Mit den Stimmen der Großen Koalition hat der Bundestag am 23. Juni 2016 das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende verabschiedet. Das Gesetz regelt den Einbau von intelligenten Stromzählern – auch Smart Meter genannt – und entsprechenden Gateways. Die Opposition hatte das Gesetz im Vorfeld stark kritisiert – unter anderem wurden Bedenken bezüglich der Sicherheit und dem Schutz der ermittelten Verbrauchsdaten der Smart Meter geäußert.
Die neuen Stromzähler sollen nach den Plänen des Gesetzgebers eine sichere Kommunikation in den Energienetzen ermöglichen und Daten zur Verbrauchssituation zur Verfügung stellen. Der Letztverbraucher spart sich dadurch unter anderem die Vor-Ort-Ablesung und kann gleichzeitig sein Verbrauchsverhalten analysieren.
Wann sind Letztverbraucher zum Einbau der Smart Meter verpflichtet?
Privathaushalte sind von der Einbaupflicht eher nicht betroffen. Denn der Einbau der Smart Meter ist nach dem Gesetz zunächst ab dem Jahre 2017 ab einem Stromverbrauch von über 10.000 Kilowattstunden verpflichtend – ein Zweipersonenhaushalt in einem Mehrfamilienhaus verbraucht laut dem Stromspiegel für Deutschland durchschnittlich etwas über 2.300 Kilowattstunden. Vornehmlich wird die Einbaupflicht daher Großverbraucher und Gewerbetreibende treffen. 2020 wird die Grenze auf 6.000 Kilowattstunden abgesenkt. Der Grundstückseigentümer kann auch bei Unterschreitung dieser Grenze die Liegenschaft mit Smart Metern ausstatten oder der Messstellenbetreiber die Geräte einbauen. Der Einbau hat jedoch Kostenobergrenzen einzuhalten, die den Letztverbrauchern maximal pro Jahr auferlegt werden dürfen. Der Verbraucher kann den Einbau auch selbst veranlassen, soweit dies über den Messstellenbetreiber erfolgt, gelten die Kostenobergrenzen nicht.
Datenschutz und -sicherheit der Verbrauchsdaten
Unter anderem der Schutz und die Sicherheit der Verbrauchsdaten waren vor der Verabschiedung des Gesetzes ein kontrovers diskutiertes Thema. Die Opposition stellte vor allem in Frage, ob das Gesetz dem generellen Missbrauchspotential einer solchen Datensammlung angemessen begegnen würde. Denn der Einbau von digitalen Messsystemen könne die Erstellung von Verhaltensprofilen in Privathaushalten ermöglichen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist der Meinung, dass das Gesetz hinreichend abgesichert ist. Denn zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus werden Schutzprofile und Technische Richtlinien für intelligente Messsysteme zur Gewährleistung von Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität für verbindlich erklärt, die unter anderem durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) erarbeitet wurden. Ein Siegel des BSI sollen nur solche Systeme erhalten, die die in diesen Profilen und Richtlinien formulierten Datenschutz- und Datensicherheitsanforderungen nachweislich erfüllen. Ob die Verbrauchsdaten damit hinreichend vor Missbrauch geschützt sind, wird sich zeigen.
Fraglich erscheint jedoch auch, ob beispielsweise die Zuständigkeit des Bundesbeauftragten für Datenschutz diesem hohen Schutzniveau gerecht wird. Kritiker des Gesetzes hatten daher auch die Zuständigkeit der Datenschutzbehörden in der Fläche mit dem Argument gefordert, dass diese den bundesweit erfolgenden Roll-Out besser überwachen könnten. Das vom Bundestag verabschiedete Gesetz nahm diese Forderung der Opposition jedoch nicht auf und Vertreter der Großen Koalition betonten, dass der Datenschutz einerseits angemessen berücksichtigt sei, man sich aber andererseits mit diesem Thema auch nicht blockieren dürfe.
Obwohl der Bundesrat einzelne Punkte des Gesetzes, wie beispielsweise die nicht vorhandene Wahlfreiheit für Letztverbraucher, kritisiert hatte, ließ er das Gesetz am 8. Juli 2016 passieren. Ohnehin wären, da es sich um ein nicht zustimmungspflichtiges Gesetz handelt, die Einflussmöglichkeiten des Bundesrates auch eher gering gewesen. Es ist nun davon auszugehen, dass das Gesetz noch in der zweiten Hälfte des Jahres 2016 in Kraft treten wird.