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Published in: Bankfachklasse 9/2021

01-09-2021 | Rechnungswesen

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Author: Meinrad Lippach

Published in: Bankfachklasse | Issue 9/2021

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Auszug

Begriffsbestimmung und Abgrenzung
■ Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind nach § 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) abnutzbare bewegliche Gegenstände des Anlagevermögens, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind und deren Anschaffungskosten bestimmte Höchstwerte nicht überschreiten.
■ Selbstständig nutzbar ist ein Wirtschaftsgut, wenn es unabhängig von anderen Wirtschaftsgütern seiner betrieblichen Zweckbestimmung nach verwendet werden kann. Aus diesem Grund sind etwa Peripheriegeräte eines Computers wie Monitor, Drucker oder Scanner keine GWG, da sie nur gemeinsam mit dem PC betrieben werden können. Tablets, Notebooks und Multifunktionsgeräte mit Druck-, Scan- und Faxeigenschaften gelten dagegen als GWG, weil sie für sich alleine verwendet können.
■ Weitere Beispiele für GWG sind Telefone, Smartphones, kleinere Büromöbel und Aktenvernichter.
Vereinfachungen bei der Abschreibung
■ Abnutzbare Gegenstände des Anlagevermögens sind nach § 253 Abs. 3 Handelsgesetzbuch (HGB) planmäßig über die Dauer ihrer betrieblichen Verwendung abzuschreiben. Die Abschreibungen verteilen die Anschaffungskosten auf die Nutzungsjahre und verringern als Aufwand den zu versteuernden Unternehmensgewinn, wodurch die Steuerlast sinkt (siehe Bankfachklasse, 7-8/2021, Seite 24-25).
■ Die planmäßige Abschreibung erfordert neben der buchmäßigen Erfassung am Ende eines jeden Geschäftsjahres einen relativ großen Verwaltungsaufwand. Jeder Gegenstand muss über Jahre hinweg in der Anlagenbuchhaltung mit einem Abschreibungsplan geführt und im Inventar mit seinem Restbuchwert ausgewiesen werden.
■ Aufgrund des hohen Arbeitsaufwands bei gleichzeitig geringer steuerlicher Auswirkung können Unternehmen Wirtschaftsgüter von geringem Wert vereinfacht abschreiben. Die Regelungen dazu finden sich im Steuerrecht. Einzelheiten nennt § 6 EStG. Das Handelsrecht sieht Abschreibungserleichterungen von Gütern mit geringem Wert dagegen nicht explizit vor.
■ Die handelsrechtlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften stehen den steuerrechtlichen GWG-Regelungen grundsätzlich nicht entgegen. Sie können daher nicht nur in der Steuerbilanz, sondern auch in der Handelsbilanz angewandt werden.
Grenzwerte
■ Damit ein Anlagegegenstand als GWG behandelt werden kann, dürfen seine Anschaffungskosten inklusive eventueller Nebenkosten den Betrag von 1.000,00 EUR nicht überschreiten. Innerhalb dieses Höchstwertes gibt es mit 250,00 EUR und 800,00 EUR zwei weitere Schwellenwerte, von denen Abschreibungsmöglichkeiten abhängen (siehe Seite 27 oben).
■ Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten den Maximalwert von 1.000,00 EUR überschreiten, ist nur die Regelabschreibung über die Dauer der in den Tabellen für die Absetzung für Abnutzung (AfA-Tabellen) festgelegten betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer möglich.
■ Bei allen Werten handelt es sich um Nettowerte, das heißt um Beträge ohne Umsatzsteuer. Das gilt auch dann, wenn die Vorsteuer nicht abzugsfähig und daher Bestandteil der Anschaffungskosten ist. Bei Kreditinstituten ist das der Fall, wenn Anschaffungen für umsatzsteuerfreie Bereiche erfolgen (siehe Bankfachklasse 5-6/2021, Seite 24-27). Beispiel: Für ein Registratursystem mit einem Rechnungspreis von 1.184,05 EUR inklusive 19 % Umsatzsteuer, das für die Kreditabteilung bestimmt ist, können die GWG-Regelungen genutzt werden, da die Anschaffungskosten netto mit 995,00 EUR unter dem Höchstwert von 1.000,00 EUR liegen.
Wahlmöglichkeiten der Abschreibung
Geringwertige Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten netto
bis 250,00 EUR = Sofortaufwand
■ können gemäß § 6 Abs. 2a Satz 4 EStG im Wirtschaftsjahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe gewinnmindernd erfasst werden.
 
■ Bei Zugang ins Betriebsvermögen werden sie unmittelbar als Aufwand im Soll eines sachlich geeigneten Aufwandskontos gebucht.
■ Durch die sofortige erfolgswirksame Erfassung ohne vorherige Aktivierung ist am Jahresende eine gesonderte Abschreibungsbuchung nicht mehr erforderlich.
über 250,00 bis 800,00 EUR = Sofortabschreibung
■ können gemäß § 6 Abs. 2 EStG bereits im Wirtschaftsjahr der Anschaffung voll, das heißt mit 100 % abgeschrieben werden.
■ Zur Dokumentation müssen die Gegenstände bei der Anschaffung zunächst auf dem Bestandskonto "Geringwertige Wirtschaftsgüter" aktiviert werden. Die Abschreibung wird erst beim Jahresabschluss über das Aufwandskonto "Abschreibungen auf geringwertige Wirtschaftsgüter" vorgenommen.
über 250,00 bis 1.000,00 EUR = Poolabschreibung
■ können gemäß § 6 Abs. 2a EStG zusammengefasst und unabhängig von ihrer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer über fünf Jahre abgeschrieben werden.
■ Hierzu müssen alle Anschaffungen eines Jahres in diesem Wertbereich in einen Sammelposten eingestellt werden. Der Gesamtwert der eingestellten Anlagegüter ist dann im Jahr des Erwerbs und in den darauffolgenden vier Jahren mit jeweils einem Fünftel gleichmäßig gewinnmindernd aufzulösen.
■ Buchungstechnisch werden die betreffenden Wirtschaftsgüter beim Kauf zunächst im Bestandskonto "Sammelposten (GWG)" aktiviert und beim Jahresabschluss jeweils fünfmal mit 20 % linear abgeschrieben. Der jeweilige Restwert des Sammelpostens wird in die Bilanz unter die Position Sachanlagen aufgenommen.
■ Der Sammelposten wird auch Pool genannt und das Abschreibungsverfahren entsprechend Poolabschreibung.
■ Sammelpostenregelung und Sofortabschreibung können in einem Geschäftsjahr nicht nebeneinander genutzt werden. Entscheidet sich ein Kreditinstitut für die Bildung eines Pools, dann müssen ihm alle in diesem Geschäftsjahr erworbenen Wirtschaftsgüter im vorgeschriebenen Wertbereich zugeführt werden. Die Sofortabschreibung von Wirtschaftsgütern mit Anschaffungskosten bis 800,00 EUR ist dann nicht mehr möglich. Umgekehrt schließt die Entscheidung für die Sofortabschreibung die Poolbildung aus. Anlagegegenstände über 800,00 EUR unterliegen dann der Regelabschreibung über die voraussichtliche Nutzungszeit. Sofort- und Poolabschreibung sind also wirtschaftsjahrbezogene Wahlrechte. Die Entscheidung für eine der beiden Optionen kann abhängig von der Erfolgssituation für jedes Geschäftsjahr neu getroffen werden.
■ Generell gilt: Anstatt die GWG-Wahlrechte zu nutzen, können Unternehmen bewegliche, selbstständig verwendbare und abnutzbare Anlagegegenstände mit Anschaffungskosten bis 1.000,00 EUR auch auf einem Sachanlagekonto aktivieren und planmäßig über die Jahre der betrieblichen Nutzung abschreiben.
Aufzeichnungspflichten
■ Für Anlagegüter mit Anschaffungskosten bis 250,00 EUR, die sofort als Betriebsausgabe geltend gemacht werden, bestehen bis auf die buchmäßige Erfassung des Zugangs auf einem Aufwandskonto keine Aufzeichnungspflichten.
■ GWG im Wertintervall von mehr als 250,00 bis einschließlich 800,00 EUR, für die die Sofortabschreibung gewählt wurde, müssen in ein besonderes laufend geführtes Verzeichnis aufgenommen werden, aus dem neben der genauen Bezeichnung der einzelnen Wirtschaftsgüter der Tag und die Kosten der Anschaffung hervorgehen.
■ Sind die erforderlichen Angaben bereits aus der Buchführung ersichtlich, etwa durch die kontenmäßige Erfassung des Zugangs der Anlagegüter, so muss das Verzeichnis nicht geführt werden.
■ Wird die Option des Sammelpostens genutzt, gibt es über die buchmäßige Einstellung der Wirtschaftsgüter in den Pool hinaus ebenfalls keine weiteren Pflichten der Dokumentation.

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Metadata
Title
Geringwertige Wirtschaftsgüter
Author
Meinrad Lippach
Publication date
01-09-2021
Publisher
Springer Fachmedien Wiesbaden
Published in
Bankfachklasse / Issue 9/2021
Print ISSN: 0170-6659
Electronic ISSN: 2192-8665
DOI
https://doi.org/10.1007/s35139-021-0626-2

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