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2017 | OriginalPaper | Chapter

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Author : Elisabeth Roegele

Published in: Verbraucherwissenschaften

Publisher: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Ziel der BaFin als integrierte Aufsichtsbehörde für den Finanzmarkt Deutschland ist neben der Sicherung und Förderung der Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des deutschen Finanzplatzes auch der kollektive Verbraucherschutz. Kollektiver Verbraucherschutz bedeutet, dass die BaFin dem Schutz der Verbraucher in ihrer Gesamtheit verpflichtet und allein im öffentlichen Interesse tätig ist. Dieses Ziel verfolgt die BaFin von jeher auf vielfältige Art und Weise. Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz vom 3. Juli 2015 wurde der kollektive Verbraucherschutz erstmals für alle Aufsichtsbereiche auch gesetzlich verankert. Außerdem hat der Gesetzgeber der BaFin darin neue Befugnisse zur Stärkung des kollektiven Verbraucherschutzes an die Hand gegeben und neue Aufgaben übertragen. Die wichtigsten neuen und alten Verbraucherschutzaktivitäten werden im vorliegenden Beitrag überblicksartig skizziert.

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Footnotes
1
Im Wesentlichen eine Gruppe oder Untergruppe, in der mindestens eines der Unternehmen der Gruppe oder Untergruppe ein Unternehmen der Versicherungsbranche ist und mindestens eines ein Unternehmen der Banken- oder der Wertpapierdienstleistungsbranche ist. Genaue Legaldefinition in § 1 Abs. 2 Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetz vom 27. Juni 2013 (BGBl. I S. 1862), das zuletzt durch Art. 2 Abs. 35 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist.
 
2
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das durch Art. 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2029) geändert worden ist.
 
3
§ 6 Abs. 2 Gesetz über das Kreditwesen (KWG).
 
4
Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank.
 
5
Richtlinie 2009/138/EG vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II).
 
6
Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 1. April 2015 (BGBl I, 434).
 
7
§ 294 Abs. 1 VAG.
 
8
Kleinanlegerschutzgesetz vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114).
 
9
S. hierzu unter 1.3.3.
 
10
Andere Bereiche sind etwa die Prüfung neuer Allgemeiner Versicherungsbedingungen in der Privaten Krankenversicherung, die Genehmigung neuer Bauspartarife oder die Beilegung von Streitfragen im Bezeichnungsschutz bei gesetzlich geschützten Begriffen wie „Bank“ oder „Versicherung“.
 
11
Weitere Details zu Beschwerden im Versicherungsbereich können der nach Versicherungsunternehmen und -zweigen aufgeschlüsselten unternehmensindividuellen Beschwerdestatistik entnommen werden: http://​www.​bafin.​de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​Statistik/​Beschwerde/​dl_​st_​2014_​beschwerde.​html.
 
12
S. dazu unter 1.3.3.
 
13
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG.
 
14
§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG.
 
15
Vgl. Erwägungsgrund Nr.  2,  31 und 62 der MiFID.
 
16
AnsFuG vom 5. April.2011, BGBl. I S. 538.
 
17
Vertiefend hierzu: WpHG-Kommentar Assmann/Schneider, 6. Aufl. 2012, §§ 31 ff.; Kölner Kommentar zum WpHG, 2. Aufl. 2014, §§ 31 ff.; WpHG-Kommentar Just/Voß/Ritz/Becker 2015, §§ 31 ff.
 
18
Vgl. § 31 Abs. 3a WpHG i. V. m. § 5a WpDVerOV (Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen). Das BaFin-PIB-Rundschreiben vom 1. Januar 2014 enthält weitere Konkretisierungen.
 
19
Vgl. § 14 Abs. 6 WpDVerOV.
 
20
Vgl. § 34d WpHG. Einzelheiten zu den Anforderungen an Sachkunde und Zuverlässigkeit enthält die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHGMaAnzV).
 
21
Zur Genehmigungsbedürftigkeit der Anlagebedingungen für Publikumsinvestmentvermögen vgl. §§ 163 Abs. 1 Satz 1, 267 Abs. Satz 1 KAGB. Zu genehmigten Anlagebedingungen als Voraussetzung für den Vertrieb von inländischen Alternativen Investmentfonds (AIF) an Privatanleger im Sinne des KAGB vgl. § 316 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KAGB.
 
22
Für geschlossene Publikumsinvestmentvermögen vgl.§§ 261 bis 272 KAGB, für Organismen für Gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) vgl. §§ 192 bis 213 KAGB, für Gemischte Investmentvermögen vgl. §§ 214 bis 219 KAGB, für Sonstige Investmentvermögen zusätzlich §§ 220 bis 222 KAGB, für Dach-Hedgefonds vgl. §§ 225 bis 229 KAGB und für Immobilien-Sondervermögen vgl. §§ 230 bis 260 KAGB.
 
23
Vgl. §§ 262, 214 KAGB sowie die verschiedenen Anlagegrenzen.
 
24
Die wesentlichen Anlegerinformationen sind eine Art besonderer „Beipackzettel“ für Investmentvermögen, die den Anleger auf zwei (bei bestimmten Investmentvermögen drei) Seiten über die wesentlichen Merkmale des Produkts informieren und ihn in die Lage versetzen sollen, Art und Risiko des Angebots zu verstehen und eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen. Nähere Informationen können §§ 166, 270 KAGB entnommen werden.
 
25
§§ 164 Abs. 1 und 4, 268 Abs. Satz 1, 316 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KAGB.
 
26
§ 297 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 KAGB.
 
27
§§ 297 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 KAGB.
 
28
§ 26 Abs. 2 Nr. 2 KAGB.
 
29
Vgl. die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 17/4510, S. 72) zum früheren § 43 Abs. 2 Satz 1 InvG, dem § 163 Abs. 2 Satz 1 KAGB inhaltlich voll entspricht.
 
30
Der Service ist unter der Telefonnummer 0228 299 70 299 montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr erreichbar. Gebärdentelefon über ISDN: 0228 99 80 80 838; Gebärdentelefon über IP:gebaerdentelefon.bafin@sip.bafin.buergerservice-bund.de. Seit 2011 gewährleistet die BaFin auch die Erreichbarkeit aus dem D115-Verbund, der einheitlichen Behördennummer von Kommunen, Ländern und Bund.
 
31
Art. 1 Abs. 6 f der ESA-Verordnungen.
 
32
Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Tätigkeit der Europäischen Aufsichtsbehörden und das System der Finanzaufsicht, 8. August 2014, COM (2014) 509. II Allfinanzaufsicht 47 II VI V IV III Anhang.
 
33
Listen der am Schlichtungsverfahren des BVI und der Ombudsstelle für Geschlossene Fonds e. V. teilnehmenden Unternehmen finden Sie auf den Webseiten der jeweiligen Ombudsstellen: www.​ombudsstelle-investmentfonds.​de; www.​ombudsstelle-gfonds.​de.
 
34
Das Schlichtungsverfahren ist in der Verordnung über die Schlichtungsstelle nach § 342 des Kapitalanlagegesetzbuch (KASchlichtV) geregelt (Kapitalanlageschlichtungsstellenverordnung vom 16. Juli 2013 (BGBl. I S. 2479), die durch Art. 345 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.) Darüber hinausgehende Informationen lassen sich dem jährlichen Tätigkeitsbericht der Schlichtungsstelle entnehmen: http://​www.​bafin.​de/​SharedDocs/​Downloads/​DE/​Bericht/​dl_​be_​schlichtungsstel​le_​taetigkeitsberic​ht_​2014.​pdf?​_​_​blob=​publicationFile&​v=​1.
 
35
RL 2013/11/EU, ABl. EU L 165/63.
 
36
§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, Satz 2 u.3 UKlaG.
 
37
Weustenfeld, Handbuch des Versicherungsaufsichtsrechts, 2011, § 33 Rz. 1.
 
38
§ 6 Einlagensicherungsgesetz.
 
39
Eine Ausnahme bildet der Verein Verkehrsopferhilfe e. V., der die Aufgaben des „Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrunfällen“ nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965, BGBl. I S. 213, wahrnimmt und vom Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz beaufsichtigt wird.
 
40
CRR-Kreditinstitute sind Kreditinstitute im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).
 
41
EinSiG, BGBl. I 2015, 786, in Kraft getreten am 3. Juli 2015.
 
42
§§ 50 ff. EinSiG.
 
43
Entschädigungsumfang: maximal 20.000 EUR pro Anleger und Institut, Selbstbehalt in Höhe von 10 %.
 
44
§ 7 Abs. 3 AnlEG, vom 16. Juli 1998, BGBl. I S. 1842.
 
45
Beide Sicherungseinrichtungen leisten keine Entschädigungszahlungen, sondern übernehmen bei Schieflage eines Mitgliedsunternehmens die betroffenen Versicherungsverträge und führen diese fort (sog. Portfoliotransfer).
 
46
§ 225 VAG Siehe zu den Einzelheiten Weustenfeld, Handbuch des Versicherungsaufsichtsrechts, 2011, § 33 Rz. 47 ff.
 
47
§ 8a FinDAG.
 
49
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), das zuletzt durch Art. 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist.
 
50
§ 2 Nr. 2 VSchDG.
 
51
vgl. §§ 4, 5 VSchDG.
 
52
S. o. unter 1.2.6.
 
53
Vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucksache 18/3994, S. 37.
 
54
Der Finanzmarktwächter soll wie ein Frühwarnsystem Fehlentwicklungen am Markt durch die systematische Erfassung und Analyse konkreter Verbraucherprobleme erkennen. Er wird zentral beim Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. koordiniert und basiert auf einer systematischen Beobachtung des Finanzmarkts aus Verbrauchersicht, beispielsweise durch Anfragen und Beschwerden bei Verbraucherzentralen, Marktprüfungen und Käufe durch Testkunden (Mystery Shopping). Erkenntnisse hieraus sollen u. a. an die BaFin weitergegeben werden. Nähere Informationen unter http://​www.​vzbv.​de/​pressemitteilung​/​finanzmarktwaech​ter-und-marktwaechter-digitale-welt-starten-und-bauen.
 
Metadata
Title
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Author
Elisabeth Roegele
Copyright Year
2017
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-10926-4_33