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Published in: Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft 1/2013

01-02-2013 | Abhandlung

Europäische Streitbeilegungsmechanismen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Versicherungsaufsichtsbehörden

EIOPA als Schlichter, Mediator, Schiedsrichter oder in genuinem Kleide?

Author: Jens Gal

Published in: Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft | Issue 1/2013

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Zusammenfassung

Im Rahmen der Umstrukturierung des europäischen Finanzaufsichtsrahmens wurden die Stufe-3-Ausschüsse (für das Versicherungswesen war dies CEIOPS) in vollwertige unionsrechtliche Behörden umgewandelt, denen nun auch echte Entscheidungsbefugnisse gegenüber den nationalen Behörden zugestanden werden. Diese europäischen Aufsichtsbehörden bilden allerdings nur eine Ebene des Europäischen Mikroaufsichtssystems. Das ganz überwiegende Tagesgeschäft soll weiterhin von den nationalen Aufsichtsbehörden erledigt werden. Durch dieses Beibehalten der nationalstaatlichen Aufsicht ergeben sich also immer noch Probleme, sobald aufsichtsunterworfene Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen im Zuständigkeitsbereich mehrerer Aufsichtsbehörden agieren. Meinungsverschiedenheiten zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden bleiben vorprogrammiert. Für die Lösung solcher Konfliktfälle werden nach dem Willen des Unionsgesetzgebers jedoch nunmehr formalisierte Wege vorgezeichnet und EIOPA eine Streitschlichtungsbefugnis erteilt.

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Footnotes
1
Für einen allgemeinen Überblick zum neuen europäischen Finanzmarktregulierungs- und Aufsichtssystem siehe Wymeersch, Das neue europäische Finanzmarktregulierungs- und Aufsichtssystem, in: ZGR 2011, S. 443–470; Baur/Boegl, Die neue europäische Finanzmarktaufsicht – Der Grundstein ist gelegt, in: BKR 2011, S. 177–186; noch zu den Entwürfen Partsch, Die Harmonisierung der Europäischen Finanzaufsicht, in: ZBB 2010, S. 72–76; Lehmann/Manger-Nestler, Die Vorschläge zur neuen Architektur der europäischen Finanzaufsicht, in: EuZW 2010, S. 87–92; grober Überblick bereits bei Fischer zu Cramburg, EU-Finanzaufsicht: Verschärfte Vorschriften und neue Behörden, in: NZG 2009, S. 1179.
 
2
Siehe Lansch, EIOPA hat ersten Vorstand gewählt, in: VW 2011, S. 90.
 
3
Anonymus, Personen – Management, in: VW 2011, S. 182–183 (183); anders als die Wahl der Vorsitzenden der anderen ESAs (sc. Andrea Enria, EBA und Steven Maijoor, ESMA) ist dies auch auf breite Zustimmung gestoßen Berschens, Europaparlament zweifelt an neuen EU-Finanzaufsehern, in: Handelsblatt vom 28./29.01.2011, S. 31; vgl. auch Detering, Der mächtige Leisetreter aus Portugal, in: Handelsblatt vom 27./28./29.08.2012, S. 30; erwähnenswert auch noch die Wahl von Carlos Montalvo Rebuelta zum ersten Exekutivdirektor, vgl. anonymus, Personen – Management, in: VW 2011, S. 489; siehe auch Müller-Reichart/Altenhofen/Wagner/Weckbecker, Die Rollen werden bei der Aufsicht neu verteilt, in: VW 2011, S. 962–965 (963).
 
4
Report of The High-Level Group on Financial Supervision in the EU Chaired by Jacques de Larosière of 25 February 2009, abrufbar unter: http://​ec.​europa.​eu/​internal_​market/​finances/​docs/​de_​larosiere_​report_​en.​pdf.
 
5
So bspw. der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung (vulgo: „die fünf Wirtschaftsweisen“) in seinem Jahresgutachten 2009/2010 vom 13.11.09 („Die Zukunft nicht aufs Spiel setzen“), Rn. 241, wo die Reform als „wenig ambitioniert“ bezeichnet und der de Larosière-Gruppe vorgeworfen wird, die logische Forderung hätte die nach einer einheitlichen Aufsichtsbehörde für Europa sein müssen. Siehe auch Committee on Economic and Monetary Affairs des EP, Bericht A7-0170/2010 vom 26.05.2010, Änderungsantrag 2, S. 8 („Die in dem Bericht enthaltenen Empfehlungen stellen das kleinste Maß an Veränderung dar“).
 
6
Dass hinsichtlich der Kommissionsentwürfe erheblicher Verhandlungsbedarf bestand, ergab sich bspw. aus Rat der Europäischen Union, Übermittlungsvermerk 15265/09 zur Tagung des Europäischen Rates vom 29. und 30.10.2009, Rdn. 30: „dass die Arbeiten zur Einsetzung der Europäischen Finanzaufsichtsbehörden für die Finanzaufsicht auf Mikroebene zügig fortgesetzt werden müssen, damit eine allgemeine Ausrichtung zu diesen Vorschlägen erreicht werden kann. Der Europäische Rat fordert den Rat dringend auf, weitere politische Beratungen zu führen und bis Dezember 2009 eine Einigung über ein Gesamtpaket für eine neue Struktur der Finanzaufsicht in der EU herbeizuführen.“
 
7
Die Problematik dieser Eingriffsbefugnisse ließ sich bereits im Voraus erahnen. So sagte Montalvo Rebuelta, der Secretary General von CEIOPS, bereits im Oktober 2009 voraus, dass „it [sc. die Krisenbefugnisse] is bound to spark strong debate“, in: anonymus, EIOPA will have tougher powers than CEIOPS, abrufbar unter: http://​www.​insuranceerm.​com/​analysis/​eiopa-will-have-tougher-powers-than-ceiops.​html. Ecofin-Rat, Pressemitteilung 10737/09 vom 09.06.09, S. 13 f. konstatierte, dass zwar eine angeblich „überwältigende Mehrheit“ für umfassende Eingriffsbefugnisse sei, dass aber eine Gruppe von Ländern Bedenken geäußert habe.
 
8
Siehe den jeweiligen Art. 10 der drei Verordnungsentwürfe: KOM (2009) 501 endg. (zur Bankaufsichtsbehörde EBA); KOM (2009) 502 endg. (zur Versicherungsaufsichtsbehörde EIOPA) und KOM (2009) 503 endg. (zur Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA).
 
9
Die Eliminierung der Durchgriffsmöglichkeiten im Krisenfall war Teil des Kompromisses der Tagung des Ecofin-Rates am 02.12.2009; vgl. Berschens, EU-Mitglieder schwächen ihre neue gemeinsame Finanzaufsicht, in: Handelsblatt vom 03.12.09, S. 10–11 (10 f.); Proissl, Staaten entschärfen Finanzaufsicht, in: Financial Times Deutschland vom 03.12.09, S. 15.
 
10
Zudem sei hervorgehoben, dass die Gesetzgebungsarbeiten sich fast ausschließlich auf die Verordnung zur Bankenaufsichtsbehörde konzentrierten und die anderen Verordnungen eher als Reflex zu dieser entstanden; siehe hierzu Wymeersch (Fn. 1), S. 455.
 
11
Für einführende Darstellungen hierzu siehe oben Fn. 1.
 
12
Ursprünglich sollte das ESFS – damals noch European System of Financial Supervisors – nur die Mikroaufsicht zusammenfassen; siehe bereits Ksion, Mitteilung vom 27.05.2009 zur Europäischen Finanzaufsicht, in: KOM (2009) 252 endg., S. 3 und passim; vgl. hierzu Lehmann/Manger-Nestler (Fn. 1), S. 89; Iglesias Rodríguez, Towards a new European Supervision Architecture, in: Col. J. Europ. L. online 16 (2009/2010) Heft 1, S. 1–6 (1). Das ESBR wäre zu diesem Zeitpunkt also nicht Bestandteil des ESFS gewesen, was sich aber nunmehr geändert hat (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a EIOPA-VO).
 
13
Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, in: Abl. L-331 vom 15.12.2010, S. 1.
 
14
Das Konzept von einer monolithischen Behörde mit drei Abteilungen, das dem Europäischen Parlament wohl vorschwebte (vgl. die Fehldeutung des de Larosière-Berichts durch Committee on Economic and Monetary Affairs des EP, Bericht A7-0170/2010 vom 26.05.2010, S. 118 f.), hat sich zumindest vorerst noch nicht durchgesetzt; unverständlich insofern Lehmann/Manger-Nestler (Fn. 1), S. 88 die in den Kommissionsentwürfen ein Konzept der Allfinanzaufsicht erkennen wollen.
 
15
Für eine umfassende Übersicht Wymeersch, The Structure of Financial Supervision in Europe: About Single Financial Supervisors, Twin Peaks and Multiple Financial Supervisors, in: EBOR 2007, S. 237–306 (insb. S. 289 ff.); knapper ders. (Fn. 1), S. 443, 450.
 
16
Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission, in: Abl. L-331 vom 15.12.2010, S. 12; zur EBA Baur/Boegl (Fn. 1), S. 177 (insb. S. 181 ff.).
 
17
Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission, in: Abl. L-331 vom 15.12.2010, S. 84; zur ESMA siehe Möllers, Auf dem Weg zu einer neuen europäischen Finanzmarktaufsichtsstruktur – Ein systematischer Vergleich der Rating-VO (EG) Nr. 1060/2009 mit der geplanten ESMA-VO, in: NZG 2010, S. 285–290; Hoffmann/Detzen, ESMA – Praktische Implikationen und kritische Würdigung der neuen Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, in: DB 2011, S. 1261–1263.
 
18
Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission, in: Abl. L-331 vom 15.12.2010, S. 48.
 
19
Diese Sitzwahl lässt Müller-Reichart u.a. (Fn. 3), S. 964 spekulieren, dass die BaFin auf Grund der lokalen Konkurrenz zu EIOPA der Gefahr eines brain drain ausgesetzt sei. Sollte sich dies tatsächlich als realistische Gefahr erweisen, so muss der deutsche Aufseher wohl dankbar sein, dass sich nicht einige Europaparlamentarier mit ihrer Idee durchsetzten, alle Europäischen Aufsichtsbehörden nach Frankfurt zu verlagern, um sie mit der EZB und dem ESRB an einem Standort zu vereinen, vgl. Wymeersch (Fn. 1), S. 456; Weber-Rey, Neue Finanzaufsichtsarchitektur für Europa, in: AG 2010, S. R453–R456 (R455); Berschens, Die EU soll nun doch eine mächtige zentrale Finanzaufsicht bekommen, in: Handelsblatt vom 02.09.2010, S. 13.
 
20
Man könnte etwas überzeichnet sagen, dass sie nur die mittlere Ebene bilden, da über den drei sektoralen Aufsichtsbehörden der Gemeinsame Ausschuss (Joint Committee) steht; siehe die jeweiligen Artt. 54 ff. der genannten Verordnungen (siehe Fn. 16 ff.).
 
21
Weber-Rey (Fn. 19), S. R455; Wymeersch (Fn. 1), S. 448 verweist aber natürlich zu Recht darauf, dass es allein die Finanzaufsichtsaufgaben sind, die generell bei den nationalen Behörden verbleiben, während die Finanzregulierungsaufgaben zunehmend auf die europäische Ebene gehoben werden.
 
22
Zur Diskussion hinsichtlich einer Verschmelzung der BaFin auf die Bundesbank siehe bspw. [Brüss], CDU will Aufsicht bei Bundesbank, in: VW 2010, S. 232; zum momentanen Scheitern dieses Vorhabens siehe bspw. Weber-Rey/Horak, Allfinanzaufsicht der BaFin überlebt Finanzmarktreform, in: VersR 2011, S. 452–454 (453); Afhüppe/Kurm-Engels, Das Reförmchen, in: Handelsblatt vom 17./18.12.10, S. 38.
 
23
So bereits der de Larosière-Report (siehe oben Fn. 4), S. 40 f. (in der englischen Fassung).
 
24
Zur Fundstelle der Verordnung, siehe Fn. 18; diese Vorschrift geht zurück auf den teilweise abweichenden Art. 11 des Kommissionsentwurfs, in: KOM (2009) 502 endg.
 
25
Die Frage der hinreichenden Kompetenz der EU zur Statuierung eines solchen Aufsichtssystems durch sekundäre Rechtsakte bleibt vorliegend ausgeklammert; vgl. hierzu bspw. Partsch (Fn. 1), S. 75 f.; Lehmann/Manger-Nestler (Fn. 1), S. 88; Sasserath-Alberti/Hartig, EIOPA-Verordnung: Rechtliche Herausforderungen für die Praxis, in: VersR 2012, S. 524–535 (524).
 
26
Dies lässt sich bereits aus dem 41. Erwägungsgrund (considérant) der EIOPA-VO ziehen, in dem EIOPA eine generelle Koordinierungsfunktion bescheinigt wird.
 
27
Ganz ausgeschlossen werden kann es aber nicht, gibt es im Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV (früher: Art. 235 EGV) doch auch gelegentlich nationale Gerichte, die „Vorlagen konstruieren“, um den EuGH als Gutachter zu missbrauchen, vgl. bspw. EuGH, Rs. C-428/93 (Monin Automobiles), Slg. 1994, S. I-1707 (Rdn. 13 ff.).
 
28
Siehe bspw. EuGH, Rs. C-220/03 (EZB./.BRD), Slg. 2005, S. I-10595 (Rdn. 26 ff.): Streitgegenstand war hier die Einschlägigkeit der Schiedsklausel des EZB-Sitzabkommens, die in Verbindung mit einer Regelung des Protokolls zur Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken die Zuständigkeit des EuGH bei Meinungsverschiedenheiten über Regelungen des Sitzabkommens eröffnete. Konkret ging es darum, dass die EZB angeblich für Mietobjekte gezahlte Umsatzsteuer erstattet haben wollte, die zwar nicht ausgewiesen, aber im Mietzins versteckt gewesen sei. Letztlich bestand hier mit dem Finanzamt Wiesbaden kein Meinungsstreit über die Auslegung des Sitzabkommens, da dieses eine Erstattung nur deshalb ablehnte, da es nicht durch die EZB nachgewiesen worden sei, dass sie faktisch Umsatzsteuer auf die Mietobjekte gezahlt habe. Gleichwohl bejahte der EuGH einen Meinungsstreit, wodurch die Klage dann zwar zulässig war, aber als unbegründet abgewiesen wurde.
 
29
Art. 1 (2) EIOPA-VO hat folgenden Wortlaut: „Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2009/138/EG mit Ausnahme des Titels IV, der Richtlinien 2002/92/EG, 2003/41/EG, 2002/87/EG, 64/225/EWG, 73/239/EWG, 73/240/EWG, 76/580/EWG, 78/473/EWG, 84/641/EWG, 87/344/EWG, 88/357/EWG, 92/49/EWG, 98/78/EG, 2001/17/EG, 2002/83/EG, 2005/68/EG und, soweit diese Rechtsvorschriften sich auf Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, auf Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und Versicherungsvermittler beziehen, die einschlägigen Teile der Richtlinien 2005/60/EG und 2002/65/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Rechtsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen.“
 
30
Dass diese Ausweitung der Streitschlichtungskompetenz zu erwarten ist, zeigt sich bereits daran, dass die Kommission im Rahmen der Überarbeitung der Richtlinien für Finanzdienstleistungen (Omnibus II-Richtlinie) die detaillierte Regelung der Zusammenarbeit von nationalen Behörden und den Umgang mit Meinungsverschiedenheiten, als eine der drei (wesentlichen) Änderungskategorien identifizierte; KOM (2011) 8 endg., S. 4; vgl. auch Böhne, Weitere Gesetzgebungsvorschläge (Omnibus II) für europäische Finanzaufsicht, in: GmbHR 2011, S. R59–R60 (R60).
 
31
Vgl. zur Gruppenaufsicht (allerdings veraltet) van de Sande, Die Unternehmensgruppe im Banken- und Versicherungsaufsichtsrecht (2003); für einen Ausblick zur vormals anvisierten Gruppenaufsicht unter Solvency II, Westphal/Radtke, Spannende Aussichten – kontrovers diskutiert: Zur Gruppenaufsicht unter Solvency II, in: VW 2008, S. 1734; Sehrbrock, Gruppenaufsicht unter Solvency II, in: ZVersWiss. 2008, Suppl. 1, S. 27–36. Allerdings ist gerade das ambitionierte Projekt der Modernisierung der Gruppenaufsicht dem Kompromiss zum Erlass der Rahmenrichtlinie Solvency II weitgehend zum Opfer gefallen, vgl. anonymus, EU verabschiedet Solvency II, in: VW 2009, S. 848. Vgl. zum momentanen Stand Sehrbrock/Gal, Solvency II – Europäischer Rechtsrahmen einer neuen Versicherungsaufsicht, in: CFL 2012, S. 140–148 (147 f.).
 
32
Art. 9 des Kommissionsentwurfs gewährte nur Aufsichtsbehörden und der Kommission ein Antragsrecht; die anderen Antragsberechtigten wurden erst durch Committee on Economic and Monetary Affairs des EP, Bericht A7-0170/2010 vom 26.05.2010, Änderungsantrag 66, S. 60 f. eingefügt.
 
33
Siehe oben Fn. 6 ff.
 
34
Vgl. hierzu einführend Oppermann, Europarecht, 3. Aufl. (2005), § 9 Rdn. 59; vertiefend Pechstein, EU-/EG-Prozessrecht, 3. Auflage (2007), Rdn. 823 ff.
 
35
Eine weitere Einschränkung mag sich daraus ergeben, dass nach dem 31. Erwägungsgrund (considérant) EIOPA im Streitschlichtungsverfahren nicht die Ermessensentscheidung der nationalen Behörde ersetzen soll; vgl. Sasserath-Alberti/Hartig (Fn. 25), S. 533. Hier kann ein Beschluss der Behörde oder Vergleichsvorschlag nur die Bandbreite aufzeigen, innerhalb deren ein nationaler Verwaltungsakt zu erfolgen hat.
 
36
Allerdings kann EIOPA unter den Voraussetzungen des Art. 19 Abs. 1 UA 2 auch ohne Antrag ex officio tätig werden; so auch richtig Baur/Boegl (Fn. 1), S. 184. Diese Möglichkeit der Eröffnung des Streitschlichtungsverfahrens ex officio wirkt systemfremd; auch mag bezweifelt werden, dass eine Einleitung durch EIOPA zulässig ist, wenn diese im betreffenden Basisrechtsakt nicht als Aktivlegitimierte aufgeführt wird, so wohl Sasserath-Alberti/Hartig, (Fn. 25), S. 532 f.
 
37
Auch unter Geltung des Entwurfes wäre es allerdings notwendig gewesen, dass beiden nationalen Aufsehern ein Aspekt der Versicherungsaufsicht oblag, vgl. Art. 2 Nr. 2 des Kommissionsentwurfs.
 
38
Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II), in: ABl. L-335 vom 17.12.2009, S. 1; für einen Überblick zum Solvency II-Projekt vgl. Sehrbrock/Gal (Fn. 31), S. 140.
 
39
Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 03. Juni 2003 über die Tätigkeit und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge, in: ABl. L-235 vom 23.09.2003, S. 10.
 
40
Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung, in: ABl. L-9 vom 15.01.2003, S. 3.
 
41
Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG, in: ABl. L-271 vom 09.10.2002, S. 16.
 
42
Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, in: ABl. L-309 vom 25.11.2005, S. 15.
 
43
So angedeutet auch bei Sasserath-Alberti/Hartig (Fn. 25), S. 532 f. Diese weisen zudem richtig darauf hin, dass der Basisrechtsakt weitere Voraussetzungen vorsehen kann, bspw. eine Anrufungsfrist, die dann wohl auch für eine ex officio-Verfahrenseröffnung durch EIOPA gelten, wenn man dieser in diesen Fällen überhaupt eine Kompetenz zuweisen will (ibidem, S. 533 [Fn. 98]).
 
44
Ksion, Begründung zu EIOPA-VOE in: KOM (2009) 502 endg., S. 7 (Nr. 6.2.4.). In der englischen Sprachfassung erscheinen die Anforderungen als noch höher gesteckt, da dort nur „material issues“, die einen „serious detrimental impact“ auf eines der genannten Schutzobjekte haben, tauglicher Verfahrensgegenstand sein sollen, in: COM (2009) 502 final, S. 7.
 
45
Insbesondere schweigt auch die Präambel – Der 31. Erwägungsgrund, der den Streitbeilegungsmechanismen gewidmet ist, sagt nichts zu einer Einschränkung des Verfahrens auf Meinungsverschiedenheiten von besonderer Wichtigkeit, in: ABl. L-331 vom 15.12.2010, S. 48, 52; so schon der 21. Erwägungsgrund des Entwurfs, in: KOM (2009) 502 endg., S. 19.
 
46
Dass EIOPA nicht rein willkürlich über die Eröffnung oder Nichteröffnung befinden kann, wird beispielsweise dadurch nahegelegt, dass Art. 61 (3) EIOPA-VO die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage vorsieht.
 
47
In der Decision of the Board of Supervisors concerning the Rules of procedure of the Mediation panel (EIOPA-BoS-12-032) findet sich keine Bezugnahme auf diese de minimis-Regel. In Art. 4.2 wird eine Ablehnung zur Eröffnung aber zugelassen, wenn der Antrag unsubstantiiert, missbräuchlich oder nicht von Art. 19 EIOPA-VO umfasst ist.
 
48
Anders als noch der Entwurf (siehe dort Art. 26 [2]) wird von den zwei Beisitzern nunmehr zudem gefordert, dass der Konflikt ihre Interessen nicht berührt und sie keine direkten Verbindungen zu den streitbeteiligten Behörden haben; Art. 41 (2) EIOPA-VO stellt insofern für die Beisitzer, nicht aber für den Vorsitzenden, eine besondere Unabhängigkeitsanforderung auf; vgl. zur Unabhängigkeit im Schiedsverfahrensrecht Gal, Die Haftung des Schiedsrichters in der internationalen Handelsschiedsgerichtsbarkeit (2009), S. 304 ff. (m. w. N. insb. Fn. 212).
 
49
Hiergegen sprach auch nicht Art. 41 (4) EIOPA-VO, in dem der Rat der Aufseher von EIOPA dazu ermächtigt wird, dem Gremium eine Geschäftsordnung zu geben. Dies hätte auch so ausgelegt werden können, dass EIOPA eine Geschäftsordnung aufstellt, die für jedes ad hoc zu bestellende Gremium Geltung erlangt.
 
50
Decision of the Board of Supervisors concerning the Rules of procedure of the Mediation panel (EIOPA-BoS-12-032).
 
51
Ksion, Begründung zu EIOPA-VOE, in: COM (2009) 502 final, S. 6 (Nr. 6.2.4.). Die deutsche Sprachfassung ist hier etwas weniger verwirrend: „kann die ESA zunächst eine Schlichtungsphase vorsehen, in der sich die Behörden einig werden sollen. Der ESA kommt dabei erforderlichenfalls eine Vermittlerrolle zu“, in: KOM (2009) 502 endg., S. 7.
 
52
Zu den Unterschieden dieser beiden Methoden auch im verwaltungsrechtlichen Kontext siehe Stumpf, Alternative Streitbeilegung im Verwaltungsrecht (2006), S. 273 ff. Dass die Vermengung der beiden Methoden jedoch ein häufiges Problem in multilingualen Kontexten darstellt bereits bei Giordano Ciancio, Conciliation and Mediation as ADR Procedures Distinct from Arbitration: Textual Similarities and Discrepencies in Different Legal Contexts, in: Bhatia u.a. (Hg.), Legal Discourse in Multilingual Contexts, Bern 2003, S. 247–285.
 
53
Committee on Economic and Monetary Affairs des EP, Bericht A7-0170/2010 vom 26.05.2010, Änderungsantrag 68, S. 66.
 
54
Dies wird schon durch einen Vergleich mit der deutschen Sprachfassung nahegelegt, der anstatt des Begriffes „Mediator“ den unschärferen Begriff „Vermittlerin“ verwendet; Goldmann/Purnhagen, EIOPA – Die neue europäische Versicherungsaufsicht, in: VersR 2012, S. 29–33 (33) verwenden die verschiedenen Begriffe leider etwas unreflektiert.
 
55
Insbesondere das Protocol on Mediation Mechanism between Insurance and Pension Supervisors (CEIOPS-DOC-14/07) vom Oktober 2007 konnte nie zwingend zur Anwendung kommen. Dies ergab sich bereits, arumentum e contrario, aus Art. 11 Abs. 1 der Rules of Procedure of EIOPA vom 10.01.2011 (EIOPA-BoS-11/003), der dieses Protokoll nur für die „nicht bindende Vermittlertätigkeit“ für anwendbar erklärt. Mittlerweile ist das vorgenannte Protokol aufgehoben, vgl. Art. 12.3 Decision concerning Mediation Panel (EIOPA-BoS-12-032).
 
56
Vgl. Decision concerning Mediation Panel (EIOPA-BoS-12-032).
 
57
Der gegenüber Art. 26 (2) 2 EIOPA-VOE gemachte Zusatz des Art. 41 (3) EIOPA-VO, dass die Regelung, dass Beschlüsse des Aufsichtsorgans auf Vorschlag des Gremiums erlassen werden, unter dem Vorbehalt des Artikel 19 (2) EIOPA-VO steht, ist leider wenig eindeutig. Auch die englische Sprachfassung, die feststellt, dass die Regel „subject to Art. 19 (2)“ sei, lässt offen, ob im Fall des Beschlusses zum Setzen einer Frist der Rat der Aufseher von EIOPA ohne Vorschlag des Gremiums tätig wird oder letzterer die Frist selber setzen soll.
 
58
Ksion, Begründung zu EIOPA-VOE, in: KOM (2009) 502 endg., S. 7 (Nr. 6.2.4.): „Dieser Fall [sc. der Erlass eines Beschlusses durch EIOPA] dürfte wohl eindeutig eine Ausnahme sein, denn in den meisten Fällen dürften sich die jeweils zuständigen nationalen Behörden während des Schlichtungsverfahrens einigen können.“
 
59
Unter Art. 16 Abs. 4 S. 2 EUV (evtl. i.V.m. Art. 3 Protokoll Nr. 36) bedeutet dies, dass mindestens vier Mitgliedstaaten gegen den Entwurf stimmen.
 
60
Zu den genauen Anforderungen einer Sperrminorität und einer qualifizierten Mehrheit vgl. EIOPA, Annex I zu EIOPA Board of Supervisors Internal Rules of Procedure (EIOPA-BoS-11/002 Annex I).
 
61
So auch EIOPA, die in Art. 5.3 des Beschlusses zum Streitbeilegungsgremium das Gremium verpflichten, den Parteien die Absicht mitzuteilen und ihnen eine Frist zur Stellungnahme zu setzten. Ob die konkrete Entwurfsfassung des Beschlusses bereits mitgeteilt werden muss, geht hieraus jedoch nicht hervor.
 
62
So auch Müller-Reichart u.a. (Fn. 3), S. 964.
 
63
So bspw. bei Luxemburger Bankenvereinigung (ABBL), Comments on the Commission Proposal for a Regulation Establishing a European Banking Authority vom 20.10.09, Nr. 6, abrufbar unter http://​www.​abbl.​lu/​articles/​abbl-comments-commission-proposal-regulation-establishing-european-banking-authority; zuletzt von einem Schiedsspruch sprechend Proissl (Fn. 9), S. 15. Das Ganze geht zurück auf den de Larosière-Bericht (siehe oben Fn. 4), der für die Gruppenaufsicht die Forderung aufstellte, dass „the host supervisor could bring the case to an independent body for arbitration and decision“ (S. 77) – am Rande sei bemerkt, dass in der deutschen Fassung dieses Berichts, um die terminologische Verwirrung komplett zu machen, von „Schlichtung und Entscheidung“ gesprochen wird (S. 87).
 
64
Ein weiterer Ursprung dieser ungenauen Bezeichnung der zweiten Phase als arbitration (also als Schiedsverfahren) dürfte die unbedarfte Verwendung der Begriffe Conciliation und Mediation für die erste Phase durch die Kommission sein; siehe oben Fn. 49.
 
65
Vgl. zu den begrenzten Aufhebungsgründen zum deutschen Recht § 1059 ZPO, der weitestgehend Art. 34 UNCITRAL Model Law on International Commercial Arbitration entspricht und somit den gültigen internationalen und europäischen Standard wiederspiegelt. Zur Aufhebung von Schiedssprüchen allgemein Solomon, Die Verbindlichkeit von Schiedssprüchen (2007); Pitkowitz, Die Aufhebung von Schiedssprüchen (2008); Edler, Die Aufhebung von Schiedssprüchen (2009).
 
66
Dies führt insbesondere zur Unbeachtlichkeit aller nationalen Entscheidungen, die diesen Sachverhalt anderweitig regeln, so klarstellend Committee on Economic and Monetary Affairs des EP, Bericht A7-0170/2010 vom 26.05.2010, Änderungsantrag 68, S. 66.
 
67
Im Entwurf der Verordnung war es noch alleinige Aufgabe der Kommission den Krisenfall auszurufen; siehe Art. 10 (1) EIOPA-VOE.
 
68
So auch EIOPA, die in Art. 5.5 Aufzählungspunkt 4 des Beschlusses zum Streitbeilegungsgremium (EIOPA-BoS-12-032) vorsieht, dass der Beschlussentwurf eine Frist zu enthalten habe.
 
69
Dass das Subsidiaritätsprinzip und das Verhältnismäßigkeitsprinzip in der Auslegung der Verordnung besonders zu beachten sind, ergibt sich bereits aus dem Erwägungsgrund Nr. 66. Zur Reichweite des Subsidiaritätsprinzips im Unionsrecht siehe bspw. Molsberger, Subsidiaritätsprinzip im Prozess europäischer Konstitutionalisierung (2009); Hilz, Subsidiaritätsprinzip und EU-Gemeinschaftsordnung (1998).
 
70
In der englischen Sprachfassung lautet dies „thereby fails to ensure that a financial institution complies with requirements directly applicable to it by virtue of the acts referred to in Article 1 (2)“.
 
71
Der EuGH hat allerdings in ständiger Rechtsprechung einen Standard entwickelt, nach dem Richtlinien doch unmittelbare Wirkung zeitigen können. Gemäß EuGH, Rs. 47/74 (van Duyn./.Home Office), Slg. 1974, S. 1337 (Rdn. 12) kann Richtlinien – und dies auch nur unter engen Bedingungen – nur ein effet direct vertical zukommen, der dem Bürger gegenüber dem nichtumsetzenden Mitgliedstaat ein Recht einräumt. Eine belastende unmittelbare Wirkung – um einen solchen sogenannten effet direct vertical négatif würde es vorliegend mit Pflichten des Versicherungsunternehmens gehen – einer Richtlinie ist hingegen ausgeschlossen; siehe hierzu EuGH, Rs. 80/86 (Kolpinghuis Nijmegen), Slg. 1987, S. 3969 (Rdn. 10). Verneinend zu der Frage, ob diese st. Rspr. durch die Mangold-Entscheidung (EuGH, Rs. C-144/04 [Mangold./.Helm], Slg. 2005, S. I-9981) durchbrochen wurde, v. Oettingen/Rabenschlag, Europäische Richtlinien und allgemeiner Gleichheitssatz im innerstaatlichen Recht – Anmerkungen anlässlich des Mangold-Urteils des EuGH, in: ZEuS 2006, S. 363–380 (375 ff.).
 
72
So wohl Weber-Rey (Fn. 19), S. R455.
 
73
Auch die Kommissionserläuterung des Verordnungsentwurfs führt keine abschließende Klärung herbei. Hier wird von „aus dem Gemeinschaftsrecht, das unmittelbar für die Finanzinstitute gilt, ergebenden Verpflichtungen“, „obligations in respect of community law which is directly applicable to financial institutions“ oder „obligations au regard du droit communautaire directement applicable aux établissement financiers“ gesprochen, siehe KOM (2009) 502 endg., S. 7.
 
74
Vgl. zu möglichen Anordnungsinhalten in Deutschland Kollhosser, in: Prölss, 12. Auflage (2005), § 81 VAG Rdn. 55.
 
75
So im Ansatz auch Wymeersch (Fn. 1), S. 469.
 
76
Zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Solvency II vgl. Dröse/Littmann, Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Anwendungsbereich des Solvency II-Regimes unter besonderer Berücksichtigung firmeneigener (Rück-)Versicherungsunternehmen, in: ZVersWiss 2012, S. 339–364; Wandt, Prinzipienbasiertes Recht und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Rahmen von Solvency II (2012); ders./Sehrbrock, Die Umsetzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes der Solvency II-Richtlinie im VAG-Regierungsentwurf, in: Dreher/Wandt (Hg.), Solvency II in der Rechtsanwendung 2012 (2012), S. 21–44.
 
77
Zur grundsätzlichen Kritik der Assekuranz an den Kommissionsentwürfen siehe bspw. Friedrich, Allfinanz im Fadenkreuz der EU-Kommission, in: VW 2011, S. 1778.
 
78
Rat der Europäischen Union (Ecofin-Rat), Pressemitteilung 10737/09 vom 09.06.2009, S. 11.
 
79
Ksion, Begründung zu EIOPA-VOE in: KOM (2009) 502 endg., S. 7; vgl. hierzu auch Erwägungsgrund Nr. 27 EIOPA-VO.
 
80
Welche Bedeutung diesem Board of Appeal in der Regulierungspraxis letztlich zukommen wird, hängt maßgeblich davon ab, ob sich die nationalen Aufsichtsbehörden der avisierten Führungsrolle der Europäischen Behörden beugen werden. Insofern erscheint die Anmerkung bei Wymeersch (Fn. 1), S. 458, dass das Board of Appeal „wohl nicht über Gebühr mit Beschwerden befasst sein [werde]“, äußerst ungewiss.
 
81
Hierbei sind die Europäischen Behörden in ihrer Benennung jedoch nicht völlig frei, da sie nur solche Personen ernennen dürfen, die auf einer von der Kommission vorzuschlagenden Liste verzeichnet sind, vgl. Art. 58 (3) EIOPA-VO.
 
82
Gleichwohl sehr kritisch zum Bestellungsverfahren Forst, Zum Verordnungsvorschlag der Kommission über eine europäische Versicherungsaufsicht, in: VersR 2010, S. 155–162 (158).
 
83
Ebenfalls für ein weites Verständnis des Beschwerde- und Klagegegenstandes Lehmann/Manger-Nestler (Fn. 1), S. 91, die auch den Erlass von Leitlinien als beschwerdefähig erachten.
 
84
Verfehlt insofern Sonder, Rechtsschutz gegen Maßnahmen der neuen europäischen Finanzaufsichtsagenturen, in: BKR 2012, S. 8–12 (11), der selbst bei Beschlüssen, die unmittelbar an den nationalen Aufseher adressiert sind, deren Beschwerdebefugnis an die individuelle Betroffenheit knüpft und diese zudem nur dann bejaht, wenn EIOPA sich außerhalb seiner Zuständigkeit bewegt.
 
85
Die Darstellung dieser Rechtsprechung würde den vorliegenden Rahmen sprengen. Einführend sei verwiesen auf Cremer, in: Calliess/Ruffert (Hg.), EUV/AEUV, 4. Auflage (2011), Art. 263 AEUV, Rdn. 33 ff.; Gaintanides, in: von der Groeben/Schwarze (Hg.), EU-/EG-Vertrag Kommentar, 6. Auflage (2004), Art. 230 EGV, Rdn. 63 ff.
 
86
Baur/Boegl (Fn. 1), S. 186, die darauf hinweisen, dass eine inzidente Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte an den engen Fristen scheitern könne.
 
87
Zur Abhilfe nach deutschem Recht siehe bspw. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Hg.), VwGO, Loseblattausgabe (Stand: 21. Ergänzungslieferung, Juli 2011), § 72, Rdn. 1 ff.; Kothe, in: Redeker/von Oertzen, VWGO, 15. Auflage 2010, § 72 Rdn. 1 ff.
 
88
Siehe hierzu Abschn. 4.4.4.
 
89
Vgl. hierzu auch Ksion, Begründung zu EIOPA-VOE in: KOM (2009) 502 endg., S. 9 (Nr. 6.2.11.).
 
90
EIOPA, The Rules of Procedure of EIOPA vom 10.01.2011 (EIOPA-BoS-11/003).
 
91
Auch in der EIOPA-VO gibt es hiervon Ausnahmen, nämlich wenn sich ein Mitgliedstaat auf die Schutzklausel des Art. 38 beruft, was gemäß Art. 38 Abs. 2 UA 3 EIOPA-VO zur Aussetzung des Beschlusses führt.
 
92
Es ist geradezu typisch für unionsrechtliche Regelung, dass sie sich nicht an der den deutschen Verwaltungsrechtschutz kennzeichnenden Regelsuspension orientieren, sondern das aus dem französischen Recht bekannte Prinzip der grundsätzlichen Beständigkeit von Verwaltungsentscheidungen übernehmen; so auch Wegener in: Calliess/Ruffert (Fn. 85), Art. 279 Rdn. 2; vgl. auch Gal/Sehrbrock, Verfahrens- und materiellrechtliche Anforderungen an die vorzeitige Abberufung von Vorstandsmitgliedern der Deutschen Bundesbank, in: AöR 2012, S. 360–400 (394, insb. Fn. 134).
 
93
Dieses Ermessen kann allerdings durch die nach Art. 60 (6) EIOPA-VO zu erlassende Geschäftsordnung des Beschwerdeausschusses erheblich eingeengt sein.
 
94
Daneben ist natürlich auch der einstweilige Rechtsschutz in Form der Aussetzung des sofortigen Vollzuges (Art. 278 AEUV [früher Art. 242 EGV]) oder der einstweiligen Anordnung (Art. 279 AEUV [früher Art. 243 EGV]) möglich; zum einstweiligen Rechtsschutz Lehr, Einstweiliger Rechtsschutz und Europäische Union (1997), S. 48 ff.; Sladič, Einstweiliger Rechtsschutz im Gemeinschaftsprozessrecht (2008).
 
95
Dieser Verweisregelung bedarf es deshalb, da Artt. 263, 265 AEUV (früher Artt. 230, 232 EGV) nur Klagen gegen die Organe der EU und die EZB vorsehen, eine Klage gegen die Finanzaufsichtsbehörden also nicht automatisch eröffnet wäre, da diese keine Organe sind.
 
96
Nach Art. 60 (4) kann der Beschwerdeausschuss den Beschluss nur bestätigen oder zu einem neuen Beschluss zurückverweisen (was eine deutliche Beschneidung der Kompetenzen ist, wie sie noch durch Art. 46 (5) des Entwurfes vorgesehen waren). Welche Folgen aber der (bestätigende) Beschluss für den Ausgangsbescheid hat, bleibt ungeklärt.
 
97
So auch Forst (Fn. 82), S. 158.
 
98
In Art. 47 (1) des Entwurfs war den Übersetzern noch der Lapsus unterlaufen von einer „Einspruchsmöglichkeit“ zu sprechen – gemeint war aber auch damals schon die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 46 des Entwurfs.
 
99
Andere Rechtsbehelfe vor dem Beschwerdeausschuss werden von der Verordnung nicht vorgesehen. Dass es sich auch tatsächlich allein um die Beschwerde des Art. 60 EIOPA-VO handelt zeigt auch die englische Sprachfassung des Art. 61 (1) EIOPA-VO, die den entsprechenden Passus wiedergibt als „in cases where there is no right of appeal before the Board of Appeal“.
 
100
Für Detailfragen siehe Wägenbaur, in: ders., EuGH VerfO (2008), Art. 51 Satzung EuGH, Rdn. 5.
 
101
Committee on Economic and Monetary Affairs des EP, Bericht A7-0170/2010 vom 26.05.2010, Änderungsantrag 117, S. 108 erklärt den „Gerichtshof“ für zuständig, womit, wie die Änderungsanträge 116 und 118 (siehe ibidem, S. 108 f.) die das EuG dem „Gerichtshof“ begrifflich gegenüberstellen, der EuGH gemeint war.
 
102
Ähnlich kritisch Forst (Fn. 82), S. 161.
 
103
Committee on Economic and Monetary Affairs des EP, Bericht A7-0170/2010 vom 26.05.2010, Änderungsanträge 116 und 118, S. 108 f.
 
104
Vgl. hierzu Mayer, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Hg.), Das Recht der Europäischen Union (Stand 48. Ergänzungslieferung, 2012), Art. 19 EUV Rdn. 16; Huber, in: Streinz (Hg.), EUV/AEUV, 2. Auflage (2012), Art. 19 EUV Rdn. 5 f.
 
105
So wohl auch Sonder (Fn. 84), S. 11, der allerdings nur für Private feststellt, dass sie vor dem EuG Klage erheben können.
 
106
Cremer, in: Calliess/Ruffert (Fn. 85), Art. 63 AEUV, Rdn. 33 ff.; Gaintanides, in: von der Groeben/Schwarze (Fn. 85), Art. 230 EGV, Rdn. 63 ff.
 
107
Zumindest in den Fällen in denen ein solches vorgesehen ist. Insofern stellt sich entsprechend Art. 60 (1) EIOPA-VO die Frage der persönlichen Betroffenheit bereits auf dieser Ebene; vgl. Abschn. 4.4.1.
 
108
Siehe Abschn. 4.4.2.
 
109
So auch Sonder (Fn. 84), S. 11.
 
110
Vgl. hierzu Magiera, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Fn. 104), Art. 287 AEUV Rdn. 6.
 
111
Verfehlt hingegen Sonder (Fn. 80), S. 12, der hierin ein Spannungsverhältnis zwischen der primärrechtlichen Rechtsschutzgarantie und der agenturinternen Regelungsautonomie erkennt. Die durch Art. 263 Abs. 5 AEUV in Bezug genommenen Rechtsakte sind hingegen durch die Organe zu erlassendes Sekundärrecht und berühren insofern nicht unmittelbar die Regelungsautonomie der EIOPA (dies wäre höchstens dann der Fall, wenn der Sekundärrechtsakt – in bedenklichem Verständnis des Wesentlichkeitsgrundsatzes – EIOPA eine Verordnungsermächtigung erteilen würde).
 
112
Siehe oben Fn. 6 ff.
 
113
In Deutschland wurden diese Bedenken um die Budgethoheit insbesondere geäußert durch den hessischen Minister für Bundesangelegenheiten, Michael Boddenberg, zitiert in: Friedrich (Fn. 77), S. 1778. In England war der Initiator der Kritik insbesondere Lord Myners, der sog. Minister of the City of HM Treasury, siehe bspw. O’Grady, Sarkozy’s Plan to Muscle in on the City? in: The Independent vom 10.07.2009, S. 38. Bereits an den Personen der „Rädelsführer“ lässt sich erkennen, dass die Kritik besonders durch die Sorge um die Finanzplätze Frankfurt und London befeuert wurde.
 
114
Rat der Europäischen Union (Ecofin-Rat), Pressemitteilung 10737/09 vom 09.06.2009, S. 13, 14.
 
115
In Art. 23 Abs. 2 UA 5 des Entwurfs war noch eine qualifizierte Mehrheit nach Art. 205 Abs. 2 EGV (ab 2014 nach Art. 238 Nr. 2, 3 AEUV) vorgesehen.
 
116
Insbesondere Großbritannien hielt ununterbrochen an seiner Kritik fest, während Frankreich die Regelung des Kommissionsentwurfs bevorzugte und diese angeblich auch im Wege einer Kampfabstimmung durchsetzen wollte, siehe Hönighaus/Proissl, EU-Staaten ringen um Finanzaufsicht, in: Financial Times Deutschland vom 30.11.2009, S. 15.
 
117
Der durch den Ecofin-Rat herbeigeführte Kompromiss sah als Lösung zunächst vor, dass der belastete Mitgliedstaat eine einfache Mehrheit im Rat braucht, um einen unliebsame Entscheidung aufheben zu lassen und, sollte dies misslingen, die Möglichkeit offen stünde, den Europäischen Rat anzurufen und bei diesem eine Aufhebung zu beantragen (siehe Rat der Europäischen Union [Ecofin-Rat], Pressemitteilung 16838/09, S. 7 f. [insb. S. 8 a.E.]; Berschens [Fn. 9], S. 10 f.). Dies wurde vom Europäischen Parlament jedoch nicht aufgegriffen (Committee on Economic and Monetary Affairs des EP, Bericht A7-0170/2010 vom 26.05.2010, Änderungsantrag 88, S. 90) und sogar stark attackiert (siehe bspw. Proissl (Fn. 9), S. 15, der einen unbenannten Parlamentarier mit den Worten zitiert „[d]er Kompromiss ist für uns nicht die Verhandlungsbasis“. Siehe auch Berschens [Fn. 9], S. 10 und 11).
 
118
Vgl. Roche, Brüssel sorgt sich um neue Bankenaufsicht – EU-Regelwerk droht Aufweichung, in: Börsen-Zeitung vom 21.11.09, S. 1; Lebert, EU wittert deutsches Komplott gegen Bankenaufsicht, in: Financial Times Deutschland vom 23.11.09, S. 16.
 
119
Nicht ganz klar ist, ob dies auch gilt, wenn sich der Rat innerhalb der zweimonatigen Frist nicht mit der Angelegenheit beschäftigt. Es spricht jedoch einiges dafür, dass eine Erweiterung auf diesen Fall nur dann zulässig ist, wenn der Rat die Angelegenheit bewusst nicht auf die Agenda setzt.
 
120
In diese Richtung deutet auch Ksion, Begründung zu EIOPA-VOE, in: KOM (2009) 502 endg., S. 9 (Nr. 6.2.11.), wo die Entscheidungsbefugnis des Rates daran geknüpft wird, dass EIOPA seine Entscheidung „aufrechterhalten“ hat, was wiederum ein Ausdruck ist, der einen Satz vorher in Abgrenzung zu „abgeänderten“ Entscheidungen verwandt wurde.
 
121
Vgl. hierzu Czaja, Die außervertragliche Haftung der EG für ihre Organe (1996); von Bogdandy/Jacob, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Fn. 104), Art. 340 AEUV Rdn. 27 ff.; Gellermann, in: Streinz (Fn. 104), Art. 340 AEUV Rdn. 7 ff.; Ruffert, in: Calliess/Ruffert (Fn. 85), Art. 340 AEUV Rdn. 5 ff.
 
122
St. Rspr. seit EuGH, Rs. 4/69 (Lütticke./.Ksion), Slg. 1971, S. 325 (Rdn. 10) – noch mit einer leicht anderen Formulierung; EuGH, Rs. 153/73 (Holtz & Willemsen./.Rat und Ksion), Slg. 1974, S. 675 (Rdn. 7); vgl. auch Ruffert, in: Calliess/Ruffert (Fn. 85), Art. 340 AEUV Rdn. 7 (dort Fn. 16) m. w. N.
 
123
EuGH, Rs. 267/82 (Développement SA und Clemessy./.Ksion), Slg. 1986, S. 1907 (Rdn. 33); vgl. hierzu von Bogdandy/Jacob, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim (Fn. 104), Art. 340 EGV Rdn. 130.
 
124
CEIOPS, Protocol on Mediation Mechanism between Insurance and Pension Supervisors (CEIOPS-DOC-14/07) vom Oktober 2007.
 
Metadata
Title
Europäische Streitbeilegungsmechanismen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Versicherungsaufsichtsbehörden
EIOPA als Schlichter, Mediator, Schiedsrichter oder in genuinem Kleide?
Author
Jens Gal
Publication date
01-02-2013
Publisher
Springer-Verlag
Published in
Zeitschrift für die gesamte Versicherungswissenschaft / Issue 1/2013
Print ISSN: 0044-2585
Electronic ISSN: 1865-9748
DOI
https://doi.org/10.1007/s12297-013-0225-7

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