Noch bis zum 30. Juni 2016 können stromkostenintensive Unternehmen eine Reduzierung (sog. Begrenzung) der EEG-Umlage für das Jahr 2017 beantragen. Begünstigt werden nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 nur Unternehmen, die bestimmten, im EEG genannten Branchen, angehören. Die Begrenzung der EEG-Umlage wird für denjenigen Stromverbrauch gewährt, der eine Gigawattstunde übersteigt.
In der "Antragsrunde" für das Jahr 2017 kommt erstmalig eine neue Berechnungsmethode zum Tragen. Bei der Berechnung der Stromkostenintensität wird nicht mehr auf die tatsächlichen Stromkosten abgestellt, sondern auf einen durchschnittlichen Strompreis für Unternehmen mit ähnlichem Stromverbrauch. Hierdurch soll verhindert werden, dass ein Unternehmen durch Gestaltung der Preise in seinen Stromlieferverträgen seine Stromkostenintensität künstlich erhöht und nur hierdurch die Begrenzung der EEG-Umlage verlangen kann. Die Regelung wurde im Ansatz bereits mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2014 eingeführt. Aber erst die zum 24. Februar 2016 in Kraft getretene Besondere-Ausgleichsregelung-Durchschnittsstrompreis-Verordnung (DSPV) bestimmt, wie die durchschnittlichen Strompreise ermittelt und angewendet werden.
Einordnung des Unternehmens
Nach der DSPV ermittelt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) anhand der Strombezugsmengen und der Vollbenutzungsstunden der stromkostenintensiven Unternehmen durchschnittliche Strompreise für insgesamt 64 Gruppen. Für die Einordnung eines stromkostenintensiven Unternehmens in eine Gruppe kommt es auf seine Strombezugsmenge und seine Vollbenutzungsstunden an.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass einzelne Unternehmen, deren tatsächliche Strombezugskosten über dem durchschnittlichen Strompreis liegen, die Voraussetzungen für die Begrenzung der EEG-Umlage zukünftig nicht mehr erfüllen werden. Unberücksichtigt lässt der Gesetzgeber, dass – je nachdem, wo ein Unternehmen belegen ist – unterschiedlich hohe Netznutzungsentgelte zu bezahlen sind. Dies ist im Vorfeld des Erlasses der DSPV auf Kritik gestoßen.
Kein sprunghafter Anstieg der zu zahlenden EEG-Umlage
Damit die zu zahlende EEG-Umlage für diese Unternehmen nicht sprunghaft ansteigt, sind zwei Übergangsregelungen vorgesehen: Beide setzten voraus, dass das antragstellende Unternehmen über eine bestandskräftige Entscheidung des BAFA über die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2014 verfügt und eine Stromkostenintensität von mindestens 14 Prozent aufweist (mittlerweile werden 17 beziehungsweise 20 Prozent vorausgesetzt, je nach Zugehörigkeit zu einer Branche nach Liste 1 beziehungsweise 2 der Anlage 4 zum EEG).
Nach der Übergangsregelung für ein Unternehmen einer Branche nach Liste 1 darf sich der Betrag in Cent/Kilowattstunden der zu zahlenden EEG-Umlage gegenüber dem Vorvorjahr maximal verdoppeln. Die Übergangsregelung für Unternehmen einer Branche nach Liste 2 sieht vor, dass die EEG-Umlage auf Antrag auf 20 Prozent begrenzt wird.
Es bleibt abzuwarten, für wie viele Unternehmen die neue Berechnungsmethode zu Mehrkosten führen wird.