Zusammenfassung
Das Energierecht zählt nicht zu den klassischen, von anderen Rechtsgebieten präzise abgrenzbaren
Rechtsmaterien. Als moderne Querschnittsmaterie enthält es sowohl privatrechtliche wie öffentlich‐rechtliche
Vorgaben. Mehr als 10.000 Vorschriften können auf Unternehmen Anwendung finden, die im Energiesektor tätig
sind. Zumeist handelt es sich dabei um Vorschriften, die auf Unternehmen in der Energiebranche ebenso Anwendung finden
wie auf andere Unternehmen. Das gilt beispielsweise für das Gesellschafts‐, Steuer‐, Insolvenz‐, Wettbewerbs‐,
Vergabe‐, Arbeits‐ oder Strafrecht. Teilweise werden diese allgemeinen Rechtsmaterien im Einzelnen durch
energierechtliche Sonderregelwerke, wie etwa das Stromsteuergesetz, ergänzt oder modifiziert.
Das Energierecht im engeren Sinne – soweit man es aus Praktikabilitätsgründen so bezeichnen möchte – umfasst
mehr als 1000 Vorschriften, von denen der Gesetzgeber eine Vielzahl erst in den vergangenen zehn Jahren seit Beginn
der Liberalisierung des Energiemarktes erlassen hat. Ein wesentlicher Teil dieser Vorschriften betrifft die
Energieversorgungsnetze. Um Wettbewerb auf dem Energieerzeugungs‐ und Energievertriebsmarkt ermöglichen zu können,
muss das Netz als natürliches Monopol reguliert werden. Daneben gibt es Vorschriften zur Errichtung von Netzanlagen,
die Teil des allgemeinen und besonderen Bauplanungsrechts sind. Einen weiteren Schwerpunkt bildet das Recht der
erneuerbaren Energien, das der Gesetzgeber wie keinen anderen Bereich des Energierechts stetig geändert und reformiert
hat. Dem Umweltrecht zuzuordnen sind energierechtliche Vorschriften zum Emissionshandel und zum Anlagenrecht.
Aus der Fülle energierechtlicher Normen werden im Folgenden die Grundzüge derjenigen Vorgaben behandelt, die für
Industrieunternehmen im energiewirtschaftlichen Kontext relevant werden können. Der hier allein mögliche kursorische
Überblick erübrigt freilich keine Detailprüfung des Einzelfalls. Der Fokus liegt dabei auf Unternehmen, deren
Hauptgeschäft nicht in der Energieerzeugung, dem Transport bzw. der Verteilung oder dem Vertrieb von Energie liegt,
für die aber etwa die Eigenerzeugung von Strom zur Deckung des Energiebedarfs für die eigene Produktion attraktiv sein
könnte. In solch einem Fall stellen sich rechtliche Fragen insbesondere hinsichtlich der Anlagengenehmigung und
ggf. der Anlagenförderung. Neben der Eigenerzeugung käme etwa durch Nutzung von Dach‐ oder Freiflächen auf dem
Betriebsgelände auch eine Nebenerzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien aufgrund der Förderung durch das
Erneuerbare‐Energien‐Gesetz („EEG“) als Finanzanlage oder Investition in die
„Corporate Responsibility“ in Betracht. Auch bei einer reinen Energiebeschaffung stellt sich eine Vielzahl
insbesondere vertraglicher Fragen. Von wesentlicher Bedeutung sind ferner die Vergünstigungen beim Gesamtstrompreis,
die stromintensive Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen können, zum Beispiel nach der
besonderen Ausgleichsregelung oder bei den Netzentgelten. Auch hier wird sich die zum 1. August 2014 in Kraft
getretene Reform des EEG besonders bemerkbar machen. Unter dem Aspekt der Senkung des Strombedarfs sind zudem
gesetzliche Vorgaben hinsichtlich der Energieeffizienz von besonderer Bedeutung.