Nimmt man an, dass intelligente Agenten Handlungsfähigkeit, Schuldfähigkeit und Rechtssubjektivität besitzen, ergeben sich darüber hinaus eine Reihe Folgeprobleme, die allerdings nicht mehr Teil der eigentlichen Arbeit sind und daher nur überblicksartig dargestellt werden sollen. Das betrifft zum einen das Wesen der konkret zu verhängenden Sanktion und zum anderen den Umfang der Rechtssubjektivität, die oben dem Grunde nach angenommen wurde.