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29-04-2021 | Gewinn- und Verlustrechnung | Schwerpunkt | Article

Verluste steueroptimal nutzen

Author: Sylvia Meier

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Viele Unternehmen erzielten im vergangenen Jahr Verluste. Nun müssen sie prüfen, welche steuerlichen Verrechnungsmöglichkeiten sich ergeben. Durch gesetzliche Neuregelungen wird der Verlustabzug aktuell zu einem wichtigen Instrument der Liquiditätssicherung.

Der Ausbruch der Corona-Pandemie hatte vielfältige Auswirkungen auf Gesellschaft, Politik und Wirtschaft. Einige Branchen stehen nun enorm unter finanziellem Druck, wie beispielsweise die Hotellerie und Gastronomie. In vielen Fällen wurden im Jahr 2020 hohe Verluste erzielt: Durch die Lockdownmaßnahmen gingen bei zahlreichen Unternehmen die Umsätze zurück. Die laufenden Kosten, wie beispielsweise Mieten, Bankkredite oder auch Personalvergütung, mussten weiterhin getragen werden.

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Ziele der Verlustnutzung

Ziel der unternehmerischen Verlustnutzungspolitik ist die möglichst zeitnahe und umfassende Verrechnung bereits entstandener Verluste einer Konzerngesellschaft mit möglichst hoch besteuerten steuerpflichtigen Gewinnen entweder bei der Verlust-Gesellschaft selber und/oder bei einer anderen Konzerngesellschaft sowie die Vermeidung zukünftiger nicht oder nur beschränkt nutzbarer Verluste. Vereinfachend ist der Barwert der Steuerersparnis aus steuerlichen Verlustvorträgen zu maximieren.

"Verluste sind eine alltägliche Begleiterscheinung unternehmerischer Betätigung. Sie entstehen in Anlauf- und Krisensituationen vor allem bei zyklischem oder risikoträchtigem Geschäft und weisen in der Regel auf eine verminderte Leistungsfähigkeit des verlusterzielenden Unternehmens hin", erklären die Springer-Autoren Jan Becker, Rüdiger Loitz, Moritz Mühlhausen im Buchkapitel "Bedeutung der Verlustnutzung" (Seite 3). 

Verluste im deutschen Steuerrecht

Für Unternehmen stellt sich in dieser wirtschaftlich angespannten Lage die Frage: Wie kann der Verlust zumindest steuerlich geltend gemacht werden, sodass die Steuerbelastung im Idealfall entsprechend gemindert wird? Hierbei gibt es vieles zu beachten, denn im deutschen Steuerrecht ist die Verlustnutzung aufgrund strenger Regelungen häufig nur begrenzt möglich. Becker, Loitz und Mühlhausen erklären im Buchkapitel "Grundlagen der Verlustverrechnung im deutschen Steuerrecht"(Seite 81):

Das deutsche Steuerrecht sieht zwei Formen der rechtsträgerinternen Verlustverrechnung vor, den Verlustausgleich innerhalb eines Veranlagungszeitraums gemäß § 2 Abs. 3 EStG und den intertemporären Verlustabzug nach § 10d EStG."

Für Unternehmen, die nun aufgrund der Corona-Pandemie Verluste erlitten haben, wird in den meisten Fällen ein Verlustrücktrag beziehungsweise ein Verlustvortrag nach § 10d Einkommensteuergesetz EStG von Vorteil sein. Hat also ein Unternehmen 2019 noch Gewinne erzielt und 2020 einen Verlust erwirtschaftet, wäre im Falle von § 10d zunächst zu prüfen, ob der Verlustrücktrag infrage kommt. Die Autoren weisen darauf hin, dass der Rücktrag von Verlusten in zeitlicher Hinsicht auf den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum limitiert ist. 

Zudem ist neben weiteren Voraussetzungen ein Höchstbetrag zu beachten: Bisher konnte nach § 10d Abs. 1 Satz 1 EStG der Verlust vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen bis zu einem Betrag von einer Millionen Euro, beziehungsweise bei zusammenveranlagten Ehegatten bis zu einem Betrag von zwei Millionen Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des Vorjahres abgezogen werden.

Neue Höchstbeträge beim Verlustrücktrag

Doch mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Höchstbeträge auf fünf Millionen beziehungsweise zehn Millionen Euro erhöht. Mit dem dritten Corona-Steuerhilfegesetz weitete der Gesetzgeber diese Maßnahme noch einmal aus und erhöhte die Beträge auf zehn beziehungsweise 20 Millionen Euro. Zudem können Unternehmen nach § 111 EStG einen erstmaligen oder geänderten Antrag auf Berücksichtigung des vorläufigen Verlustrücktrags für 2020 stellen, bei dem ebenfalls die neuen Höchstbeträge anzuwenden sind. 

Für Unternehmen bedeutet dies, das Verluste in einem größeren Umfang als bisher verrechnet werden können. Die Steuerbelastung kann so erheblich gemindert und mehr Liquidität gesichert werden. Es ist zu erwarten, dass zahlreiche Unternehmen sich mit dieser Thematik befassen werden.

Liquidität optimieren und Verlustrücktrag nutzen 

Wenn ein Verlustrücktrag nicht infrage kommt, weil bereits im Vorjahr Verluste erzielt worden sind, kommt ein Verlustvortrag infrage. Hier gibt es zwar keine zeitliche Begrenzung. Doch betragsmäßig ist der Verlustvortrag deutlich mehr eingeschränkt (§ 10d Abs. 2 EStG). Die großzügigen Höchstbeträge, die der Gesetzgeber beim Verlustrücktrag berücksichtigt, können dann nicht genutzt werden.

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