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2002 | Book

Europäische Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit

Kommentar zu den Artikeln 56 bis 60 EGV, der Geldwäscherichtlinie und Überweisungsrichtlinie

Author: Dr. Christoph Ohler, LL.M

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

Book Series : Springer Praxiskommentare

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About this book

Gegenstand des Kommentars sind die zentralen europarechtlichen Vorschriften zum Kapital- und Zahlungsverkehr. Die Art. 56 bis 60 EGV bilden die Magna Charta des europäischen Rechts zum Kapital- und Zahlungsverkehr und beeinflussen das mitgliedstaatliche Recht in seiner gesamten Breite. Die Geldwäscherichtlinie hat die Verpflichtung von Banken, Lebensversicherungsunternehmen und seit kurzem auch von Anwälten, Steuerberatern und anderen Personen zur Verhinderung der Geldwäsche zum Gegenstand. Dazu zählt die Pflicht zur Identifizierung von Kunden und zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden. Die Überweisungsrichtlinie zielt auf höhere Transparenz und Transaktionsgeschwindigkeit bei der Abwicklung grenzüberschreitender Geldzahlungen.

Table of Contents

Frontmatter

Der Kapital — und Zahlungsverkehr

Übersicht zu Art. 56 - 60 EGV

Die Vorschriften zur Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit zählen zu den jungen Bestimmungen im EG-Vertrag. Erst aufgrund der Änderung des EWG-Vertrags durch den Vertrag von Maastricht wurde mit Wirkung vom 1.1. 19941 die Kapitalverkehrsfreiheit als gleichwertige Schutzvorschrift neben die Waren-, Dienstleistungs- und die Personenverkehrsfreiheiten gestellt.

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Art. 56 (ex-Artikel 73 b)

(1)Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.(2)Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

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Art. 57 (ex-Artikel 73 c)

(1)Artikel 56 berührt nicht die Anwendung derjenigen Beschränkungen auf dritte Länder, die am 31. Dezember 1993 aufgrund einzelstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten bestehen.(2)Unbeschadet der anderen Kapitel dieses Vertrags sowie seiner Bemühungen um eine möglichst weitgehende Verwirklichung des Zieles eines freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen für den Kapitalverkehr mit dritten Ländern im Zusammenhang mit Direktinvestitionen einschließlich Anlagen in Immobilien, mit der Niederlassung, der Erbringung von Finanzdienstleistungen oder der Zulassung von Wertpapieren zu den Kapitalmärkten beschließen. Maßnahmen nach diesem Absatz, die im Rahmen des Gemeinschaftsrechts für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit dritten Ländern einen Rückschritt darstellen, bedürfen der Einstimmigkeit.

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Art. 58 (ex-Artikel 73 d)
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Art. 59 (ex-Artikel 73 f)

Falls Kapitalbewegungen nach oder aus dritten Ländern unter außergewöhnlichen Umständen das Funktionieren der Wirtschaftsund Währungsunion schwerwiegend stören oder zu stören drohen, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung der EZB gegenüber dritten Ländern Schutzmaßnahmen mit einer Geltungsdauer von höchstens sechs Monaten treffen, wenn diese unbedingt erforderlich sind.

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Art. 60 (ex-Artikel 73 g)

(1)Falls ein Tätigwerden der Gemeinschaft in den Artikel 301 vorgesehenen Fällen für erforderlich erachtet wird, kann der Rat nach dem Verfahren des Art. 301 die notwendigen Sofortmaßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit den betroffenen dritten Ländern ergreifen.(2)Solange der Rat keine Maßnahmen nach Absatz 1 ergriffen hat, kann jeder Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 297 bei Vorliegen schwerwiegender politischer Umstände aus Gründen der Dringlichkeit gegenüber dritten Ländern einseitige Maßnahmen auf dem Gebiet des Kapital- und Zahlungsverkehrs treffen. Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten sind über diese Maßnahmen spätestens bei ihrem Inkrafttreten zu unterrichten.Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission entscheiden, dass der betreffende Mitgliedstaat diese Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben hat. Der Präsident des Rates unterrichtet das Europäische Parlament über die betreffenden Entscheidungen des Rates.

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Richtlinie des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (88/361/EWG)
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Richtlinie 91/308/EWG des Rates vom 10. Juni 1991 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche

Übersicht

Die Richtlinie geht auf einen Vorschlag der Kommission aus dem Jahr 1990 zurück.1 Die Europäische Gemeinschaft sah sich zum gesetzgeberischen Handeln veranlasst2 aufgrund des Wiener Übereinkommens gegen den illegalen Handel mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen vom 19. 12. 1988, das im Rahmen der Vereinten Nationen abgeschlossen wurde.3 Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind alle Mitglieder der EG, nicht aber die EG selbst. In Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) des Übereinkommen verpflichten sich die Vertragsparteien, die Strafbarkeit für das vorsätzliche Umwandeln oder Übertragen von Vermögensgegenständen, die aus Herstellung, Handel etc. mit Suchtstoffen stammen, zu dem Zweck, den unerlaubten Ursprung der Vermögensgegenstände zu verbergen oder zu verschleiern, in ihrem nationalen Recht vorzuschreiben.4 Beinahe zeitgleich wurden im Rahmen des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht rechtlich unverbindliche Empfehlungen (Statement of Principles) ausgesprochen, welche vorbeugenden Maßnahmen die Banken zur Verhinderung der Geldwäsche treffen könnten.5 Die Empfehlungen richten sich jedoch nicht an die am Bankenausschuss teilnehmenden Staaten, sondern ausdrücklich nur an die Banken.

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Kommentierung Artikel 1 Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet
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Artikel 2 Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Geldwäsche im Sinne dieser Richtlinie untersagt wird
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Artikel 2a Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichtungen aus dieser Richtlinie den folgenden Instituten auferlegt werden:
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Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen von ihren Kunden die Bekanntgabe ihrer Identität durch ein beweiskräftiges Dokument verlangen, wenn diese mit ihnen Geschäftsbeziehungen anknüpfen, insbesondere, wenn — im Falle von Instituten — ein Sparkonto oder ein anderes Konto eröffnet wird oder Vermögensverwahrungsleistungen angeboten werden.

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Artikel 4

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen für die etwaige Verwendung als Beweis bei Verfahren wegen Geldwäsche — von den zur Feststellung der Identität verlangten Dokumenten eine Kopie oder Referenzangaben nach Beendigung der Beziehungen mit dem Kunden noch mindestens fünf Jahre lang aufbewahren und— von den Transaktionen die Belege und Aufzeichnungen in Form von Originaldokumenten oder von Kopien, die nach ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die gleiche Beweiskraft haben, nach Abschluß der Transaktion noch mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.

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Artikel 5

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen jede Transaktion besonders sorgfältig prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahelegt, daß sie mit einer Geldwäsche zusammenhängen könnte.

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Artikel 6
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Artikel 7

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen die Transaktionen, von denen sie wissen oder vermuten, dass sie mit einer Geldwäsche zusammenhängen, nicht vornehmen, bevor sie die in Artikel 6 genannten Behörden benachrichtigt haben. Diese Behörden können unter den in ihren nationalen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen Weisung erteilen, die Transaktion nicht abzuwickeln. Falls von der Transaktion vermutet wird, dass sie eine Geldwäsche zum Gegenstand hat, und falls der Verzicht auf eine Transaktion nicht möglich ist oder falls dadurch die Verfolgung der Nutznießer einer mutmaßlichen Geldwäsche behindert werden könnte, erteilen die betreffenden Institute und Personen unmittelbar danach die nötige Information.

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Artikel 8

(1) Die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen, ihr leitendes Personal und ihre Angestellten dürfen den betreffenden Kunden oder Dritte nicht davon in Kenntnis setzen, daß den Behörden eine Information gemäß Artikel 6 oder 7 erteilt worden ist oder daß Ermittlungen hinsichtlich der Geldwäsche durchgeführt werden.

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Artikel 9

Machen dieser Richtlinie unterliegende Institute oder Personen bzw. Leiter oder Angestellte dieser Institute oder Personen den für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden im guten Glauben Mitteilung von den in Artikel 6 oder 7 genannten Informationen, so gilt dies nicht als Verletzung einer vertraglich oder durch Rechtsoder Verwaltungsvorschriften geregelten Bekanntmachungsbeschränkung und zieht für das Institut oder die Person, deren leitendes Personal und deren Angestellte keinerlei nachteilige Folgen nach sich.

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Artikel 10

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die zuständigen Behörden die für die Bekämpfung der Geldwäsche zuständigen Behörden unterrichten, wenn sie bei der Überprüfung von dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen oder bei anderen Gelegenheiten auf Tatsachen stossen, die auf eine Geldwäsche hindeuten.

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Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die dieser Richtlinie unterliegenden Institute und Personen a)geeignete interne Kontroll- und Mitteilungsverfahren einführen, um der Abwicklung von Geschäften vorzubeugen, die mit der Geldwäsche zusammenhängen, bzw. um solche Geschäfte zu verhindern;b)durch geeignete Maßnahmen ihr Personal mit den Bestimmungen dieser Richtlinie vertraut machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme der zuständigen Beschäftigten an besonderen Fortbildungsprogrammen ein, damit sie lernen, möglicherweise mit einer Geldwäsche zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen Fällen richtig zu verhalten.

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Artikel 12

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Bestimmungen dieser Richtlinie ganz oder teilweise auf Berufe und Unternehmenskategorien ausgedehnt werden, die zwar keine Institute und Personen im Sinne von Artikel 2a sind, jedoch Tätigkeiten ausüben, die besonders geeignet sind, für Zwecke der Geldwäsche genutzt zu werden.

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Artikel 13
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Artikel 14

Jeder Mitgliedstaat trifft geeignete Maßnahmen, um die vollständige Anwendung aller Bestimmungen dieser Richtlinie sicherzustellen, und legt insbesondere fest, wie Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zu ahnden sind.

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Artikel 15

Die Mitgliedstaaten können zur Verhinderung der Geldwäsche strengere Vorschriften auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen oder beibehalten.

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Artikel 16

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1993 nachzukommen.

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Artikel 17

Die Kommission erstellt ein Jahr nach dem 1. Januar 1993 und in der Folgezeit im Bedarfsfall, mindestens jedoch alle drei Jahre, einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

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Artikel 18 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet

Die Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet und für diese nach Art. 249 Abs. 3 EGV hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Den innerstaatlichen Stellen bleibt jedoch die Wahl der Form und der Mittel zur Umsetzung in nationales Recht überlassen (Art. 16 Rn. 1).

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Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen

Übersicht

Die Richtlinie geht auf eine unverbindliche Empfehlung der Kommission aus dem Jahr 1990 zurück.1 Darin ruft die Kommission die Mitgliedstaaten dazu auf, über die Anwendung bestimmter Grundsätze bei grenzüberschreitenden Finanztransaktionen durch die Finanzinstitute zu wachen. Nach den Vorstellungen der Kommission sollten die in der Empfehlung zum Ausdruck gebrachten Grundsätze von den Finanzinstituten auf freiwilliger Basis befolgt werden, ohne gesetzgeberisch in den Wettbewerb auf dem Bankenmarkt einzugreifen.2 Inhaltlich entsprechen die „Grundsätze für die Transparenz der Bankkonditionen bei grenzüberschreitenden Finanztransaktionen“ in den Grundzügen der 1997 erlassenen Richtlinie. Sie sehen die Verpflichtung zur leicht verständlichen Information des Kunden über Kosten und Fristen sowie den angewandten Wechselkurs, eine Regelung der Kostenverteilung, die Bearbeitungsfristen und die Pflicht zur wirksamen Behandlung von Kundenbeschwerden vor. Hintergrund der Empfehlung war die Annahme, dass die Schaffung des Binnenmarktes grenzüberschreitend zu einem verstärkten Erwerb von Waren, Dienstleistungen und zu einer höheren Mobilität der Bürger führe, so dass im gleichen Zuge die Zahl der grenzüberschreitenden Finanztransaktionen zunehme. Rechtliche Relevanz behält die Empfehlung noch insofern, als sie zur Auslegung der Richtlinie herangezogen werden kann.3

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Artikel 1 Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Richtlinie gelten für grenzüberschreitende Überweisungen in den Währungen der Mitgliedstaaten und in Ecu bis zum Gegenwert von 50 000 ECU, die von anderen als den in Artikel 2 Buchstaben a), b) und c) bezeichneten Personen in Auftrag gegeben und von Kreditinstituten oder anderen Instituten ausgeführt werden.

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Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
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Artikel 3 Vorherige Informationen über die Konditionen für grenzüberschreitende Überweisungen

Die Institute stellen ihren tatsächlichen und möglichen Kunden die Informationen über die Konditionen für grenzüberschreitende Überweisungen schriftlich, gegebenenfalls auch auf elektronischem Wege, und in leicht verständlicher Form zur Verfügung. Diese Informationen müssen mindestens folgendes umfassen:

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Artikel 4 Nach einer grenzüberschreitenden Überweisung zu erteilende Informationen
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Artikel 5 Besondere Zusagen des Instituts

Ein Institut muß auf Ersuchen eines Kunden hinsichtlich einer grenzüberschreitenden Überweisung, zu der die erforderlichen Angaben gemacht worden sind, in bezug auf die Frist für die Ausführung der Überweisung sowie die damit verbundenen Provisionen und Gebühren — ausgenommen diejenigen im Zusammenhang mit dem anzuwendenden Wechselkurs — bindende Zusagen machen, es sei denn, es wünscht keine Geschäftsbeziehungen zu dem betreffenden Kunden aufzunehmen.

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Artikel 6 Verpflichtungen bezüglich der Fristen

(1) Das Institut des Auftraggebers muß die grenzüberschreitende Überweisung innerhalb der mit dem Auftraggeber vereinbarten Frist ausführen.

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Artikel 7 Verpflichtung zur weisungsgemäßen Ausführung des grenzüberschreitenden Überweisungsauftrags

(1) Das Institut des Auftraggebers, etwaige zwischengeschaltete Institute und das Institut des Begünstigten sind nach dem Tag der Annahme des Auftrags für die grenzüberschreitende Überweisung verpflichtet, diese in voller Höhe auszuführen, es sei denn, daß der Auftraggeber verfügt hat, daß die Gebühren für die grenzüberschreitende Überweisung ganz oder teilweise vom Begünstigten übernommen werden sollen.

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Artikel 8 Erstattungspflicht der Institute bei Nichtabwicklung der Überweisung
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Artikel 9 Fälle höherer Gewalt

Die Institute, die an der Ausführung eines Auftrags für eine grenzüberschreitende Überweisung beteiligt sind, sind unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 91/308/EWG von den sich aus der vorliegenden Richtlinie ergebenden Verpflichtungen befreit, wenn sie Gründe höherer Gewalt — d. h. ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können — geltend machen können, die im Zusammenhang mit diesen Bestimmungen von Bedeutung sind.

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Artikel 10 Beilegung von Streitigkeiten

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß angemessene und wirksame Beschwerde- und Abhilfeverfahren zur Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen einem Auftraggeber und seinem Institut bzw. zwischen einem Begünstigten und seinem Institut vorhanden sind, gegebenenfalls unter Benutzung bestehender Verfahren.

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Artikel 11 Umsetzungsfrist

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 14. August 1999 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

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Artikel 12 Bericht an das Europäische Parlament und den Rat

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Umsetzungsfrist für diese Richtlinie einen Bericht über deren Anwendung vor, dem gegebenenfalls Vorschläge für ihre Änderung beigefügt werden.

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Artikel 13 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

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Artikel 14 Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet

Die Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet und für diese nach Art. 249 Abs. 3 EGV hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich. Den innerstaatlichen Stellen bleibt jedoch die Wahl der Form und der Mittel zur Umsetzung in nationales Recht überlassen. Näher hierzu Art. 11 Rn. 1.

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Backmatter
Metadata
Title
Europäische Kapital- und Zahlungsverkehrsfreiheit
Author
Dr. Christoph Ohler, LL.M
Copyright Year
2002
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-642-56129-0
Print ISBN
978-3-642-62823-8
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-56129-0