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2021 | OriginalPaper | Chapter

Kapitalmarktkommunikation, Sprachenregime und Anlegermobilität

Author : Christian Szücs

Published in: Mobilität - Wirtschaft - Kommunikation

Publisher: Springer Fachmedien Wiesbaden

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Zusammenfassung

Unternehmen agieren heute vielfach nicht bloß auf ihren nationalen Heimmärkten, sondern auch auf einem oder mehreren Auslandsmärkten. Damit werden die dort gesprochenen Sprachen relevant. Doch nicht nur Unternehmen, sondern auch Anleger gehen über die Landesgrenzen hinaus. Um „kluge“ Anlageentscheidungen zu treffen, bedürfen Anleger fundierter Information. Anleger, jedenfalls Privatanleger, bevorzugen Informationen in ihrer Muttersprache. Diese erhöhen die Mobilität der Anleger bei Investitionsentscheidungen. Anleger sind nämlich eher bereit, in ausländische Unternehmen zu investieren, wenn sie von den Unternehmen mit Informationen in ihrer Muttersprache versorgt werden und wenn sie mit den Unternehmen in ihrer Muttersprache kommunizieren können. Der vorliegende Beitrag untersucht, ob börsennotierte österreichische Unternehmen Informationen, die Anleger für ihre Anlageentscheidungen nutzen können, nicht bloß auf Deutsch oder Englisch, sondern auch in anderen Sprachen bereitstellen.

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Footnotes
1
Hinweis: Die Wiener Börse AG geht mit börsennotierten österreichischen Unternehmen auf Werbetour ins Ausland. Es werden sog. Roadshows veranstaltet, in deren Rahmen sich die börsennotierten österreichischen Unternehmen ausländischen Anlegern präsentieren. Für das Jahr 2020 waren Roadshows in New York, Paris, London und Warschau geplant (https://​www.​wienerborse.​at/​emittenten/​aktien/​investoren/​roadshow-kalender/​, Zugriff: 15.5.2020).
 
2
Artikel 20 der Transparenzrichtlinie 2004/109/EG sowie Artikel 27 der Prospektverordnung 2017/1129.
 
3
Das Thema Sprache wurde von der Richtlinie letztlich „bewußt nicht geregelt“ (Heindl und Szücs 2010, S. 3).
 
4
§ 122 BörseG 2018 bzw. § 85 BörseG alte Fassung. Lang und Temmel (2011, S. 675) kritisieren die Formulierung von § 85 BörseG alte Fassung, insoweit gleichlautend mit § 122 BörseG 2018.
 
5
§ 128 Abs. 5 AktG, der die deutsche Sprachfassung auch gleich für maßgeblich erklärt.
 
6
Abrufbar auf https://​www.​corporate-goverance.​at (Zugriff: 15.5.2020).
 
7
C-Regel bedeutet, dass ein Unternehmen von der Anwendung einer solchen Regel absehen kann, dies jedoch mitteilen muss.
 
8
MTF = Multilateral Trading Facility.
 
10
Die Anzahl der Unternehmen im prime market ist nicht beschränkt. Sie richtet sich lediglich danach, wie viele Unternehmen die besonderen, zusätzlichen Anforderungen erfüllen wollen.
 
11
Dabei handelte es sich um ein ehemals österreichisches Unternehmen, VALNEVA SE, das nach einer Fusion seinen Sitz nach Frankreich verlegt und die Wiener Börse letztlich im Dezember 2019 verlassen hat (Delisting). Die Aktien der VALNEVA SE notieren weiterhin an der Euronext, Paris.
 
12
Auch hier werden Dokumente wie Jahres- und Halbjahresfinanzbericht nicht auch auf Tschechisch, sondern auf Englisch bereitgestellt.
 
13
Dies erklärt sich wohl daraus, dass die Aktien der Warimpex nicht nur an der Wiener Börse, sondern auch an der Warschauer Börse notieren.
 
14
Die Wiener Privatbank SE dürfte die vielen Sprachversionen kunden- und nicht investorenorieniert erstellt haben.
 
15
Mit dem Format „Austrian Stock Talk“ gibt die Wiener Börse AG den Unternehmen, die mit Anteilen an ihr notieren, die Möglichkeit sich vorzustellen. Dazu kommen in Videos CEOs und/oder CFOs zu Wort und berichten über aktuelle Unternehmenskennzahlen und Entwicklungen. Dieses Angebot der Wiener Börse AG besteht seit rund zweieinhalb Jahren.
 
16
Auf der Homepage der Wiener Börse werden nicht nur die Kurse der Aktien der an der Wiener Börse notierenden Unternehmen veröffentlicht, sondern auch allgemeine Informationen zu den Unternehmen, darunter auch ein Investor Relations Kontakt.
 
17
So gab ein IR-Verantwortlicher an, dass auf Grund von englischsprachigen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern sowie für englischsprachige Anleger die komplette Hauptversammlung ins Englische übersetzt werde. Ein anderer teilte mit, dass die Hauptversammlung vormals auch simultan ins Tschechische und Rumänische übersetzt worden sei, heute jedoch nur mehr ins Englische. Ein weiterer gab an, dass die Rede des Vorstandsvorsitzenden in Gebärdensprache übersetzt werde.
 
18
Ein IR-Verantwortlicher erkannte gleichwohl das Problemfeld: „Allgemein gesprochen ist die Kommunikation in einer Fremdsprache immer eine potenzielle Quelle für mögliche Missverständnisse, da aber üblicherweise alle Teilnehmer ‚geübt‘ sind (und ggf. auch bei möglichen Unklarheiten nachfragen), kommt es zu keinen Problemen.“
 
Literature
go back to reference Heindl, G., & Szücs, C. (2010). Internet und Gesellschaftsrecht: Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 – Teil 1. jusIT, 4, 2–6. Heindl, G., & Szücs, C. (2010). Internet und Gesellschaftsrecht: Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 – Teil 1. jusIT, 4, 2–6.
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Metadata
Title
Kapitalmarktkommunikation, Sprachenregime und Anlegermobilität
Author
Christian Szücs
Copyright Year
2021
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-32370-7_11