2021 | OriginalPaper | Chapter
Fünfter Abschnitt – Rettungswege, Öffnungen, Umwehrungen
Authors : Thomas Meyer, Justus Achelis, Annegret von Alven-Döring, Mathias Hellriegel, Matthias Kohl, Markus Rau
Published in: Bauordnung für Berlin
Publisher: Springer Fachmedien Wiesbaden
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Die Vorschrift des § 33 über die Herstellung der Rettungswege ist, neben der brandschutztechnischen Generalklausel des § 14, die wichtigste Brandschutzvorschrift der BauO; sie bestimmt die Erschließungsstruktur baulicher Anlagen erheblich und knüpft strukturell an die Erschließungsanforderungen des § 5 an. Bauliche Rettungswege dienen einerseits Personen als Fluchtweg (Selbstrettung) aus einer Gefahrensituation, andererseits kann die Feuerwehr über die Rettungswege verletzte Personen bergen und in Sicherheit bringen (Fremdrettung) und den Löschangriff vortragen. Zur Einbettung der Rettungsweganforderungen in das Brandschutzkonzept der BauO siehe § 14 (Rn. 4 ff.). Die Vorschriften der §§ 34 bis 36 über Anforderungen an die Bestandteile der Rettungswege, knüpfen an § 33 an. Besondere Anforderungen an das Rettungswegsystem können sich aus Technischen Baubestimmungen für Sonderbauten ergeben (vgl. A2.2.2 VV TB Bln). Das Fehlen eines zweiten Rettungsweges kann eine konkrete Gefahr darstellen, wenn kein Sicherheitstreppenraum vorhanden ist (vgl. OVG NRW, B. v. 15.12.2004 – 7 B 2142/04).