Skip to main content
Top

2015 | OriginalPaper | Chapter

Die Entwicklung des Sondernutzungsrechts von den Anfängen bis heute

Positive und kritische Gedanken

Author : Friedrich Schmidt

Published in: Zivilrecht im Wandel

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

Activate our intelligent search to find suitable subject content or patents.

search-config
loading …

Zusammenfassung

Das Sondernutzungsrecht ist aus dem Wohnungseigentum längst nicht mehr wegzudenken. Literatur und Rechtsprechung befassen sich seit Jahrzehnten mit dieser Rechtsfigur und sie ist bis heute virulent. Man hat dabei den Eindruck, dass so dabei manche Gedankengänge und Ausführungen sich inzwischen von den Grundlagen dieser Rechtsfigur entfernen. Der Beitrag will einen umfassenden Überblick über Entwicklung und Werdegang des Sondernutzungs-rechts mit dem Schwerpunkt Kraftfahrzeugstellplätze geben.

Dont have a licence yet? Then find out more about our products and how to get one now:

Springer Professional "Wirtschaft+Technik"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft+Technik" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 102.000 Bücher
  • über 537 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Automobil + Motoren
  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Elektrotechnik + Elektronik
  • Energie + Nachhaltigkeit
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Maschinenbau + Werkstoffe
  • Versicherung + Risiko

Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Springer Professional "Wirtschaft"

Online-Abonnement

Mit Springer Professional "Wirtschaft" erhalten Sie Zugriff auf:

  • über 67.000 Bücher
  • über 340 Zeitschriften

aus folgenden Fachgebieten:

  • Bauwesen + Immobilien
  • Business IT + Informatik
  • Finance + Banking
  • Management + Führung
  • Marketing + Vertrieb
  • Versicherung + Risiko




Jetzt Wissensvorsprung sichern!

Footnotes
1
Drei Monografien sind erschienen: Ott, Das Sondernutzungsrecht im Wohnungseigentum, 2000; Häublein, Sondernutzungsrechte und ihre Begründung im Wohnungseigentumsrecht, 2002; Hogenschurz, Das Sondernutzungsrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 2006. Alle drei werden nachstehend zitiert als Ott, Häublein, Hogenschurz. Eine Würzburger Dissertation von 1987 über das Sondernutzungsrecht von Gabriele Schweiger ist nicht veröffentlicht.
 
2
Zutreffend stellt Hügel im Würzburger Notarhandbuch fest, dass auch nach der neueren Entwicklung die Dogmatik noch nicht als geklärt angesehen werden kann; Limmer/Hertel/Frenz/Mayer-Hügel, Würzburger Notarhandbuch, 3. Aufl. 2012, Teil 2 Kap. 4 Rn. 149.
 
3
Dies erstaunt auch deswegen, weil in einem Gesetzentwurf (Referentenentwurf) vom 22.9.1950 (Az. 4707/50 – 3440/1) ein Abschnitt, der nicht zum Zuge kam, übertitelt war mit „Gesetz über das Sondereigentum und das Sondernutzungsrecht an Wohnungen und anderen Gebäudeteilen“, PiG 8, S. 157.
 
4
Diester, Kommentar zum WEG, 1952, § 15 Rn. 4.
 
5
Vgl. die Beispiele bei Bärmann-Klein, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 97.
 
6
Dazu Ganten in P. i. G. 15 von 1984, 71, 86.
 
7
Bärmann, Formularbuch zum Wohnungseigentumsgesetz, 1952.
 
8
Bärmann, Formularbuch zum Wohnungseigentumsgesetz, 1952, S. 101ff.
 
9
Bärmann, Praxis des Wohnungseigentums, 2. Aufl. 1968; dabei wurde das Werk als zweite Auflage des Formularbuches von 1952 geführt.
 
10
Muster des Bundesministeriums für Wohnungsbau vom 1.2.1955, AZ. I-7520/31/54, Bundesbaublatt 1955, 489 unter dem Titel „Erklärung zur Begründung von Wohnungseigentum durch Teilung“, abgedruckt bei Bärmann, Praxis des Wohnungseigentums, 2. Aufl. 1968, S. 304. Dieses Muster liegt auch dem Standart-Muster des „Gesamtverbandes der Gemeinnützigen Wohnungs-Unternehmen e. V.“ in Köln zugrunde, wiedergegeben bei Bärmann, Praxis des Wohnungseigentums, 2. Aufl. 1968, S. 243.
 
11
Bis zur 4. Aufl. „Weitnauer-Wirths“.
 
12
Es wurde bis zur 8. Aufl. abgedruckt.
 
13
Weitnauer-Wirths, WEG, 3. Aufl., § 15 Rn. 3.
 
14
„Fünfzehn Jahre Wohnungseigentum“, Beilage zum Betriebsberater zu Heft 15/1966, S. 5. Vorher hatte er schon in NJW 1965, 793, 797 und NJW 1970, 1106, 1109 auf „unschwer mögliche“ Nutzungsregelungen für Stellplätze hingewiesen. Im WEG-Kommentar von 1952 erwähnt Diester Kraftfahrzeugstellplätze noch nicht, sondern nur Garagen als Teileigentum, § 5 Rn. 3a.
 
15
Als ich 1963 als Notarassessor in Nürnberg begann, wurde der Begriff schon zunehmend verwendet.
 
16
Weitnauer-Wirths, WEG, 4. Aufl., § 5 Rn. 12a.
 
17
Garagenstellplätze waren damals noch nicht sondereigentumsfähig.
 
18
Weitnauer-Wirths, WEG, 4. Aufl., § 3 Rn. 35b.
 
19
Ertl, RPfleger 1979, 81.
 
20
Diester, Wichtige Rechtsfragen des Wohnungseigentums, 1974.
 
21
Rn. 161 enthält ein Formulierungsbeispiel.
 
22
Die Meinung von Stumpp in: MittBayNot 1971, 12, § 15 WEG sei hier nicht anwendbar, lehnt Diester in Fn. 27 ausdrücklich ab; sie hat sich auch nicht durchgesetzt.
 
23
LG München I, MittBayNot 1971, 83 und MittBayNot 1971, 242.
 
24
KG, RPfleger 1972, 62.
 
25
Diester, NJW 1970, 1107.
 
26
Nach der WEG-Reform von 2007 kommt der Begriff allerdings in § 5 Abs. 4 WEG im Zusammenhang mit Gläubigerzustimmungen bei der Begründung vor, wird aber nicht definiert.
 
27
Hogenschurz, § 1 Rn. 13.
 
28
Das bestätigte Diester in NJW 1970, 1106, nennt erschreckende Zahlen darüber und lässt einen richtigen Zorn darüber los.
 
29
BayObLG, MittBayNot 1979, 8.
 
30
Das Problem, der späteren bedingten Zuweisung wurde damals im internen Kreis auch bei den ESW-Tagungen „Partner im Gespräch“ intensiv diskutiert, vor allem mit den immer anwesenden Präsidenten des BayObLG. Die Entscheidung ist nicht zuletzt eine Frucht dieser Gespräche, was mir Prof. Odersky auch einmal bestätigte. Derleder war übrigens stets ein engagierter Besucher in Fischen.
 
31
Durch eine schwere Erkrankung Mitte der 90er Jahre schied Ertl dann als juristischer Autor aus.
 
32
Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht – kurz KEHE bezeichnet.
 
33
Ertl, DNotZ 1977, 669.
 
34
Ertl, DNotZ 1979, 171.
 
35
Weitnauer, RPfleger 1976, 342.
 
36
Ertl, RPfleger 1979, 81.
 
37
Vgl. Staudinger-Rapp, WEG (2005), § 7 Rdn. 9; Häublein, ZMR 200, 122.
 
38
Ertl, 1986, 485.
 
39
Ertl, in: FS Seuß, 1987, S. 151: „Gutgläubiger Erwerb von Sondernutzungsrechen?“
 
40
Kommentator des WEG im Münchener Kommentar zum BGB; Autor des 1977 erstmals erschienenen Handbuchs für Wohnungseigentümer und Verwalter, das nach seinem Tod von Sauren fortgeführt wird.
 
41
Röll, MittBayNot 1977, 224.
 
42
Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl. 1997.
 
43
Schmidt, DNotZ 1984, 700, zustimmend zu OLG Köln ebenda, eingehend dazu, aber kaum beachtet, Schmidt, in: FS Seuß, 2007, S. 247 = ZWE 2007, 280 (283).
 
44
Fn. 38, DNotZ 1986, 479.
 
45
Münchener Vertragshandbuch, 1983, Band 4 Formular VII.3 § 3 Nr. 2.
 
46
Zum Beispiel Kommentare von Bärmann und Weitnauer.
 
47
Münchener Vertragshandbuch 1983, Band 4 Formular VIII.3.
 
48
Münchener Vertragshandbuch 1983, Band 4 Formular VIII.2.
 
49
Weitnauer billigte die Formulierung im Münchener Vertragshandbuch ausdrücklich in JZ 1984, 1115, als eine zu seinen Vorschlägen „ähnliche Lösung“.
 
50
Weitnauer, Anm. zu BGH vom 14.6.1984, JZ 1984, 1115.
 
51
Weitnauer, DNotZ 1990, 385.
 
52
BayObLG, Beschl. v. 30.6.1989 – 2 Z 47/89, DNotZ 1990, 381 mit Anm. Weitnauer.
 
53
Weitnauer, DNotZ 1990, 385, 388.
 
54
Die aufgezählten einschlägigen Entscheidungen und Literaturbelege werden dabei nicht nochmals zitiert.
 
55
Statt aller Bärmann-Klein, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 74ff.
 
56
Timme-Dötsch, WEG, 1. Aufl., § 15 Rn. 286.
 
57
Dötsch a. a. O.
 
58
Zum Formproblem Dötsch, a. a. O., Rn. 281, 288.
 
59
Bärmann-Klein, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 123.
 
60
Bärmann-Klein, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 124.
 
61
Hogenschurz § 1 Rn. 28: nur so dauerhafte Sicherung, § 2 Rn. 48.
 
62
Balkone scheiden inzwischen aus, da sie kraft Gesetzes zum Sondereigentum zählen (str.), OLG München, MittBayNot 2012, 215 mit zust. Anm. Schmidt; jetzt auch Demharter, GBO, 29. Aufl., Anhang zu § 3, Rn. 21.
 
63
Anders wohl Riecke/Schmid-Schneider, WEG, 3. Aufl., § 7 Rn. 183ff., der möglichst viel vermerken will. Dem ist entgegenzuhalten, dass zur Wohnung zählende Bauteile, wie Terrassen oder Vorgärten bei ebenerdigen Wohnungen jedermann offen erkennt und auch dem Rechtsverkehr nicht unterliegen.
 
64
Siehe Fn. 1.
 
65
Schnauder in FS f. Bärmann und Weitnauer 1990, S. 567; Kreuzer in FS Merle, 2000, S. 203.
 
66
Besonders scharfsinnig bei Häublein, a. a. O.
 
67
OLG München, DNotZ 2007, 47; deswegen kann es auch einem Notar nie angelastet werden, wenn er die Eintragung eines Vermerks nicht betreibt. Ebenso OLG Zweibrücken, ZMR 2007, 409; Hogenschurz § 1 Rn. 30 m. w. N.
 
68
Die WEG-Kommentare behandeln einen solchen Vermerk entweder gar nicht oder nur sporadisch. Eine Ausnahme bildet der von Riecke/Schmid, wo Schneider bei § 7 Rn. 183ff. intensiv für die Eintragung solcher Vermerke eintritt.
 
69
Bärmann-Klein, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 83ff.; Hogenschurz, § 1 Rn. 22.
 
70
Hogenschurz § 2 Rn. 48.
 
71
Vgl. Schmidt, ZMR 2009, 127.
 
72
BGH, DNotZ 2012, 684.
 
73
Dazu Bärmann-Klein, WEG, 12. Aufl., § 13 Rdn. 127ff.
 
74
LG München I, ZWE 2011, 232.
 
75
Ertl, in: FS Seuß, 1985 S. 151.
 
76
OLG Stuttgart, OLGZ 1986, 85 = BWNotZ 1986, 39.
 
77
Dazu Timme-Dötsch, WEG, 1. Aufl., § 15 Rn. 265.
 
78
Bärmann-Klein, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn.127; Hogenschurz, § 2 Rn. 123ff. m. w. N.
 
79
OLG München, Beschl. v. 13.11.2009 – 34 Wx 100/09, NJW 1010,102 = ZWE 2010, 128, dazu Commichau S. 126.
 
80
Müller-Schneider, Beck’sches Formularbuch Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., E.I.1 Anm. 9; vgl. auch Demharter, ZWE 2005, 151. Auf die Dauer ist die Diskrepanz zwischen dem Sachenrecht des BGB (z. B. § 891), dem Grundbuchrecht (fehlende Eintragungsfähigkeit von vereinbarungsändernden Beschlüssen) und WEG-Recht (Öffnungsklausel für solche Beschlüsse) nicht hinnehmbar. Da ist alles aus dem Ruder gelaufen. Deshalb muss der Gesetzgeber die Eintragung von vereinbarungsändernden Beschlüssen zulassen und vorschreiben, wie es z.B. Schneider und Demharter ansprechen. Hier ist eine Art Wildwuchs in das WEG eingekehrt. Unklar ist auch, ob und wie ein durch eine Öffnungsklausel beschlossenes Sondernutzungsrecht übertragen werden kann, Limmer/Hertel/Frenz/Mayer-Hügel, Würzburger Notarhandbuch, 3. Aufl. 2012, S. 946; auch das müsste der Gesetzgeber lösen.
 
81
Az. – V ZB 58/99, NJW 2000, 3500.
 
82
Vgl. Drasdo, Die Eigentümerversammlung nach dem WEG, 4. Aufl. 2014, S. 283, wo er Beschlüsse über die Begründung von Sondernutzungsrechten als „nicht zulässig“ bezeichnet. Auf S. 266 erklärt er in der Rn. 47 Beschlüsse zur Begründung von Sondernutzungsrechten wegen Eingriff in den Kernbereich für nichtig.
 
83
Wie vor.
 
84
KG, ZWE 2007, 237, zustimmend Sommer, a. a. O., S. 235.
 
85
OLG München, ZWE 2012, 367 mit abl. Anm. Schmidt. Neuerdings insbesondere der nicht akzeptable Beschluss vom 4.7.2014 – 34 Wx 153/14.
 
86
OLG Zweibrücken, ZWE 2013, 410.
 
87
Die Entscheidung habe ich schon in ZWE 2012, 368, heftig kritisiert.
 
88
Beim OLG Zweibrücken steht dieser Sachverhalt nicht in dem in ZWE abgedruckten Text. Der volle Text steht aber im Beschluss, wie er beim Würzburger Notarinstitut abgerufen werden konnte.
 
89
Fn. 38.
 
90
Die Vermutung kann nur durch einen zweifelsfreien Nachweis der Unrichtigkeit entkräftet werden, OLG München, DNotZ 2012, 298; Demharter, GBO, 29. Aufl., Anh. zu § 13 Rn. 16.
 
91
Vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 29 Rn. 60.
 
92
Demharter, GBO, 29. Aufl., § 19 Rn. 80.
 
93
Vgl. dazu Völzmann, RNotZ 2012, 380.
 
94
Meikel-Hertel, GBO, 10. Aufl., § 29 Rn. 441.
 
95
Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt offenlässt, was da konkret eingetragen werden sollte.
 
96
Ausführlich Wolfsteiner, DNotZ 1987, 67; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 20 Rn. 38.
 
97
Demharter, GBO, 29. Aufl., Anhang zu § 13 Rn. 41.
 
98
Demharter ebenda; Bauer/v. Oefele-Kössinger, GBO, 3. Aufl., § 19 Rn. 8ff.
 
99
Eine Gläubigerzustimmung wäre gemäß § 5 Abs. 4 WEG dabei entbehrlich.
 
100
Man stellte sich Aufwand und Kosten vor, wenn es sich um ein Gebäude mit 200 Eigentumswohnungen handelt!
 
101
Der deklaratorische Vermerk im Bestandsverzeichnung kann natürlich jederzeit gelöscht werden, weil er materiell-rechtlich keine Aussage trifft.
 
102
BGH, NJW 2000, 3643; Bärmann-Klein, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 130ff.; ablehnend Häublein, ZMR 2001, 4 und Ott, ZMR 2002, 7; kritisch auch Schneider, Beck’sches Formularbuch Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., S. 305.
 
103
Kritisch dazu Klein a. a. O., er spricht von einem „Wertungswiderspruch“.
 
104
Wer soll den daraus entstandenen Schaden ersetzen?
 
105
Fn. 38, dazu zuvor der BGH mit dem Beschluss vom 14.6.1984, Fn. 36.
 
106
Hogenschurz, § 2 Rn. 48.
 
107
Dazu Häublein, S. 282.
 
108
Hogenschurz, § 2 Rn. 71; Timme-Dötsch, WEG, 1. Aufl., WEG, § 15 Rn. 308; zu solchen einseitigen Erklärungen im Grundbuchrecht Demharter, GBO, 29. Aufl., § 10 Rn. 4; Bauer/von Oefele-Maaß, GBO, § 10 Rn. 9; über den notariellen Kaufvertrag ist die Form des § 29 GBO erfüllt, Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn. 154.
 
109
Häublein, S. 291.
 
110
Hertel sieht allerdings in seinem Muster eines Bauträgervertrages für Eigentumswohnungen in der 7. Auflage des Münchener Vertragshandbuches von 2013, Band 5, Form. I.31, wie sie mein meinem Muster einst auch enthielt, Eintragungsantrag und -bewilligung vor. Das mag man tun, auch wenn es genau genommen nicht nötig wäre, außer für den Vermerk im Bestandsverzeichnis, der bei Hertel auch enthalten ist.
 
111
Vgl. OLG Düsseldorf, DNotZ 1979, 35.
 
112
Ertl, DNotZ 1986, 485, 486.
 
113
Häublein, S. 290.
 
114
So aber z. B. Timme-Dötsch, WEG, 1. Aufl., WEG, § 15 Rn. 317; dazu auch die Ausführungen zu Schneider in Fn. 129.
 
115
Dazu Schmidt schon in ZWE 2009, 172.
 
116
Als Beispiel sei Schneider genannt, der sich bis in die jüngste Zeit besonders intensiv mit dem Sondernutzungsrechts befasst hat, vor allem im Beck’schen Formularbuch Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl. und der einmal in einem Script die gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten als „Königsweg“ bezeichnete. Zu seinem Formular E.II.5 führt er auf Seite 275 aus, er gehe „von der Entstehung des Sondernutzungsrechts durch – offenkundigen und daher nicht nachzuweisenden – Zugang der Erklärung in der Form des § 29 GBO beim Grundbuchgericht“ aus. Anstatt dann zu sagen, damit sei der Tatbestand der Verdinglichung eingetreten, verlangt er auf Seite 276 zur Verdinglichung noch die Eintragung beim begünstigten Wohnungseigentum. Wie das geschehen soll, bleibt offen. Der deklaratorische Vermerk im Bestandsverzeichnis kann es sicher nicht sein und die allgemeine Verdinglichung durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist ja schon Grundbuchinhalt und kann nicht noch einmal geschehen.
 
117
Siehe Fn. 98.
 
118
Drei Monografien sind erschienen: Ott, Das Sondernutzungsrecht im Wohnungseigentum, 2000; Häublein, Sondernutzungsrechte und ihre Begründung im Wohnungseigentumsrecht, 2002; Hogenschurz, Das Sondernutzungsrecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 2006. Alle drei werden nachstehend zitiert als Ott, Häublein, Hogenschurz. Eine Würzburger Dissertation von 1987 über das Sondernutzungsrecht von Gabriele Schweiger ist nicht veröffentlicht.
 
119
Zutreffend stellt Hügel im Würzburger Notarhandbuch fest, dass auch nach der neueren Entwicklung die Dogmatik noch nicht als geklärt angesehen werden kann; Limmer/Hertel/Frenz/Mayer-Hügel, Würzburger Notarhandbuch, 3. Aufl. 2012, Teil 2 Kap. 4 Rn. 149.
 
120
Dies erstaunt auch deswegen, weil in einem Gesetzentwurf (Referentenentwurf) vom 22.9.1950 (Az. 4707/50 – 3440/1) ein Abschnitt, der nicht zum Zuge kam, übertitelt war mit „Gesetz über das Sondereigentum und das Sondernutzungsrecht an Wohnungen und anderen Gebäudeteilen“, PiG 8, S. 157.
 
121
Diester, Kommentar zum WEG, 1952, § 15 Rn. 4.
 
122
Vgl. die Beispiele bei Bärmann-Klein, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 97.
 
123
Dazu Ganten in P. i. G. 15 von 1984, 71, 86.
 
124
Bärmann, Formularbuch zum Wohnungseigentumsgesetz, 1952.
 
125
Bärmann, Formularbuch zum Wohnungseigentumsgesetz, 1952, S. 101ff.
 
126
Bärmann, Praxis des Wohnungseigentums, 2. Aufl. 1968; dabei wurde das Werk als zweite Auflage des Formularbuches von 1952 geführt.
 
127
Muster des Bundesministeriums für Wohnungsbau vom 1.2.1955, AZ. I-7520/31/54, Bundesbaublatt 1955, 489 unter dem Titel „Erklärung zur Begründung von Wohnungseigentum durch Teilung“, abgedruckt bei Bärmann, Praxis des Wohnungseigentums, 2. Aufl. 1968, S. 304. Dieses Muster liegt auch dem Standart-Muster des „Gesamtverbandes der Gemeinnützigen Wohnungs-Unternehmen e. V.“ in Köln zugrunde, wiedergegeben bei Bärmann, Praxis des Wohnungseigentums, 2. Aufl. 1968, S. 243.
 
128
Bis zur 4. Aufl. „Weitnauer-Wirths“.
 
129
Es wurde bis zur 8. Aufl. abgedruckt.
 
130
Weitnauer-Wirths, WEG, 3. Aufl., § 15 Rn. 3.
 
131
„Fünfzehn Jahre Wohnungseigentum“, Beilage zum Betriebsberater zu Heft 15/1966, S. 5. Vorher hatte er schon in NJW 1965, 793, 797 und NJW 1970, 1106, 1109 auf „unschwer mögliche“ Nutzungsregelungen für Stellplätze hingewiesen. Im WEG-Kommentar von 1952 erwähnt Diester Kraftfahrzeugstellplätze noch nicht, sondern nur Garagen als Teileigentum, § 5 Rn. 3a.
 
132
Als ich 1963 als Notarassessor in Nürnberg begann, wurde der Begriff schon zunehmend verwendet.
 
133
Weitnauer-Wirths, WEG, 4. Aufl., § 5 Rn. 12a.
 
134
Garagenstellplätze waren damals noch nicht sondereigentumsfähig.
 
135
Weitnauer-Wirths, WEG, 4. Aufl., § 3 Rn. 35b.
 
136
Ertl, RPfleger 1979, 81.
 
137
Diester, Wichtige Rechtsfragen des Wohnungseigentums, 1974.
 
138
Rn. 161 enthält ein Formulierungsbeispiel.
 
139
Die Meinung von Stumpp in: MittBayNot 1971, 12, § 15 WEG sei hier nicht anwendbar, lehnt Diester in Fn. 27 ausdrücklich ab; sie hat sich auch nicht durchgesetzt.
 
140
LG München I, MittBayNot 1971, 83 und MittBayNot 1971, 242.
 
141
KG, RPfleger 1972, 62.
 
142
Diester, NJW 1970, 1107.
 
143
Nach der WEG-Reform von 2007 kommt der Begriff allerdings in § 5 Abs. 4 WEG im Zusammenhang mit Gläubigerzustimmungen bei der Begründung vor, wird aber nicht definiert.
 
144
Hogenschurz, § 1 Rn. 13.
 
145
Das bestätigte Diester in NJW 1970, 1106, nennt erschreckende Zahlen darüber und lässt einen richtigen Zorn darüber los.
 
146
BayObLG, MittBayNot 1979, 8.
 
147
Das Problem, der späteren bedingten Zuweisung wurde damals im internen Kreis auch bei den ESW-Tagungen „Partner im Gespräch“ intensiv diskutiert, vor allem mit den immer anwesenden Präsidenten des BayObLG. Die Entscheidung ist nicht zuletzt eine Frucht dieser Gespräche, was mir Prof. Odersky auch einmal bestätigte. Derleder war übrigens stets ein engagierter Besucher in Fischen.
 
148
Durch eine schwere Erkrankung Mitte der 90er Jahre schied Ertl dann als juristischer Autor aus.
 
149
Kuntze/Ertl/Herrmann/Eickmann, Grundbuchrecht – kurz KEHE bezeichnet.
 
150
Ertl, DNotZ 1977, 669.
 
151
Ertl, DNotZ 1979, 171.
 
152
Weitnauer, RPfleger 1976, 342.
 
153
Ertl, RPfleger 1979, 81.
 
154
Vgl. Staudinger-Rapp, WEG (2005), § 7 Rdn. 9; Häublein, ZMR 200, 122.
 
155
Ertl, 1986, 485.
 
156
Ertl, in: FS Seuß, 1987, S. 151: „Gutgläubiger Erwerb von Sondernutzungsrechen?“
 
157
Kommentator des WEG im Münchener Kommentar zum BGB; Autor des 1977 erstmals erschienenen Handbuchs für Wohnungseigentümer und Verwalter, das nach seinem Tod von Sauren fortgeführt wird.
 
158
Röll, MittBayNot 1977, 224.
 
159
Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl. 1997.
 
160
Schmidt, DNotZ 1984, 700, zustimmend zu OLG Köln ebenda, eingehend dazu, aber kaum beachtet, Schmidt, in: FS Seuß, 2007, S. 247 = ZWE 2007, 280 (283).
 
161
Fn. 38, DNotZ 1986, 479.
 
162
Münchener Vertragshandbuch, 1983, Band 4 Formular VII.3 § 3 Nr. 2.
 
163
Zum Beispiel Kommentare von Bärmann und Weitnauer.
 
164
Münchener Vertragshandbuch 1983, Band 4 Formular VIII.3.
 
165
Münchener Vertragshandbuch 1983, Band 4 Formular VIII.2.
 
166
Weitnauer billigte die Formulierung im Münchener Vertragshandbuch ausdrücklich in JZ 1984, 1115, als eine zu seinen Vorschlägen „ähnliche Lösung“.
 
167
Weitnauer, Anm. zu BGH vom 14.6.1984, JZ 1984, 1115.
 
168
Weitnauer, DNotZ 1990, 385.
 
169
BayObLG, Beschl. v. 30.6.1989 – 2 Z 47/89, DNotZ 1990, 381 mit Anm. Weitnauer.
 
170
Weitnauer, DNotZ 1990, 385, 388.
 
171
Die aufgezählten einschlägigen Entscheidungen und Literaturbelege werden dabei nicht nochmals zitiert.
 
172
Statt aller Bärmann-Klein, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 74ff.
 
173
Timme-Dötsch, WEG, 1. Aufl., § 15 Rn. 286.
 
174
Dötsch a. a. O.
 
175
Zum Formproblem Dötsch, a. a. O., Rn. 281, 288.
 
176
Bärmann-Klein, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 123.
 
177
Bärmann-Klein, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 124.
 
178
Hogenschurz § 1 Rn. 28: nur so dauerhafte Sicherung, § 2 Rn. 48.
 
179
Balkone scheiden inzwischen aus, da sie kraft Gesetzes zum Sondereigentum zählen (str.), OLG München, MittBayNot 2012, 215 mit zust. Anm. Schmidt; jetzt auch Demharter, GBO, 29. Aufl., Anhang zu § 3, Rn. 21.
 
180
Anders wohl Riecke/Schmid-Schneider, WEG, 3. Aufl., § 7 Rn. 183ff., der möglichst viel vermerken will. Dem ist entgegenzuhalten, dass zur Wohnung zählende Bauteile, wie Terrassen oder Vorgärten bei ebenerdigen Wohnungen jedermann offen erkennt und auch dem Rechtsverkehr nicht unterliegen.
 
181
Siehe Fn. 1.
 
182
Schnauder in FS f. Bärmann und Weitnauer 1990, S. 567; Kreuzer in FS Merle, 2000, S. 203.
 
183
Besonders scharfsinnig bei Häublein, a. a. O.
 
184
OLG München, DNotZ 2007, 47; deswegen kann es auch einem Notar nie angelastet werden, wenn er die Eintragung eines Vermerks nicht betreibt. Ebenso OLG Zweibrücken, ZMR 2007, 409; Hogenschurz § 1 Rn. 30 m. w. N.
 
185
Die WEG-Kommentare behandeln einen solchen Vermerk entweder gar nicht oder nur sporadisch. Eine Ausnahme bildet der von Riecke/Schmid, wo Schneider bei § 7 Rn. 183ff. intensiv für die Eintragung solcher Vermerke eintritt.
 
186
Bärmann-Klein, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 83ff.; Hogenschurz, § 1 Rn. 22.
 
187
Hogenschurz § 2 Rn. 48.
 
188
Vgl. Schmidt, ZMR 2009, 127.
 
189
BGH, DNotZ 2012, 684.
 
190
Dazu Bärmann-Klein, WEG, 12. Aufl., § 13 Rdn. 127ff.
 
191
LG München I, ZWE 2011, 232.
 
192
Ertl, in: FS Seuß, 1985 S. 151.
 
193
OLG Stuttgart, OLGZ 1986, 85 = BWNotZ 1986, 39.
 
194
Dazu Timme-Dötsch, WEG, 1. Aufl., § 15 Rn. 265.
 
195
Bärmann-Klein, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn.127; Hogenschurz, § 2 Rn. 123ff. m. w. N.
 
196
OLG München, Beschl. v. 13.11.2009 – 34 Wx 100/09, NJW 1010,102 = ZWE 2010, 128, dazu Commichau S. 126.
 
197
Müller-Schneider, Beck’sches Formularbuch Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., E.I.1 Anm. 9; vgl. auch Demharter, ZWE 2005, 151. Auf die Dauer ist die Diskrepanz zwischen dem Sachenrecht des BGB (z. B. § 891), dem Grundbuchrecht (fehlende Eintragungsfähigkeit von vereinbarungsändernden Beschlüssen) und WEG-Recht (Öffnungsklausel für solche Beschlüsse) nicht hinnehmbar. Da ist alles aus dem Ruder gelaufen. Deshalb muss der Gesetzgeber die Eintragung von vereinbarungsändernden Beschlüssen zulassen und vorschreiben, wie es z.B. Schneider und Demharter ansprechen. Hier ist eine Art Wildwuchs in das WEG eingekehrt. Unklar ist auch, ob und wie ein durch eine Öffnungsklausel beschlossenes Sondernutzungsrecht übertragen werden kann, Limmer/Hertel/Frenz/Mayer-Hügel, Würzburger Notarhandbuch, 3. Aufl. 2012, S. 946; auch das müsste der Gesetzgeber lösen.
 
198
Az. – V ZB 58/99, NJW 2000, 3500.
 
199
Vgl. Drasdo, Die Eigentümerversammlung nach dem WEG, 4. Aufl. 2014, S. 283, wo er Beschlüsse über die Begründung von Sondernutzungsrechten als „nicht zulässig“ bezeichnet. Auf S. 266 erklärt er in der Rn. 47 Beschlüsse zur Begründung von Sondernutzungsrechten wegen Eingriff in den Kernbereich für nichtig.
 
200
Wie vor.
 
201
KG, ZWE 2007, 237, zustimmend Sommer, a. a. O., S. 235.
 
202
OLG München, ZWE 2012, 367 mit abl. Anm. Schmidt. Neuerdings insbesondere der nicht akzeptable Beschluss vom 4.7.2014 – 34 Wx 153/14.
 
203
OLG Zweibrücken, ZWE 2013, 410.
 
204
Die Entscheidung habe ich schon in ZWE 2012, 368, heftig kritisiert.
 
205
Beim OLG Zweibrücken steht dieser Sachverhalt nicht in dem in ZWE abgedruckten Text. Der volle Text steht aber im Beschluss, wie er beim Würzburger Notarinstitut abgerufen werden konnte.
 
206
Fn. 38.
 
207
Die Vermutung kann nur durch einen zweifelsfreien Nachweis der Unrichtigkeit entkräftet werden, OLG München, DNotZ 2012, 298; Demharter, GBO, 29. Aufl., Anh. zu § 13 Rn. 16.
 
208
Vgl. Demharter, GBO, 29. Aufl., § 29 Rn. 60.
 
209
Demharter, GBO, 29. Aufl., § 19 Rn. 80.
 
210
Vgl. dazu Völzmann, RNotZ 2012, 380.
 
211
Meikel-Hertel, GBO, 10. Aufl., § 29 Rn. 441.
 
212
Es sei nochmals darauf hingewiesen, dass der Sachverhalt offenlässt, was da konkret eingetragen werden sollte.
 
213
Ausführlich Wolfsteiner, DNotZ 1987, 67; Demharter, GBO, 29. Aufl., § 20 Rn. 38.
 
214
Demharter, GBO, 29. Aufl., Anhang zu § 13 Rn. 41.
 
215
Demharter ebenda; Bauer/v. Oefele-Kössinger, GBO, 3. Aufl., § 19 Rn. 8ff.
 
216
Eine Gläubigerzustimmung wäre gemäß § 5 Abs. 4 WEG dabei entbehrlich.
 
217
Man stellte sich Aufwand und Kosten vor, wenn es sich um ein Gebäude mit 200 Eigentumswohnungen handelt!
 
218
Der deklaratorische Vermerk im Bestandsverzeichnung kann natürlich jederzeit gelöscht werden, weil er materiell-rechtlich keine Aussage trifft.
 
219
BGH, NJW 2000, 3643; Bärmann-Klein, WEG, 12. Aufl., § 13 Rn. 130ff.; ablehnend Häublein, ZMR 2001, 4 und Ott, ZMR 2002, 7; kritisch auch Schneider, Beck’sches Formularbuch Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl., S. 305.
 
220
Kritisch dazu Klein a. a. O., er spricht von einem „Wertungswiderspruch“.
 
221
Wer soll den daraus entstandenen Schaden ersetzen?
 
222
Fn. 38, dazu zuvor der BGH mit dem Beschluss vom 14.6.1984, Fn. 36.
 
223
Hogenschurz, § 2 Rn. 48.
 
224
Dazu Häublein, S. 282.
 
225
Hogenschurz, § 2 Rn. 71; Timme-Dötsch, WEG, 1. Aufl., WEG, § 15 Rn. 308; zu solchen einseitigen Erklärungen im Grundbuchrecht Demharter, GBO, 29. Aufl., § 10 Rn. 4; Bauer/von Oefele-Maaß, GBO, § 10 Rn. 9; über den notariellen Kaufvertrag ist die Form des § 29 GBO erfüllt, Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn. 154.
 
226
Häublein, S. 291.
 
227
Hertel sieht allerdings in seinem Muster eines Bauträgervertrages für Eigentumswohnungen in der 7. Auflage des Münchener Vertragshandbuches von 2013, Band 5, Form. I.31, wie sie mein meinem Muster einst auch enthielt, Eintragungsantrag und -bewilligung vor. Das mag man tun, auch wenn es genau genommen nicht nötig wäre, außer für den Vermerk im Bestandsverzeichnis, der bei Hertel auch enthalten ist.
 
228
Vgl. OLG Düsseldorf, DNotZ 1979, 35.
 
229
Ertl, DNotZ 1986, 485, 486.
 
230
Häublein, S. 290.
 
231
So aber z. B. Timme-Dötsch, WEG, 1. Aufl., WEG, § 15 Rn. 317; dazu auch die Ausführungen zu Schneider in Fn. 129.
 
232
Dazu Schmidt schon in ZWE 2009, 172.
 
233
Als Beispiel sei Schneider genannt, der sich bis in die jüngste Zeit besonders intensiv mit dem Sondernutzungsrechts befasst hat, vor allem im Beck’schen Formularbuch Wohnungseigentumsrecht, 2. Aufl. und der einmal in einem Script die gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten als „Königsweg“ bezeichnete. Zu seinem Formular E.II.5 führt er auf Seite 275 aus, er gehe „von der Entstehung des Sondernutzungsrechts durch – offenkundigen und daher nicht nachzuweisenden – Zugang der Erklärung in der Form des § 29 GBO beim Grundbuchgericht“ aus. Anstatt dann zu sagen, damit sei der Tatbestand der Verdinglichung eingetreten, verlangt er auf Seite 276 zur Verdinglichung noch die Eintragung beim begünstigten Wohnungseigentum. Wie das geschehen soll, bleibt offen. Der deklaratorische Vermerk im Bestandsverzeichnis kann es sicher nicht sein und die allgemeine Verdinglichung durch Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung ist ja schon Grundbuchinhalt und kann nicht noch einmal geschehen.
 
234
Siehe Fn. 98.
 
Metadata
Title
Die Entwicklung des Sondernutzungsrechts von den Anfängen bis heute
Author
Friedrich Schmidt
Copyright Year
2015
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-45872-3_25