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2018 | Book

Investmentsteuerrecht

Einführung

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About this book

Dieses Buch bietet eine aktuelle und praxisnahe Einführung in die komplizierte Materie des Investmentsteuerrechts, die immer mehr an Bedeutung zunimmt, denn nach jüngsten Schätzungen besitzen schon ca. 60% aller deutschen Haushalte Anteile an Investmentfonds. Der Schwerpunkt der Darstellung im Buch liegt auf der Besteuerung des Anlegers. Eine Vielzahl von Praxishinweisen und Beispielen rundet die Darstellung ab.

Für die 3. Auflage wurde das Buch vollständig überarbeitet und auf den aktuellen Rechtsstand nach der Investmentsteuerreform 2018 angepasst.

Table of Contents

Frontmatter
1. Einleitung
Zusammenfassung
Die wirtschaftliche Bedeutung der Kapitalanlage über Investmentfonds ist ungebrochen. In 2010 besaßen laut einer am 5.10.2010 veröffentlichten Studie des Zentrums für europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) rund 60 % aller deutschen Haushalte Anteile an Investmentfonds. Dabei sind aus wirtschaftlicher Sicht an einer solchen Investmentanlage sowohl die Anleger als Investoren, die Verwahrstelle, welche den Investmentfonds verwaltet, sowie die Kapitalverwaltungsgesellschaft beteiligt. Der Besteuerung nach dem Investmentsteuergesetz unterfallen jedoch ausschließlich die Anleger sowie die Investmentfonds, bei denen eine Verknüpfung zum Inland vorliegt (z. B. inländischer Fonds, inländischer Anleger oder inländische Vermögensgegenstände). Dabei gelten als Investmentfonds i. S. d. InvStG im Grundsatz alle Anlagevehikel, welche als sog. Investmentvermögen dem Aufsichtsrecht (KAGB) unterliegen. Die Ausnahmen in § 1 Abs. 3 InvStG und Ergänzungen in § 1 Abs. 2 InvStG (fiktive Investmentfonds) sind zu beachten. Damit unterfallen dem InvStG sowohl offene als auch geschlossene Fonds. Für die Besteuerung unterscheidet das InvStG seit der grundlegenden Änderung durch die Investmentsteuerreform 2018 zwischen (Publikums-)Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds. Es beinhaltet für diese beiden Fondstypen unterschiedliche Besteuerungssysteme. Erstmals basiert das Investmentsteuerrecht auf dem Intransparenzprinzip, welchem die (Publikums-)Investmentfonds ausnahmslos unterfallen. Die bislang angestrebte Gleichstellung der Anlage über einen Fonds mit der Direktanlage wird dadurch aufgegeben. Nunmehr findet im Grundsatz zunächst eine Besteuerung auf Fondsebene und anschließend auf Anlegerebene statt. Das Transparenzprinzip kann lediglich für Spezial-Investmentfonds zur Anwendung kommen. Ihnen steht ein Wahlrecht zu, ob sie nach dem Transparenz oder dem Intransparenzprinzip besteuert werden wollen.
Katrin Dorn
2. Anwendungsbereich des InvStG
Zusammenfassung
Das Investmentsteuerrecht findet Anwendung auf Investmentfonds und deren Anleger. Im Grundsatz gilt, dass alle Investmentvermögen, die dem Aufsichtsrecht (KAGB) unterliegen, auch dem Investmentsteuergesetz unterfallen. Damit werden vom Investmentsteuergesetz sowohl offene als auch geschlossene Fonds erfasst, eine Ausnahme gilt u. a. für inländische Anlagevehikel in der Rechtsform einer Personengesellschaft. Dieser Gleichlauf des Aufsichtsrechts und Steuerrechts wird durch einen Verweis in § 1 Abs. 2 InvStG zur Definition der „Investmentfonds“ erreicht. Nach diesem Verweis auf § 1 Abs. 1 KAGB nach sind für die Auslegung dieses steuerlichen Begriffes die aufsichtsrechtlichen Regelungen heranzuziehen. Für die Auslegung der Begriffe können somit auch die Schreiben der BaFin herangezogen werden, auch wenn keine rechtliche Bindung des Steuerrechts an den Aufsichtsrecht besteht. Zu beachten ist, dass § 1 Abs. 2 InvStG bestimmte Erweiterungen (z. B. für „Ein-Anleger-Fonds“) und § 1 Abs. 3 InvStG einzelne Ausnahmen vom Anwendungsbereich des InvStG vorsieht, die zu einem Durchbruch des einheitlichen Anwendungsbereiches führen. So unterfallen insbesondere Anlagevehikel in der Rechtsform der Personengesellschaft nicht dem InvStG. Die Rückausnahmen sind zu beachten. Für die Besteuerung der Investmentfonds ist zwischen (Publikums-)Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds zu unterscheiden. Investmentfonds, welche in der Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG verstoßen sowie die Rechtsformerfordernisse des § 27 InvStG und die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbesteuer nach § 15 Abs. 2 und 3 InvStG erfüllen, unterliegen dem Besteuerungsregime als Spezial-Investmentfonds, alle anderen dem für (Publikums-)Investmentfonds geltendem Besteuerungsregime.
Katrin Dorn
3. Intransparente Besteuerung der (Publikums-)Investmentfonds
Zusammenfassung
(Publikums-)Investmentfonds werden auf Grundlage des Intransparenzprinzips besteuert. Danach findet, wie bei Kapitalgesellschaften auch, eine Besteuerung auf Ebene des Fonds und eine Besteuerung auf Ebene der Anleger statt. Einzelheiten über die Besteuerung der Investmentfonds enthält das Kapitel 2 des Investmentsteuergesetzes (§§ 6 bis 22 InvStG). Investmentfonds sind mit bestimmten Einkünften (inländischen Beteiligungseinkünften, inländischen Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften) partiell körperschaftsteuerpflichtig. Eine Veranlagung des Fonds ist notwendig. Ausschließlich die inländischen Beteiligungseinnahmen unterliegen einem Steuerabzug mit abgeltender Wirkung, so dass diese Einnahmen nicht in der Körperschaftsteuererklärung anzugeben sind. Diese unterliegen einer Bruttobesteuerung i. H. v. 15 % inklusive Solidaritätszuschlag, während der Steuersatz für die zu veranlagenden Einkünfte 15 % zuzüglich Solidaritätszuschlag beträgt. Die Anleger der Investmentfonds erzielen aus den Anteilen an dem Investmentfonds die sog. Investmenterträge. Zu diesen gehören gemäß § 16 InvStG die Ausschüttungen des Fonds, die sog. Vorabpauschalen (thesaurierte Gewinne) und die Veräußerungsgewinne aus den Anteilen an dem Fonds. Diese Erträge haben die Anleger als Einkünfte i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu versteuern. Da die Erträge auch auf Ebene des Fonds besteuert werden, werden diese Einkünfte auf Ebene der Anleger teilweise von der Steuer freigestellt. Die Höhe der sog. Teilfreistellung hängt gemäß § 20 InvStG sowohl von den Eigenschaften des jeweiligen Anlegers (Privat- oder betriebliche Anleger in der Rechtsform einer natürlichen oder juristischen Person) sowie von der Kategorisierung des Fonds als Aktien-, Immobilien-, Misch- oder sonstiger Fonds ab. Sollten an dem Investmentfonds steuerbefreite Anleger beteiligt sein, so kann sich bereits der Fonds insoweit von der Körperschaftsteuer befreien lassen. Darüber hinaus unterliegen Investmentfonds auch mit ihren gewerblichen Einkünften der Gewerbesteuer. Im Regelfall dürften sie jedoch die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbesteuer nach § 15 Abs. 2 und 3 InvStG erfüllen.
Katrin Dorn
4. In- oder transparente Besteuerung der Spezial-Investmentfonds
Zusammenfassung
Das Investmentsteuerrecht unterscheidet zwischen (Publikums-)Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds, für welche es grundsätzlich unterschiedliche Besteuerungsregime vorsieht. Dabei sind Spezial-Investmentfonds definiert als Investmentfonds, welche die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Gewerbesteuer nach § 15 Abs. 2 und 3 InvStG erfüllen und in ihrer Anlagepraxis nicht wesentlich gegen die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG verstoßen. Inländische Fonds haben darüber hinaus die Rechtsformvorgaben des § 27 InvStG zu beachten. Während (Publikums-)Investmentfonds ausschließlich auf Grundlage des Intransparenzprinzips besteuert werden, haben Spezial-Investmentfonds ein Wahlrecht. Üben sie die Transparenzoptionen der §§ 30 und 33 InvStG aus, werden sie insoweit auf Grundlage des Transparenzprinzips besteuert. Die Besteuerung der betroffenen Erträge des Fonds erfolgt dann ausschließlich auf Ebene der Anleger. Diese haben, wie bisher auch, ausgeschüttete Erträge, ausschüttungsgleiche Erträge und Veräußerungsgewinne als Spezial-Investmenterträge i. S. d. § 34 InvStG zu versteuern, während der Fonds insoweit von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit ist. Eine mehrfache steuerliche Erfassung der von der Ausübung der Transparenzoption betroffenen Erträge auf Ebene der Anleger wird verhindert. So können z. B. inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug bei Ausübung der Option nach § 30 InvStG als sog. Zurechnungsbeträge steuerfrei an die Anleger ausgeschüttet werden. Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug unterliegen auf Ebene des Fonds einem Kapitalertragsteuerabzug, wobei die Kapitalertragsteuer im Falle der Veranlagung bei Ausschüttung der Erträge oder deren Zurechnung als ausschüttungsgleiche Erträge auf die persönliche Steuer der Anleger i. d. R. angerechnet werden kann. Insoweit Spezial-Investmentfonds die genannten Optionen nicht ausüben, unterliegen sie mit den inländischen Beteiligungseinnahmen, inländischen Immobilienerträgen und sonstigen inländischen Einkünften selbst der Körperschaftsteuer. Der Gewerbesteuer unterfallen sie per Definition nicht. Die Besteuerung basiert dann auf dem Intransparenzprinzip, so dass die Anleger zusätzlich die Ausschüttungen, ausschüttungsgleichen Erträge und Veräußerungsgewinne als sog. Spezial-Investmenterträge i. S. d. § 34 InvStG besteuern, die bei ihnen zu den Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 3a EStG gehören. Die steuerliche Vorbelastung auf Ebene des Fonds berücksichtigt die Freistellung der Ausschüttungen und ausschüttungsgleichen Erträge nach § 42 Abs. 4 und 5 InvStG. Sollte das jeweilige Anlagevehikel seinen steuerlichen Status als Spezial-Investmentfonds nicht geltend machen, wird es wie ein (Publikums-)Investmentfonds besteuert. Die Anleger erzielen dann Investmenterträge i. S. d. § 16 InvStG, die bei ihnen zu den Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG gehören.
Katrin Dorn
5. Sonderfragen
Zusammenfassung
Im nachfolgenden Kapitel 5 werden Sonderfragen, die im Zusammenhang mit der Besteuerung von Investmentfonds stehen, betrachtet. Zunächst werden die steuerlichen Folgen dargestellt, die sich aus dem Übergang zum „neuen Recht“ in Folge der Investmentsteuerreform 2018 ergeben, weil die daraus folgenden Gesetzesänderungen einheitlich zum 1.1.2018 in Kraft getreten sind. Anschließend werden Einzelheiten über die Anwendung der sog. Zinsschranke des § 4h EStG und § 8a KStG in Fondsstrukturen aufgezeigt. Die Besteuerung von Dachfonds zeigt das Kapitel 5.3 sowie die Steuerfolgen der Verschmelzung von Investmentfonds das letzte Kapitel 5.4 auf.
Katrin Dorn
Backmatter
Metadata
Title
Investmentsteuerrecht
Author
Dr. Katrin Dorn
Copyright Year
2018
Electronic ISBN
978-3-658-21478-4
Print ISBN
978-3-658-21477-7
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-21478-4