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23-11-2017 | Finanzbranche | Interview | Article

"Die Detailtiefe der IVV-Vorschriften ist deutlich größer geworden"

Author: Barbara Bocks

4:30 min reading time

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Interviewee:
Dr. Jens Jensen

ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Of Counsel im Frankfurter Büro von GGV. 

Die neue Institutsvergütungsverordnung (IVV), die endgültig zum 1. Januar 2018 greift, fordert Kreditinstituten und nachgeordneten Unternehmen viel ab. Jens Jensen erläutert die wichtigsten Punkte im Interview mit Springer Professional.

Springer Professional: Herr Jensen, was sind die größten Unterschiede zwischen der aktuellen Fassung der IVV 3.0 und ihrer bisherigen Version und wie bewerten Sie die Strenge der Regeln der aktuellen Fassung im Vergleich?

Jens Jensen: Wenn man die IVV 3.0 gegen die IVV 2.0 hält, fällt zu allererst auf, dass die Detailtiefe fast sämtlicher Vorschriften deutlich größer geworden ist, auch wenn sich an dem wesentlichen Regelungsgehalt vergleichsweise wenig geändert hat. Dies spiegelt sich auch in der bislang nur im Entwurf vorliegenden Auslegungshilfe der Bafin zur IVV 3.0 wider, die von bisher 21 Seiten auf 58 Seiten förmlich explodiert ist. Wenn ich abseits dieser allgemeinen Beobachtungen zwei besonders wichtige Änderungen benennen soll, dann ist dies neben einer deutlichen Verschärfung der Ex-Post-Mechanismen zur Risikoadjustierung bei Risikoträgern vor allem die Streichung des bisherigen § 27 Abs. 3 IVV, der bislang große Spielräume eröffnete, nachgeordnete Unternehmen von der gruppenweiten Vergütungsstrategie auszunehmen. Unter der IVV 3.0 sind nur AIFM- und OGAW-Investmentgesellschaften von der gruppenweiten Vergütungsstrategie ausgenommen, während alle anderen nachgeordneten Unternehmen, die selbst keine Institute sind, erfasst werden müssen. Und zwar auch dann, wenn diese eine Geschäftstätigkeit verfolgen, auf sie sich die Vorschriften der IVV nicht sinnvoll anwenden lassen. Oder wenn es sich um nachgeordnete Unternehmen mit geringem Einfluss auf das Gesamtrisikoprofil der Gruppe handelt.

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Neuordnung der Vergütung

Die IVV 3.0 bringt eine grundlegende Neuordnung der unterschiedlichen Vergütungskategorien mit sich. 

Bei welchen Punkten besteht für Institute ein sofortiger Handlungsbedarf und welche werden erst zeitverzögert für die Institute relevant?

Grundsätzlich sind die Regelungen der IVV 3.0 unmittelbar mit ihrem Erlass seit dem 4. August 2017 zu beachten. Mit § 28 gibt es aber eine Übergangsregelung, nach der insbesondere die strengeren Vorschriften für Risk Taker erst ab Beginn des auf den Erlass der IVV 3.0 folgenden Bonusbemessungszeitraums – dies ist in aller Regel der 1. Januar 2018 – verpflichtend sind. Natürlich wissen aber auch die Aufsichtsbehörden, dass die neuen Vorgaben der IVV 3.0 erst gegenüber den Mitarbeitern umgesetzt werden müssen. Überall dort, wo es Betriebsräte gibt, sind bestehende Betriebsvereinbarungen neu zu verhandeln beziehungsweise neue Betriebsvereinbarungen abzuschließen, weil Entgeltfragen umfassend der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz unterliegen. Das habe ich in dem Springer-Essential "Die Institutsvergütungsverordnung – Eine Analyse aus Sicht des Betriebsverfassungsgesetzes" im Detail herausgearbeitet. Die Verhandlung von Betriebsvereinbarungen nimmt gewöhnlich viel Zeit in Anspruch. Das gilt umso mehr, weil ja nicht nur die IVV 3.0 umzusetzen ist, sondern regelmäßig noch andere wichtige Dinge die Betriebspartner beschäftigen. Dies können Reorganisationen sein, in jedem Falle aber die ab 25. Mai 2018 zu befolgende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Deren Umsetzung wird wegen der empfindlichen Geldbußen, die bei Nichtbefolgung drohen, in allen Unternehmen höchste Priorität haben. Im Frühjahr 2018 finden deutschlandweit außerdem die turnusmäßigen Betriebsratswahlen statt. Dadurch kann es zu weiteren Verzögerungen bei der Umsetzung der IVV 3.0 kommen.

Ab welcher Größenordnung müssen Kreditinstitute sich um welche neuen Regelungen kümmern?

Die Schwelle von 15 Milliarden Euro, die auch schon bislang für die Unterscheidung zwischen bedeutenden und nicht-bedeutenden Instituten grundsätzlich maßgeblich war, bleibt vorerst bestehen. Insoweit heißt es aber, die Entwicklungen auf europäischer Ebene im Blick zu halten, hat doch die EU-Kommission am 23. November 2016 einen Ergänzungsvorschlag zur CRD IV-Richtlinie vorgelegt. Demzufolge ist die Schwelle zu einem bedeutenden Institut bereits bei Erreichen einer Bilanzsumme von nur fünf Milliarden Euro vorgesehen. Wenn die CRD IV-Richtlinie insoweit geändert wird, wird die deutsche Bankenaufsicht kaum umhinkommen, die IVV entsprechend nachzuschärfen.

Welche weiteren Schwellenwerte gelten?

Abseits dessen ist hier zudem die Schwelle von 50.000 Euro zu nennen. Deren Überschreiten unterliegt bei der variablen Vergütung von Risk Takern besonderen Anforderungen. Dieser Schwellenwert war bislang nur in der Auslegungshilfe zur IVV 2.0 definiert, während er nunmehr in § 18 Abs. 1 IVV 3.0 sogar in der Verordnung selbst geregelt ist. Der Betrag von 50.000 Euro findet sich übrigens auch dem Ergänzungsvorschlag zur CRD IV-Richtlinie. Er wird dort allerdings an die zusätzliche Voraussetzung geknüpft, dass die variable Vergütung relativ nicht mehr als ein Viertel der Gesamtvergütung des betreffenden Mitarbeitern ausmachen darf. Auch insoweit gilt es also, die weiteren Entwicklungen auf europäischer Ebene im Blick zu halten.

Wie können Kreditinstitute ihren Handlungsbedarf möglichst ressourcenschonend decken, beispielsweise durch externe Berater?  

Die Einbindung externer Berater in die Umsetzung aufsichtsrechtlicher Vergütungsvorgaben und in die Vergütungs-Governance ist bewährt. Sie erfährt aktuell jedoch unter dem Aspekt der RDG-Compliance nachhaltige Umwälzungen. 

Was bedeutet das genau?

RDG-Compliance meint, dass Institute bei der Beauftragung externer Berater auf die Einhaltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu achten haben. Es erlaubt grundsätzlich nur zugelassenen Rechtsanwälten, Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Auch wenn in der Praxis, mit Blick auf die zahlreichen etablierten Vergütungsberatungsunternehmen, die jedoch allesamt über keine Anwaltszulassung verfügen, bislang vielleicht eine andere Wahrnehmung geherrscht haben mag, ist Beratung zur IVV mit all den sich aus arbeitsrechtlicher Sicht stellenden Folgefragen reine Rechtsanwendung. Sie darf daher grundsätzlich nur von Anwälten beziehungsweise Kanzleien erbracht werden. Dies gilt umso mehr, wenn es allein um die Anpassung bestehender Vergütungssysteme an die Anforderungen der IVV 3.0 geht. Die Entgegennahme von RDG-widrigen Beratungsleistungen ist aus Sicht von Instituten zwar weder mit Strafen noch mit Bußgeldern belegt. Sie geht jedoch mit zahlreichen Haftungsrisiken einher, die teilweise gravierend sind. Aus diesem Grund gehe ich davon aus, dass RDG-Compliance künftig auch im Rahmen der Jahresabschlussprüfungen untersucht werden wird. Ein nachlässiger Umgang mit der Thematik kann dann ohne weiteres in entsprechenden Prüfungsfeststellungen münden.

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