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22-11-2019 | Einkommensteuer | Schwerpunkt | Article

Bei Weihnachtsgeschenken nicht in die Steuerfalle tappen

Author: Sylvia Meier

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Viele Unternehmen zeigen sich derzeit wieder großzügig und bescheren Geschäftspartner oder Mitarbeiter in der Adventszeit. Für betriebliche Weihnachtsgeschenke gelten allerdings strenge Steuervorgaben.

An Weihnachten sind viele Deutsche sehr freigiebig. Eine Studie des Beratungsunternehmens Ernst & Young zeigt, dass die Bürger durchschnittlich 281 Euro für Weihnachtsgeschenke ausgeben. Insgesamt rund 18,4 Milliarden Euro sollen in Deutschland 2019 für Weihnachtsgeschenke ausgegeben werden. Spendabel sind auch viele Unternehmen. Präsente werden sowohl an Geschäftspartner als auch an Mitarbeiter vergeben. Die Palette reicht von der Flasche Wein, edlen Kaffee und Süßigkeiten bis zu Gutscheinen. Mit einer kleinen Geste versuchen die Firmenchefs sich für die Zusammenarbeit im vergangenen Jahr zu bedanken und auch die Mitarbeiterbindung an den Betrieb zu stärken. Und gegenüber den Geschäftspartnern gilt das Motto "Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft". 

Auf das Budget für Geschenke kommt es an 

Allerdings kann diese "kleine Geste" schnell teuer werden. Für Unternehmen ist das Geschenkebudget aus zwei Gründen von Bedeutung: Einerseits aufgrund der Ausgabe selbst, die die Liquidität belastet, andererseits aus steuerlichen Gründen. Wenn etwa ein Unternehmen an 250 Geschäftspartner und Kunden jeweils ein Weinpräsent in Höhe von 45 Euro brutto und an 120 Mitarbeiter ein Buchgeschenk im Wert von 25 Euro brutto verschenkt, so handelt es sich insgesamt um Kosten in Höhe von 14.250 Euro.

Für die Buchhaltung stellen sich dann mehrere Fragen:

  • Was ist bei der Lohnbuchhaltung zu beachten?
  • Wie wirken sich die Geschenke auf den Gewinn aus?
  • Können die Betriebsausgaben für alle Geschenke geltend gemacht werden?

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2019 | OriginalPaper | Chapter

Einkommensteuer

Die Einkommensteuer ist die Steuer der natürlichen Personen mit ihren Aktivitäten im In- und Ausland.

Lohnbuchhaltung muss Sachbezugsfreigrenze prüfen

Für die Lohnbuchhaltung ist wichtig, dass die Mitarbeitergeschenke grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören. In diesem Fall muss ein Präsent versteuert werden, wenn die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 44 Euro überschritten wird. Hat der jeweilige Mitarbeiter in dem Monat bereits geldwerte Vorteile bezogen und damit die Sachbezugsfreigrenze ausgereizt, muss das Unternehmen die Lohnversteuerung übernehmen. 

Möglich ist aber auch eine Pauschalbesteuerung nach § 37b Einkommensteuergesetz (EStG), mit der Arbeitgeber die Steuer für den Mitarbeiter übernehmen. Unternehmen müsse dabei aber bedenken, dass sich die Ausgaben für die Weihnachtspräsente insgesamt erhöhen. Auch gelten Weihnachtsgeschenke nicht als Aufmerksamkeiten im lohnsteuerlichen Sinne, für die bis zu 60 Euro eine Steuerbefreiung in Betracht kommt. 

Geschäftspartner, die aus betrieblichen Gründen ein Geschenk erhalten, müssen diese Zuwendung übrigens grundsätzlich als Betriebseinnahmen versteuern. Auch hier gibt es jedoch die Möglichkeit, dass der schenkende Unternehmer nach § 37b EStG die Besteuerung übernimmt. Handelt es sich um eine bloße Aufmerksamkeit, liegt jedoch eine Betriebseinnahme vor. Die Rechtsprechung hat bisher keine klare Grenze festgelegt, ab welcher Höhe bei einem Geschäftspartner von einer Aufmerksamkeit die Rede ist. Regelmäßig dürfte es jedoch bei Geschenken bis zu 35 Euro im Jahr keine Probleme geben.

Betriebsausgabenabzug unterliegt strengen Vorgaben 

Das Finanzamt unterscheidet beim Betriebsausgabenabzug, an wen ein Präsent vergeben wird: 

  • Geschenke an Arbeitnehmer können als Betriebsausgaben abgezogen werden. 
  • Für die Gewinnermittlung ist aber zu beachten, dass Geschenke an Geschäftsfreunde zu den nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben gehören. 

§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG zufolge dürfen Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, im Wert von mehr als 35 Euro an einen Empfänger im Wirtschaftsjahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) nicht abgezogen werden. Diese steuerlich nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben sind außerhalb der Bilanz dem Gewinn wieder hinzuzurechnen. Hier sei auch darauf hingewiesen, dass Betriebsprüfer auf diesen Punkt in der Gewinnermittlung häufig ein besonderes Auge werfen. 

Wichtige Buchungshinweise gibt Springer-Autorin Karin Nickenig in ihrem Buchkapitel "Ausgewählte Positionen aus der Gewinn- und Verlustrechnung". Die Buchhaltung muss außerdem beachten, dass die Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden müssen. 

Gestaltungen nutzen 

In dem Beispielsfall zeigt sich, dass die Geschenke in Höhe von 45 Euro je Geschäftspartner die 35-Euro-Regel überschreiten. Nicht nur die Anschaffungskosten für die Weinpräsente können somit nicht gewinnmindernd geltend gemacht werden. Auch der Vorsteuerabzug ist nicht möglich und der Unternehmer muss sich fragen, ob er sicherheitshalber auch die Steuer pauschal nach § 37b EStG für den Geschäftspartner übernehmen sollte, damit dieser nicht im Zweifel Probleme bekommt. Die Steuer ist dann wiederum ebenfalls nicht abziehbar. Mit einer etwas anderen Budgetplanung könnte sich das Unternehmen viele steuerliche Nachteile ersparen.

Hätte das Unternehmen beispielsweise ein Präsent in Höhe von 25 Euro je Geschäftspartner gekauft, so wären, sofern ansonsten keine Geschenke an diesen gemacht wurden, die Anschaffungskosten als Betriebsausgaben abzugsfähig und der Vorsteuerabzug käme ebenfalls in Betracht. Wer sich also vor dem Einkauf der Weihnachtsgeschenke Gedanken über die steuerlichen und bilanziellen Folgen macht, kann hier profitieren. 

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