2007 | OriginalPaper | Chapter
Die Umsetzung der Vorgaben des neuen Bundesnaturschutzrechts in den Ländern
Published in: Föderalismus und Naturschutz
Publisher: DUV
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Gemäß § 71 BNatSchG sind die Länder aufgefordert, die Bestimmungen des BNatSchG zum Aufbau von „Natura-2000“ (§§ 32-35 und § 37 Abs. 2 und 3 BNatSchG) bis zum 8. Mai 2003 und die übrigen Bestimmungen bis zum 4. April 2005 in Landesnaturschutzrecht umzusetzen. Der Spielraum bei der Ausgestaltung und Auslegung der Rahmenvorgaben eröffnet die Möglichkeit, die Vorgaben des Gesetzes im Sinne eigener Interessen zu modifizieren und dabei auch grundlegend zu verändern. Da der Großteil der neuen Gesetzesvorgaben erst durch die Umsetzung in Landesrecht verbindliche Gültigkeit erlangt, kommt dieser Phase des Politikprozesses also eine weit reichende Bedeutung zu.