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1999 | Book | 2. edition

Handelsrecht

Author: Prof. Dr. iur. Hartmut Oetker

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

Book Series : Springer-Lehrbuch

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About this book

Das Handelsrecht zählt in allen Prüfungsordnungen zu den zivilrechtlichen Pflichtfächern. Es ist auch in den Prüfungsordnungen der wirtschaftsrechtlichen Wahlfachgruppen integriert. Der Autor legt auf der Grundlage der aktuellen Reformgesetze und der ersten Stellungnahmen zu ihnen seinen Schwerpunkt auf diejenigen Bereiche, die von allen Studierenden beherrscht werden müssen. Er konzentriert sich auf die wissenschaftliche Aufbereitung der Grundstrukturen und den steten Blick auf die juristische Argumentation. Didaktisch ist dieses Lehrbuch auf die studentischen Bedürfnisse zugeschnitten. Die Hinweise in den Literaturübersichten beschränken sich weitgehend auf wenige vertiefende Darstellungen, Beiträge in den Ausbildungszeitschriften sowie exemplarische Fallösungen. Fragen zur Selbstkontrolle des erworbenen Wissensstandes sowie die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft zum Handelsrecht machen das Werk zu einem wertvollen Studienbegleiter.

Table of Contents

Frontmatter
§ 1. Das Handelsrecht als Sonderprivatrecht
Zusammenfassung
Die präzise inhaltliche Umschreibung des Rechtsstoffes, der dem Ordnungsbegriff „Handelsrecht“ zuzuweisen ist, fällt schwer. Eine formale Anknüpfung an die kodifikatorische Klammer, das Handelsgesetzbuch, liegt zwar nahe, scheidet aber aus, weil es bereits auf den ersten Blick Materien aufnimmt, die dem Gesellschaftsrecht zuzuordnen sind. So mögen die Regelungen des Zweiten Buches des Handelsgesetzbuches zur Offenen Handelsgesellschaft, zur Kommanditgesellschaft und zur Stillen Gesellschaft zwar historisch mit einer gewissen Berechtigung in das Handelsgesetzbuch aufgenommen worden sein,1 sie bilden jedoch aus heutiger Sicht wegen ihrer Zuordnung zum Gesellschaftsrecht einen systematischen Fremdkörper.2 Das gilt entsprechend für die Bestimmungen zu den Handlungsgehilfen (§§ 59 bis 83 HGB). Sie beinhalten eine allgemeine arbeitsrechtliche Materie, deren Einfügung in das Handelsgesetzbuch nur historisch verständlich ist, da zur damaligen Zeit ein allgemeines Arbeitsvertragsrecht fehlte.3
Hartmut Oetker
§ 2. Der Kaufmann als subjektive Anknüpfung des Handelsrechts
Zusammenfassung
Der personelle Anwendungsbereich des Handelsrechts wird definiert durch den Kaufmannsbegriff. Ihn legt das Handelsgesetzbuch in den §§ 1 bis 7 verbindlich für die gesamte Kodifikation fest.1 Für eine von den §§ 1 bis 7 HGB abweichende Auslegung des Kaufmannsbegriffs bei der Anwendung solcher Normen des Handelsgesetzbuches, die diesen Rechtsbegriff in ihren Tatbestand aufnehmen (z.B. §§ 343 Abs. 1, 366 Abs. 1 HGB), ist kein Raum. Zu erwägen ist allenfalls eine entsprechende Anwendung der jeweiligen Vorschriften auf Nichtkaufleute.
Hartmut Oetker
§ 3. Der Schutz des Privatrechtsverkehrs durch das Handelsregister
Zusammenfassung
Das Handelsrecht verpflichtet den Kaufmann im Interesse des Rechtsverkehrs in hohem Maße zur Publizität. Im Mittelpunkt steht hierfür traditionell das Handelsregister, in dem der Öffentlichkeit für den Rechtsverkehr wesentliche Tatsachen bekannt gemacht werden. Aufgrund dieses Zwecks steht jedermann ein Einsichtsrecht zu (§ 9 HGB). Zu den in das Handelsregister einzutragenden Tatsachen gehören vor allem die Kaufmannseigenschaft, die Firma und die Prokura. Sie sind im Hinblick auf das Privatrecht von besonderer Bedeutung, weil das Gesetz die Registereintragung mit einem starken Vertrauensschutz zugunsten des Rechtsverkehrs verknüpft (§§ 5, 15 HGB). Wegen dieses engen Zusammenhangs mit dem Privatrecht beschränkt sich die hiesige Darstellung auf das Handelsregister und die ihm durch § 15 HGB zugeschriebenen Publizitätswirkungen für den Rechtsgeschäftsverkehr.
Hartmut Oetker
§ 4. Das Recht der Firma
Zusammenfassung
Das Recht der Firma bildet im Handelsgesetzbuch den Dritten Abschnitt des Ersten Buches und umfaßt in den §§ 17 bis 37a HGB den Kernbestand an Vorschriften, die das Recht der Firma ausgestalten. Firmenrechtliche Bedeutung besitzen darüber hinaus eine Vielzahl verstreuter Einzelregelungen. Sie reichen von den Sonderbestimmungen in § 4 AktG, § 4 GmbHG, § 3 GenG und § 2 PartGG über die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (z.B. §§ 18, 125, 200 UmwG) bis hin zu den Regelungen im Gesetz über das Kreditwesen, die die Aufnahme der Bezeichnung „Bank“ oder „Sparkasse“ in die Firma bestimmten Unternehmen vorbehalten (§§ 39 bis 43 KWG) sowie der Vorschrift des § 53 SteuerberG, der die Bezeichnung „Steuerberatungsgesellschaft“ Steuerberatungsgesellschaften i.S. der §§ 49 ff. SteuerberG vorbehält. Entsprechendes regelt § 59k Abs. 2 BRAO für Rechtsanwaltsgesellschaften i.S. der §§ 59c ff. BRAO. Soweit im Rahmen des Firmenrechts das Registergericht tätig wird, richtet sich das Verfahren nach den §§ 132 bis 139 FGG; auf die Firma bezogene Sonderbestimmungen enthalten die §§ 140 und 141 FGG, die den unbefugten Firmengebrauch und die Löschung der Firma regeln. Einen Schutz der Firma begründen darüber hinaus die §§ 12, 823 Abs. 1 und 1004 BGB, deren Stellenwert für das Recht der Firma hier nicht vertieft werden soll.1 Ergänzend sind die Vorschriften des Markengesetzes zu nennen, die den Schutz des zum Bestandteil der Firma erhobenen Unternehmenskennzeichens regeln; einschlägig sind diesbezüglich vor allem die §§ 5, 6, 12, 15, 18, 19, 22 bis 25 MarkenG.2
Hartmut Oetker
§ 5. Die handelsrechtliche Vertretungsmacht
Zusammenfassung
Im Handelsverkehr werden rechtsgeschäftliche Willenserklärungen regelmäßig nicht von dem Kaufmann selbst, sondern durch einen Vertreter im Namen des Kaufmanns abgegeben. Deshalb traf bereits der Vorgänger des Handelsgesetzbuches, das Allgemeine Deutsche Handelsgesetzbuch aus dem Jahre 1870, angesichts des damaligen Fehlens einer allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Kodifikation in Deutschland mit den Art. 41 ff. und den Art. 47 ff. eigenständige Sonderregeln zur Stellvertretung. Die Bestimmungen zur Prokura (Art. 41 ff. ADHGB) und zur Handlungsvollmacht (Art. 47 ff. ADHGB) wurden trotz des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuches mit den §§ 48 ff. HGB (Prokura) und den §§ 54 ff. HGB (Handlungsvollmacht) fortgeführt. Das ist vor allem wegen der besonderen Ausgestaltung des jeweiligen Umfangs der Vertretungsmacht gerechtfertigt. Durch die Gewährleistung eines Vertrauensschutzes für die von einem Vertreter vorgenommenen Geschäfte, die „der Betrieb eines Handelsgewerbes“ mit sich bringt, trägt das Gesetz dem Bedürfnis des Handelsverkehrs nach möglichst unkomplizierten Regeln für das rechtsgeschäftliche Handeln Rechnung. Er soll vor einer in jedem Einzelfall notwendigen Prüfung bewahrt werden, ob der Vertreter stets mit Vertretungsmacht ausgestattet ist.
Hartmut Oetker
§ 6. Der Kaufmann als Absatzmittler
Zusammenfassung
Für den Absatz von Produkten, die Kundenbetreuung und die Vermittlung von Dienstleistungen bedienen sich heute die meisten Unternehmen anderer Unternehmen. Diese sind, obwohl rechtlich selbständig, oftmals mehr oder weniger intensiv und dauerhaft in die Vertriebs- und Betreuungssysteme der sie betrauenden Unternehmen einbezogen. Hierdurch kann bei der Marktbetreuung die Sachkunde spezialisierter Unternehmen genutzt und damit kostengünstiger und effektiver als mit eigenen Angestellten operiert werden. Darüber hinaus unterliegt das Unternehmen nicht den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Belastungen und Bindungen, die mit der Beschäftigung von Arbeitnehmern verbunden sind. Exemplarisch läßt sich das am Kraftfahrzeughandel aufzeigen. Denkbar ist zunächst, daß Herstellung und Vertrieb der Kraftfahrzeuge durch ein einziges Unternehmen organisiert werden. Der Vertrieb der Kraftfahrzeuge wird in diesem Fall von dem Hersteller mit eigenem Personal durchgeführt. Die Praxis hat jedoch einen anderen Weg beschritten: Der Vertrieb wird von rechtlich selbständigen Vertragshändlern übernommen, die auf eigene Rechnung und mit eigenem unternehmerischen Risiko am Markt operieren. Gleichwohl sind sie durch zumeist gleichförmig ausgestaltete Vertragshändlerverträge1 in die Absatzorganisation des Kraftfahrzeugherstellers eingebunden.
Hartmut Oetker
§ 7. Allgemeine Vorschriften für Handelsgeschäfte
Zusammenfassung
Als weiteren Schwerpunkt faßt das Handelsgesetzbuch in seinem Vierten Buch wesentliche Bestimmungen für Handelsgeschäfte zusammen. Ebenso wie das Bürgerliche Gesetzbuch greift es hierbei auf die klassische Gesetzestechnik zurück und faßt die allgemeinen und für alle Handelsgeschäfte oder zumindest für eine Gruppe von ihnen geltenden Vorschriften in einem Allgemeinen Teil (Erster Abschnitt: §§ 343 bis 372 HGB) zusammen. Erst mit dem Zweiten Abschnitt des Vierten Buches (§§ 373 ff. HGB) beginnt der „Besondere Teil“, der — vergleichbar mit dem „Besonderen Schuldrecht” — die für einzelne im Handelsverkehr besonders verbreiteten Vertragstypen geltenden Besonderheiten normiert. Hierdurch werden insbesondere der Handelskauf (§§ 373 ff. HGB), das Kommissionsgeschäft (§§ 383 ff. HGB), das Frachtgeschäft (§§ 407 ff. HGB), das Speditionsgeschäft (§§ 453 ff. HGB) und das Lagergeschäft (§§ 467 ff. HGB) spezialgesetzlich ausgestaltet.
Hartmut Oetker
§ 8. Der Handelskauf
Zusammenfassung
Die Vorschriften des Vierten Buches über einzelne Handelsgeschäfte beginnen in Anlehnung an die Systematik des Besonderen Schuldrechts mit dem Handelskauf. Er erfährt in den §§ 373 bis 382 HGB indessen keine abschließende Aufbereitung. Das Gesetz beschränkt sich darauf, einige zentrale Abweichungen und Ergänzungen zu den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu normieren, die wegen der Subsidiaritätsklausel in Art. 2 Abs. 1 EGHGB auch für den Handelskauf gelten. Die rechtlichen Probleme des Handelskaufs lassen sich deshalb nur durch einen gemeinsamen Blick auf die §§ 373 ff. HGB und die §§ 433 ff. BGB bewältigen. Die Beantwortung der beim Handelskauf auftretenden rechtlichen Fragen beginnt deshalb regelmäßig zunächst mit den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen (§§ 433 ff. BGB). In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob die speziellen handelsrechtlichen Vorschriften zu abweichenden Problemlösungen führen.
Hartmut Oetker
§ 9. Das Kommissionsgeschäft
Zusammenfassung
Neben den Transportgeschäften, die beginnend mit dem Vierten Abschnitt des Vierten Buches im Handelsgesetzbuch geregelt sind,1 steht das Kommissionsgeschäft im Mittelpunkt der übrigen Handelsgeschäfte. Die vertiefte Würdigung dieses in den §§ 383 bis 406 HGB spezialgesetzlich ausgeformten besonderen Typs eines Geschäftsbesorgungsvertrages (vgl. § 384 Abs. 2 HGB: „Geschäftsbesorgung“) ist vor allem deshalb lehrreich, weil bei ihm zahlreiche allgemeine Rechtsprobleme auftreten, für die das Kommissionsgeschäft plastisches Anschauungsmaterial liefert.
Hartmut Oetker
§ 10. Das Vertragsrecht der Transportgeschäfte
Zusammenfassung
Im Hinblick auf die weiteren im Handelsgesetzbuch geregelten Handelsgeschäfte sollen die in den §§ 407 bis 475h HGB zusammengefaßten Transportgeschäfte in ihren Grundzügen dargestellt werden. Mit den vorgenannten Bestimmungen werden die wichtigsten Verträge des Transportgewerbes ausgestaltet. Im einzelnen handelt es sich um den Frachtvertrag (§§ 407 ff. HGB) mit den Unterarten des Umzugsvertrages (§§ 451 ff. HGB) und des Vertrages über den multimodalen Transport (§§ 452 ff. HGB)1, den Speditionsvertrag (§ 453 ff. HGB) sowie den Lagervertrag (§ 467 ff. HGB). Ihre jetzige Ausprägung haben die vorgenannten Verträge durch das Transportrechtsreformgesetz2 erfahren, das die bislang geltenden Vorschriften harmonisiert und die zum Teil verstreuten Einzelregelungen zusammengeführt hat.3
Hartmut Oetker
Backmatter
Metadata
Title
Handelsrecht
Author
Prof. Dr. iur. Hartmut Oetker
Copyright Year
1999
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-662-07728-3
Print ISBN
978-3-540-66417-8
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-662-07728-3