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01-01-2014 | Recht + Steuern
Erbschein ist nicht mehr obligatorisch
Published in: Bankmagazin | Issue 1/2014
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Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkasse enthalten eine Klausel, in der es heißt: „Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsgeschäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen.“ Diese Regelung ist gegenüber Verbrauchern gemäß Paragraf 307 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unwirksam (Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Oktober 2013, Az. XI ZR 401/12). Sie erlaubt es der Sparkasse, auf einem Erbschein auch in Fällen zu bestehen, in denen der Erbe sein Recht einfacher und billiger nachweisen kann. Das benachteiligt den Erben unangemessen. Zwar schützt der Erbschein die Sparkasse, die auf ihn vertrauen darf, vor einer erneuten Inanspruchnahme. Das Interesse des Erben, sich preiswerter und rascher zu legitimieren, hat aber Vorrang.
Foto:©Yvonne Weis/Fotolia.com
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