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07-11-2013 | Kapitalertragsteuer | Schwerpunkt | Article

Was Kreditinstitute bei der Kapitalertragsteuer beachten sollten

Author: Barbara Bocks

1:30 min reading time

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Neben Anlegern profitiert auch der Fiskus durch Mehreinnahmen aus der Kapitalertragsteuer von der Höhe des DAX. Die Springer-Autoren Oliver Rhodius und Johannes Lofing beschreiben in ihrem Buch die wichtigsten Neuerungen zu der Gesetzgebung.

Die Erhebung der pauschalen Abgeltungssteuer auf Kapitalerträge erfolgt im Regelfall in Form der so genannten Kapitalertragsteuer, wie die Springer-Autoren Oliver Rhodius und Johannes Lofing in ihrem Buch "Kapitalertragsteuer und Abgeltungsteuer verstehen" beschreiben. Die Kapitalertragsteuer beträgt grundsätzlich 25 Prozent des Kapitalertrags. Die Steuer ist als Quellensteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen von:

der Kapitalerträge auszahlenden Stelle (zum Beispiel ein Kreditinstitut) oder
vom Schuldner der Kapitalerträge (zum Beispiel der Emittent des Wertpapiers) oder

der den Verkaufsauftrag für Wertpapiere ausführenden Stelle (zum Beispiel ein Wertpapierhandelsunternehmen).

Auf die Kapitalertragsteuer werden weiterhin 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag erhoben. Auf Wunsch kann das Kreditinstitut auch die Kirchensteuer erheben, sagt Springer-Autor Helmut Keller. Da jedoch die wenigsten Kapitalanleger mit ihrem Kreditinstitut die direkte Kirchensteuerbelastung vereinbart haben, müssen die Kunden die Kirchensteuer auf Kapitalerträge bei der Einkommensteuererklärung in der Anlage KAP angeben.

Wann das Finanzamt die Jahressteuerbescheinigung benötigt

Deutsche Bankinstitute sind grundsätzlich verpflichtet, ihren Kunden auf Verlangen eine Steuerbescheinigung auszustellen. Für inländische Privatanleger ist regelmäßig eine Jahressteuerbescheinigung zu erstellen. Diese muss alle im Kalenderjahr bei der Bank zugeflossenen Kapitalerträge unter Berücksichtigung der vorgenommenen Verlustverrechnung enthalten, beschreiben die Springer-Autoren und Steuerexperten Rhodius und Lofing. Die Bescheinigung (S. 217) ist allerdings nur dann dem Finanzamt zwingend vorzulegen, wenn

der Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages,
die Höhe der Kapitalerträge bzw. deren Zusammensetzung nach laufendem Ertrag und Veräußerungsgewinnen,

die Höhe der nicht von der Bank ausgeglichenen Verluste,

die Anwendung bzw. Korrektur einer Ersatzbemessungsgrundlage oder

eine noch anrechenbare ausländische Quellensteuer

im Rahmen des steuerlichen Veranlagungsverfahrens gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden muss.

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