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2021 | OriginalPaper | Chapter

1. Insolvenzrecht kompakt

Authors : Bernd Heesen, Vinzenth Wieser-Linhart

Published in: Basiswissen Insolvenz

Publisher: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Die Unternehmenskrise kann ein elementarer Bestandteil unternehmerischen Handelns werden. Jedes Unternehmen ist (unternehmerischem) Risiko ausgesetzt, und generell kann auch jedes Unternehmen in Schieflage geraten oder insolvent werden. Sicherlich haben Sie schon einmal von dem „Rating“ eines Unternehmens bei der Bank gehört. Dies ist nichts anderes als die geschätzte Insolvenzwahrscheinlichkeit des Unternehmens, übersetzt in ein Skalensystem.

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Footnotes
1
Stand April 2021, eine detaillierte Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen entfällt, da sicherlich im Laufe des Jahres mehrfach Änderungen eintreten werden und damit keine Allgemeingültigkeit vorliegen wird. Stand April 2021, eine detaillierte Darstellung der gesetzlichen Bestimmungen entfällt, da sicherlich im Laufe des Jahres mehrfach Änderungen eintreten werden und damit keine Allgemeingültigkeit vorliegen wird.
 
2
RIS-Justiz RS0059774.
 
3
ÖJZ 1986/86 = GesRZ 1986, 97.
 
4
Der Gesellschafter kann einen Eigenkapital ersetzenden Kredit samt den darauf entfallenden Zinsen nicht zurückfordern, solange sich die Gesellschaft in der Krise befindet und nicht saniert ist.
 
5
Es wird die fiktive Versteigerung des Vermögens angenommen.
 
6
Die Terminologie unterscheidet sich hier in Österreich und Deutschland, inhaltlich sind jedoch die Fortbestehensprognose und die Fortführungsprognose weitestgehend identisch.
 
7
Bilanzierungshilfen wie Aktivierung von Ingangsetzungskosten sind nicht ansetzbar.
 
8
Folgend wird Fortführungsprognose als Synonym für Fortbestehensprognose verwendet.
 
9
Für interessierte Leser finden Sie Näheres dazu unter: Konecny/Schubert § 67 KO, Rz 90 bzw. Buchegger, InsR II/2 § 67 KO, Rz 40 ff.
 
10
Eigenkapital zzgl. unversteuerter Rücklagen/Gesamtkapital abzgl. Anzahlungen auf Vorräte.
 
11
Nettoverbindlichkeiten/Mittelüberschuss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.
 
12
in § 255 a Abs. 2 Satz 1 InsO gesetzlich verankert.
 
13
Näheres hierzu finden Sie unter § 255a Abs. 2 InsO.
 
14
Für die nicht nachrangigen Gläubiger ist im gestaltenden Teil des Insolvenzplans anzugeben, um welchen Bruchteil die Forderungen gekürzt, für welchen Zeitraum sie gestundet, wie sie gesichert oder welchen sonstigen Regelungen sie unterworfen werden sollen.
 
15
§ 243 InsO.
 
16
§ 244 InsO.
 
17
Fingierte Zustimmung nach § 246 InsO.
 
18
Obstruktionsverbot nach § 245 InsO.
 
19
Sozialversicherungsträger dürfen per Statuten nicht einem Insolvenzplan zustimmen.
 
20
§ 270 Abs. 2 InsO.
 
21
§ 270 Abs. 3 InsO.
 
22
§§ 270 c, 274 InsO.
 
23
§§ 102 ff. IO.
 
24
§§ 105 ff. IO.
 
25
§ 148 IO.
 
26
§ 141 ff. IO.
 
27
bzw. Sachwalters bei Insolvenzplanverfahren mit Eigenverwaltung in Deutschland oder Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung in Österreich.
 
28
Für Deutschland werden Sie in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) fündig, entsprechende Gesetzestexte für Österreich finden Sie unter § 82 IO.
 
29
Diese speziellen Fälle finden Sie für Deutschland im Gesetz unter § 75 InsO bzw. für Österreich unter § 91 IO.
 
30
Ausnahme hiervor bildet das Schutzschirmverfahren, bei dem der Schuldner den vorläufigen Sachwalter bestimmt.
 
31
Die Anfechtung muss geeignet sein, im Erfolgsfall auch wirklich einen Vorteil für die benachteiligten Insolvenzgläubiger zu bewirken.
 
32
Für die interessierten Leser unter Ihnen: Suchen Sie im Internet doch einmal das BGH-Urteil vom 07.03.2013 Az. IX ZR 7/12.
 
33
Dieses Beispiel finden Sie leicht abgeändert ausjudiziert unter: LG für Strafsachen Wien 11 Hv 2272/00.
 
34
Eigenkapital zu Buchwerten/Bilanzsumme.
 
35
Fiktive Schuldentilgungsdauer = Effektivverschuldung/Mittelüberschuss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit Effektivverschuldung:
Rückstellungen + Verbindlichkeiten − Anzahlungen auf Vorräte − Wertpapiere des Umlaufvermögens − Kassenbestand, Guthaben bei Kreditinstituten, SchecksMittelüberschuss aus der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit:
Jahresüberschuss + Abschreibungen auf das Anlagevermögen + Verluste aus dem Abgang von Anlagevermögen − Zuschreibungen zum Anlagevermögen − Gewinne aus dem Abgang von Anlagevermögen +/− Veränderung langfristige Rückstellungen.
 
36
Verweis über § 58 BImSchG.
 
37
Die interessierten Leser finden wichtige Gründe unter § 626 Abs. 1 BGB.
 
38
Eine taxative Aufzählung der verpönten Motive finden Sie unter § 105 Abs. 3 Zif. 1 ArbVG.
 
39
Näheres hierzu unter § 105 Abs. 3 Zif. 2 ArbVG.
 
40
Gemäß § 10 Mutterschutzgesetz.
 
41
Gemäß § 7 Elternkarenzurlaubsgesetz.
 
42
§ 15 BAG.
 
43
Der Arbeitnehmer erhält diese vom Insolvenzausfallgeld trotzdem zur Gänze erstattet.
 
44
In Österreich ist das Wort Service sächlich, es heißt: das Service.
 
45
Der Gläubiger muss erklären, dass er seine Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals, im Falle der Liquidation erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger, begehrt und dass wegen dieser Forderung kein Insolvenzverfahren eröffnet werden muss.
 
46
Eine stille Gesellschaft muss meist nicht in das Firmenbuch/Handelsregister eingetragen werden.
 
47
In Deutschland siehe § 25 HGB, in Österreich § 1409 ABGB.
 
48
§ 613 a BGB.
 
49
§ 3 AVRAG.
 
50
Mehrheit (>50 %) der anwesenden Gläubiger (Köpfe) sowie Mehrheit der anwesenden Forderungssumme.
 
51
Local Loan v. Hunt, 229 U. S., 234, 244.
 
Metadata
Title
Insolvenzrecht kompakt
Authors
Bernd Heesen
Vinzenth Wieser-Linhart
Copyright Year
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-34714-7_1