführlich Perlet (2001), S. 285–305.
 
343
Vgl. Varain (2004), S. 159.
 
344
So auch bereits Kölschbach (2000), S. 436; Perlet (2001), S. 300, 302.
 
345
Dabei ist zu beachten, dass im Rahmen eines Versicherungsvertrags im Normalfall eine der Leistungserbringung vorausgehende Prämienzahlung erfolgt.
 
346
Vgl. Schweinberger (2010), S. 61. Siehe zum Charakter des Versicherungsvertrags als Dauerschuldverhältnis auch Hommel/Schulte/Ummenhofer (2020), § 341e HGB, Rn. 23.
 
347
Zur Möglichkeit der Verwendung der Grundlagen der (internen) Prämienkalkulation für die Rückstellungsbewertung siehe Ellenbürger/Horbach/Kölschbach (2001), S. 52.
 
348
Hommel (2003), S. 2117.
 
Metadata
Title
Die Behandlung versicherungstechnischer Rückstellungen nach IFRS 17
Author
Nicholas Zeitler
Copyright Year
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-33165-8_4