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2012 | Book

Kapitalgesellschaftsrecht

Mit Grundzügen des Konzern- und Umwandlungsrechts

Authors: Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai

Publisher: Springer Berlin Heidelberg

Book Series : Springer-Lehrbuch

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About this book

Kenntnisse im Recht der Kapitalgesellschaften (AG, GmbH und KGaA) sind für Studierende in unternehmensrechtlichen Schwerpunktbereichen und - wegen der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Rechtsformen - auch für die anwaltliche und richterliche Praxis unverzichtbar. Das vorliegende Lehrbuch ist aufgrund der klaren und kompakten Darstellung sowohl als erster Einstieg in das Kapitalgesellschaftsrecht als auch zum Nachschlagen und Wiederholen geeignet.

Durch die Verknüpfung von Kapitalgesellschaftsrecht, Konzern- und Umwandlungsrecht einschließlich ihrer europarechtlichen Bezüge wird das Systemverständnis gefördert. Anhand von Beispielen und Prüfungsschemata werden das Gesetzesverständnis und die Problemverortung in der Falllösung erleichtert.

Table of Contents

Frontmatter

Einführung in das Kapitalgesellschaftsrecht

Frontmatter
1. Grundlagen des Kapitalgesellschaftsrechts

Unter den Begriff der Kapitalgesellschaft werden die

Gesellschaft mit beschränkter Haftung

(GmbH), die

Aktiengesellschaft

(AG) und – für Studium und Praxis weniger bedeutsam – die

Kommanditgesellschaft auf Aktien

(KGaA) gefasst.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
2. Internationale Einflüsse

Seit den 1960er Jahren bestehen Bestrebungen, die Gesellschaftsrechte der EUMitgliedstaaten zu

harmonisieren

. Diese Rechtsangleichung soll den grenzüberschreitenden Verkehr der nach nationalem Recht gegründeten Gesellschaften erleichtern. Angestrebt wird dabei der schrittweise Abbau der Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsordnungen, nicht aber – jedenfalls bislang – die völlige Einebnung dieser Unterschiede. Ziel ist es, dass die Marktteilnehmer in den praktisch besonders bedeutsamen Fragestellungen von einem vergleichbaren Standard ausgehen können, dem alle Gesellschaften unterliegen. Hierdurch sollen das Vertrauen ausländischer Geschäftspartner gesteigert und Transaktionskosten gesenkt werden, die ansonsten für die Absicherung des Geschäfts und die rechtliche Beratung entstehen würden.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Frontmatter
3. Historische Entwicklung und Bedeutung der GmbH

Im Jahr 1892 wurde mit Schaffung des GmbHG der AG eine „kleine Schwester“, die GmbH, zur Seite gestellt. Diese sollte einfacher zu gründen und flexibler an die Bedürfnisse der Gesellschafter anzupassen sein (siehe oben § 1 Rn. 28).

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
4. Die Gründung der GmbH

Die §§ 1-12 GmbHG enthalten detaillierte Vorgaben über die „Errichtung der GmbH“. Aus § 1 GmbHG ergibt sich, dass der Begriff „Errichtung“ in diesem Zusammenhang mit dem der „Gründung“ gleichgesetzt wird. Insoweit weicht das GmbHG von der aktienrechtlichen Terminologie ab. Nach § 29 AktG ist die AG bereits mit Übernahme sämtlicher Aktien durch die Gründer errichtet, der Gründungsvorgang hierdurch aber noch nicht abgeschlossen. Auch für das GmbHRecht hat sich für den Begriff „Errichtung“ ein engerer Bedeutungsgehalt eingebürgert.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
5. Die Unternehmergesellschaft

Die in § 5a GmbHG geregelte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Rechtsformvariante der GmbH1 – gleichsam eine

„GmbH light“

.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
6. Die Vor-GmbH

Vom Entschluss eine GmbH zu gründen über den Abschluss des Gesellschaftsvertrages bis hin zur Eintragung durchläuft die GmbH verschiedene Gründungsphasen (siehe bereits § 4 Rn. 4 ff.).

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
7. Sicherung der Kapitalaufbringung

Auf jeden Geschäftsanteil ist eine Einlage zu leisten (§ 14 S. 1 GmbHG). Deren Höhe bestimmt sich nach dem bei der Errichtung der Gesellschaft im Gesellschaftsvertrag (oder bei einer späteren Kapitalerhöhung in der Übernahmeerklärung) festgesetzten Nennbetrag des jeweiligen Geschäftsanteils. Die Einlagepflicht repräsentiert den

Risikobeitrag

, den jeder Gesellschafter bei Übernahme eines Geschäftsanteils zu leisten hat.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
8. Kapitalerhaltung

Der GmbH- und aktienrechtliche

Kapitalschutz

ruht auf

zwei Säulen

: den Regeln zur Sicherung der Kapitalaufbringung und der Kapitalerhaltung. Die

Kapitalaufbringungsvorschriften

sollen sicherstellen, dass die Gesellschafter die mit Übernahme der Geschäftsanteile bzw. Aktien versprochenen Risikobeiträge auch tatsächlich erbringen und die Gesellschaft mit dem in der Satzung festgesetzten Stammkapital ausgestattet wird. Im Fokus steht hier die Einlagepflicht der Gesellschafter. Die

Regeln über die Kapitalerhaltung

hingegen sollen den späteren Zugriff der Gesellschafter auf das Vermögen der Gesellschaft, also den Rückfluss des bereits aufgebrachten Kapitals begrenzen. Die Vorschriften über die Kapitalaufbringung wären sinnlos, wenn das einmal erbrachte Kapital sofort wieder an die Gesellschafter zurückgewährt werden könnte. Der Risikobeitrag muss vielmehr der Gesellschaft auf Dauer zur Verfügung gestellt werden.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
9. Gesellschafterdarlehen und Co.

Sieht man vom Erfordernis des § 5 I GmbHG ab, wonach das Stammkapital einer GmbH mindestens 25.000 EUR betragen muss und anderenfalls nach § 5a I GmbHG eine UG vorliegt, enthält das Gesetz keine Vorgaben über die

Höhe des

Stammkapitals

. Die Gesellschafter können mithin bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages – oder einer nachfolgenden Kapitalerhöhung – nach Belieben über den Umfang der Einlagepflichten und somit des Haftkapitals bestimmen.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
10. Haftungsdurchgriff und Existenzvernichtungshaftung

Infolge der rechtlichen Verselbständigung der GmbH besteht eine prinzipielle Trennung zwischen der GmbH als Rechtssubjekt und ihren Gesellschaftern (sog.

Trennungsprinzip

). § 13 II GmbHG bestimmt, dass als Haftungsmasse für Verbindlichkeiten der GmbH den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen zur Verfügung steht. Auf das Vermögen der Gesellschafter sollen Gesellschaftsgläubiger nicht zugreifen können.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
11. Die Organe der GmbH

Die GmbH handelt – wie jede juristische Person – durch ihre Organe. Ohne Organe gäbe es weder eine gesellschaftsinterne Willensbildung noch könnte die Gesellschaft nach außen im Rechtsverkehr in Erscheinung treten.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
12. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Die Gesellschafterstellung in der GmbH knüpft zwingend an das Halten mindestens eines Geschäftsanteils an. Der

Geschäftsanteil vermittelt sämtliche mitgliedschaftlichen

Rechte und Pflichten

, die den Gesellschaftern gegenüber der GmbH und Mitgesellschaftern aus dem Gesellschaftsverhältnis zustehen. Dieses Bündel an Rechten und Pflichten ist die Mitgliedschaft.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
13. Mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten

Die Gesellschafterstellung knüpft an das Innehaben eines Geschäftsanteils an (siehe bereits § 12 Rn. 1). Der Geschäftsanteil vermittelt nicht nur die anteilige Beteiligung am Stammkapital, sondern das

Bündel an Rechten und Pflichten

, das als Mitgliedschaft bezeichnet wird.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
14. Rechnungslegung und Ergebnisverwendung

Gemäß § 41 GmbHG sind die Geschäftsführer verpflichtet, für die ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen. Diese Pflicht besteht im öffentlichen Interesse und steht damit nicht zur Disposition der Gesellschafter. § 41 GmbHG nimmt stillschweigend Bezug auf die in den §§ 238 ff. HGB niedergelegten Grundsätze.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
15. Kapitalmaßnahmen

Zum Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrages zählt nach § 5 I Nr. 3 GmbHG die

Festsetzung des Stammkapitals

. In der weiteren Entwicklung des Geschäftsbetriebes einer GmbH kann es allerdings geboten sein, zusätzliches haftendes Eigenkapital zuzuführen, die Stammkapitalziffer also zu erhöhen. Umgekehrt kann es im Interesse der Gesellschafter liegen, das Stammkapital abzusenken und so den Umfang des gebunden Vermögens (vgl. § 30 GmbHG und oben § 8 Rn. 4 ff.) zu reduzieren. Kapitalerhöhung und Kapitalherabsetzung sind besondere Formen der Satzungsänderung und in den §§ 55 ff. GmbHG geregelt.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
16. Auflösung, Liquidation und Beendigung

So wie das Leben (und damit die Rechtsfähigkeit) einer natürlichen Person durch den Tod endet, kann auch das „Leben“ einer juristischen Person sein Ende finden. Dabei ist zwischen der Auflösung und der Beendigung zu unterscheiden.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
17. Die GmbH als Komplementärin einer GmbH & Co. KG

Die GmbH kann als Gesellschafterin an anderen Gesellschaften beteiligt sein. Sie kann beispielsweise Gesellschafterin einer anderen GmbH, Aktionärin einer AG, aber auch Gesellschafterin einer Personengesellschaft sein. Besondere praktische Bedeutung hat die Beteiligung als – zumeist einzige – Komplementärin an einer KG, wobei das „gesellschaftsrechtliche Konstrukt“ als GmbH & Co. KG bezeichnet wird.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai

Die Aktiengesellschaft

Frontmatter
18. Grundlagen des Aktienrechts

Während das GmbH-Recht eine „Erfindung“ des deutschen Gesetzgebers des späten 19. Jahrhunderts war, reichen die historischen Wurzeln des Aktienrechts viel weiter zurück.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
19. Besonderheiten bei der Gründung einer AG

Die Gründung einer AG ähnelt in weiten Teilen der Gründung einer GmbH. Am Anfang steht auch hier der Abschluss eines Gesellschaftsvertrages, der im AktG konsequenter als im GmbHG als

„Satzung“

bezeichnet wird (vgl. § 2 AktG).

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
20. Besonderheiten des aktienrechtlichen Kapitalschutzes

Der aktienrechtliche Kapitalschutz ruht – ebenso wie im GmbH-Recht – auf

zwei

Säulen

: der realen Kapitalaufbringung und der Kapitalerhaltung. Dabei verfolgen zwar Aktien- und GmbH-Recht im Ausgangspunkt ein vergleichbares Schutzkonzept, sodass im Folgenden vielfach auf bereits Bekanntes – vgl. oben § 7 und § 8 – zurückgegriffen (bzw. verwiesen) werden kann. Allerdings ist der Kapitalschutz bei der AG deutlich strenger als bei der GmbH. Dies soll im Folgenden dargestellt werden.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
21. Organe der AG

Die aktienrechtliche Organisationsverfassung sieht vor, dass jede AG genau drei Organe hat: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
22. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

Zur Erinnerung: Der Begriff „Aktie“ bezeichnet neben einem Anteil am Grundkapital und der urkundlichen Verbriefung in einem Wertpapier auch die Mitgliedschaft in der AG, also das Bündel an mitgliedschaftlichen Rechten und Pflichten, die mit der Gesellschafterstellung kraft Gesetzes oder Satzung verbunden sind (siehe zum Ganzen bereits oben § 18 Rn. 15).

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
23. Mitgliedschaftliche Rechte und Pflichten

Mitglieder der Aktiengesellschaft sind die Aktionäre. Erforderlich, aber auch ausreichend zum Erwerb der Mitgliedschaft ist also die Inhaberschaft an mindestens einer Aktie. Die Aktien vermitteln dabei eine anteilige Berechtigung am Grundkapital und verkörpern gleichzeitig die Mitgliedschaft. Die Verbriefung in Aktienurkunden ist hierfür nicht entscheidend.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
24. Rechnungslegung und Ergebnisverwendung

Aus § 76 I AktG, §§ 238 ff., 264 ff. HGB folgt die Pflicht des Vorstandes, für eine ordnungsgemäße Buchführung und Rechnungslegung zu sorgen.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
25. Kapitalmaßnahmen

Kapitalmaßnahmen (§§ 182 ff. AktG) sind besondere Formen der Satzungsänderung (§ 179 AktG). Insoweit kann zunächst auf die Ausführungen zur GmbH (oben § 15 Rn. 1) verwiesen werden.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
26. Auflösung, Liquidation und Beendigung der AG

Das „Ende“ der AG entspricht im Wesentlichen demjenigen der GmbH. Die

Auflösung

der Gesellschaft leitet ein

Abwicklungsverfahren (Liquidation)

ein, in dem die Gesellschaftsgläubiger befriedigt und das verbleibende Vermögen unter den Aktionären verteilt werden soll. Erst nach vollständiger Abwicklung

und

Löschung im Handelsregister tritt

Beendigung

ein und die AG erlischt.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien

Frontmatter
27. Grundlagen des Rechts der KGaA

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist in den §§ 278 ff. AktG geregelt. Sie verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit (§ 278 I AktG) und kann selbst Gesellschafterin anderer Gesellschaften sowie Trägerin sonstiger Rechte und Pflichten sein. Im Gegensatz zur Kommanditgesellschaft im Sinne der §§ 161 ff. HGB (KG) als einer Personengesellschaft handelt es sich bei der KGaA um eine

Kapitalgesellschaft

. Sie ist Formkaufmann gemäß § 278 III AktG i.V.m. § 6 HGB.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
28. Einzelheiten zum Recht der KGaA

Für die Gründung der KGaA gelten

weitgehend

die Vorschriften über die

Gründung

der AG

. Dies ergibt sich aus den §§ 279-282 AktG sowie § 278 III AktG. Es gelten also die §§ 23 ff. AktG sinngemäß, soweit sich aus den speziellen Regelungen zur KGaA nichts anderes ergibt.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai

Grundzüge des Konzernrechts

Frontmatter
29. Einführung in das Konzernrecht

Das Konzernrecht regelt nach der gesetzlichen Definition die Zusammenfassung mehrerer Unternehmen unter einheitlicher Leitung (§ 18 AktG).

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
30. Konzerneingangskontrolle

Das geschriebene Konzernrecht regelt vor allem den Schutz von Gläubigern und Minderheiten im Konzern; das zeigt sich deutlich an System und Funktionsweise der §§ 311 ff. AktG einerseits, den §§ 291 ff. AktG andererseits. Die Einflüsse des herrschenden Unternehmens sollen in Grenzen gehalten werden (§ 311 AktG) bzw. Gläubiger und Minderheit werden durch besondere Ansprüche geschützt (§§ 303-305 AktG).

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
31. Faktischer Konzern

Von den drei im AktG geregelten Konzernformen (Eingliederung, Vertragskonzern, faktischer Konzern) stellt der in den §§ 311 ff. AktG geregelte faktische Konzern die

schwächste Form der Unternehmensverbindung

dar.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
32. Vertragskonzernrecht

Mit den in

§§ 291 f. AktG

geregelten Unternehmensverträgen gibt das Konzernrecht dem herrschenden Unternehmen die Möglichkeit, die Konzernherrschaft auf eine vertragliche und damit

gesicherte Grundlage

zu stellen. Das gilt besonders für die beiden in § 291 AktG geregelten Erscheinungsformen, nämlich den

Beherrschungsvertrag

, durch den das herrschende Unternehmen ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsleitung des abhängigen Unternehmens erlangt (vgl. § 308 AktG) und den

Gewinnabführungsvertrag

, durch den sich das abhängige Unternehmen verpflichtet, seinen gesamten Jahresgewinn an das herrschende Unternehmen abzuführen.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
33. Konzernorganisationsrecht

Während die Haftungsfragen im Konzern an Bedeutung verloren haben und vielfach nicht mehr mit konzernrechtlichen Mitteln gelöst werden (siehe oben § 31 Rn. 50 ff.), sind die Fragestellungen rund um die

Organpflichten und Zuständigkeiten

in der Unternehmensgruppe

weiterhin aktuell. Die dafür geltenden Regeln sind dem geschriebenen Konzernrecht nicht mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, da dieses sich vor allem mit dem Konzernrecht als Schutzrecht befasst.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai

Grundzüge des Umwandlungsrechts

Frontmatter
34. Funktion und Strukturprinzipien des UmwG

Die Entscheidung des Unternehmers, sein Unternehmen in einer bestimmten Rechtsform zu betreiben, kann sich im weiteren Zeitablauf als überprüfungsbedürftig erweisen. Die Verhältnisse des Unternehmens und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen können sich ändern, sodass die ursprünglich gewählte Rechtsform nicht mehr als optimal empfunden wird. Das kann zu der Überlegung führen, die Rechtsform zu ändern (

Formwechsel

). Oder es kann die Überlegung entstehen, Betriebe oder Betriebsabteilungen, die bisher unselbständige Organisationseinheiten des Unternehmens waren, rechtlich zu verselbständigen.

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
35. Verschmelzung, Spaltung und Formwechsel

Das UmwG kennt die Verschmelzung in

zwei Unterformen

, nämlich einmal als Verschmelzung zur Aufnahme und einmal als Verschmelzung zur Neugründung (vgl. § 2 Nr. 1 und 2 UmwG).

Tim Drygala, Marco Staake, Stephan Szalai
Backmatter
Metadata
Title
Kapitalgesellschaftsrecht
Authors
Tim Drygala
Marco Staake
Stephan Szalai
Copyright Year
2012
Publisher
Springer Berlin Heidelberg
Electronic ISBN
978-3-642-17175-8
Print ISBN
978-3-642-17174-1
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-642-17175-8