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2017 | OriginalPaper | Chapter

29. Fördermittel zur Finanzierung von Energieerzeugung, -speicherung und -effizienzmaßnahmen

Author : Georg Glavanovits

Published in: Industrielle Energiestrategie

Publisher: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Für die erfolgreiche Gestaltung der Energiewende in Deutschland sind erhebliche Investitionen durch Industrieunternehmen in deren Energieinfrastruktur sowie kontinuierliche Innovationen und die Entwicklung und Markteinführung neuer Technologien und Produkte notwendig. Können diese Maßnahmen nicht durch Eigenkapital finanziert werden, so kann eine höhere Verschuldung notwendig werden. Aufgrund von Rating‐Kriterien kann eine Erhöhung der Verschuldung jedoch nicht wünschenswert sein. Hierbei können öffentliche Finanzierungshilfen eine Alternative darstellen, die aus Sicht der Industrieunternehmen prüfenswert ist. Im Weiteren wird zunächst ein kurzer Überblick über Kriterien der Förderungswürdigkeit sowie die förderungsfähigen Vorhaben und Förderinstrumente gegeben. Daran anschließend werden wesentliche Förderungen durch EU, Bund und Länder dargestellt. Abschließend werden die Herausforderungen, aber auch der Mehrwert von Förderungen zusammengefasst.

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Footnotes
1
Vgl. ABl. vom 20.5.2003 L 124/36.
 
2
Die KMU‐Empfehlung enthält zudem eine Konzernklausel, wonach die Angaben von Partnerunternehmen (Beteiligungen zwischen 25 Prozent und 50 Prozent) und verbundenen Unternehmen (Beteiligung von mehr als 50 Prozent) zu berücksichtigen sind.
 
3
Vgl. Art. 107 Abs. 1 AEUV verbietet die Vorteilsgewährung durch staatliche Mittel. Rechtlich gesehen handelt es sich bei EU‐Mitteln nicht um „staatliche Mittel“.
 
4
Vgl. ABl. vom 28.6.2014 C 200/1.
 
5
Vgl. VO 651/2014, ABl. vom 26.6.2014 L 187/1.
 
6
Bezüglich der Produktinnovation im Hinblick auf energieoptimierte Produkte von Industrieunternehmen wird auf Kap. 13 verwiesen.
 
7
Vgl. ABl. vom 27.6.2014 C 198/1.
 
8
Vgl. VO 1291/2013 vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014–2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG; ABl. vom 20.12.2013 L 347/104.
 
9
In Horizont 2020 sind folgende Länder assoziiert: Albanien, Bosnien & Herzegowina, Färöer‐Inseln, Island, Israel, Mazedonien (EJR), Moldau, Montenegro, Norwegen, Serbien, Türkei und die Ukraine. Mit der Schweiz besteht eine Teilassoziierung. Drittstaaten können zwar grundsätzlich an Förderprojekten teilnehmen, sie sind jedoch nicht automatisch förderfähig.
 
10
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bekanntmachung Forschungsförderung im 6. Energieforschungsprogramm „Forschung für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieversorgung“ vom 8. Dezember 2014. Die EU‐rechtliche Grundlage bildet der „Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation“ sowie die AGVO.
 
11
Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bekanntmachung der Änderung der Richtlinie für die Förderung von energieeffizienten und klimaschonenden Produktionsprozessen, vom 7. April 2014. Die EU‐rechtliche Grundlage bildet die AGVO.
 
12
Vgl. Bayerisches Energieforschungsprogramm, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Medien, Energie und Technologie vom 12. Januar 2015. EU‐rechtliche Grundlage ist die AGVO.
 
13
Vgl. Richtlinie vom 10. Dezember 2013, Thüringer Staatsanzeiger Nr. 4 vom 27. Januar 2014, S. 109.
 
14
Bezüglich der Compliance‐Fragestellungen wird auf Kap. 9 verwiesen.
 
Metadata
Title
Fördermittel zur Finanzierung von Energieerzeugung, -speicherung und -effizienzmaßnahmen
Author
Georg Glavanovits
Copyright Year
2017
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-07606-1_29

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