2016 | OriginalPaper | Chapter
Dritter Teil: Dogmatische Operationalisierung der These durch Fallgruppenbildung
Author : Christian Wohlfahrt
Published in: Die Vermutung unmittelbarer Wirkung des Unionsrechts
Publisher: Springer Berlin Heidelberg
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Um die Vermutung der unmittelbaren Wirkung des Unionsrechts dogmatisch zu operationalisieren, bleiben noch die Fälle zu bestimmen, in denen Vorschriften ausnahmsweise nicht unmittelbar wirken. Da – wie gezeigt – die Kriterien hinreichender Genauigkeit und Unbedingtheit wenig hilfreich sind, wird ein anderer Weg vorgeschlagen. Hierzu werden möglichst präzise definierte Fallgruppen gebildet, mit deren Hilfe sich leicht und zuverlässig feststellen lässt, wann Unionsrecht ausnahmsweise nicht unmittelbar wirkt. Würden in diesen Fällen nationale Gerichte oder Verwaltungsbehörden das Unionsrecht dennoch anwenden, würden sie ihre Befugnisse überschreiten. Prüft der EuGH, ob nationale Gerichte und Verwaltungsbehörden Vorschriften des Unionsrechts unmittelbar anwenden können, bestimmt er der Sache nach deren Stellung als funktionale Unionsorgane. Auf den kleinsten gemeinsamen Nenner gebracht, geht es bei der unmittelbaren Wirkung um eine Frage der Gewaltenteilung zwischen den nationalen Gerichten und Verwaltungsbehörden im Verhältnis zu den anderen Trägern öffentlicher Gewalt der Union und der Mitgliedstaaten.