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2022 | OriginalPaper | Chapter

11. Kaufmännische Rechnungslegung und Körperschaftsteuer

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Zusammenfassung

In diesem Kapitel werden zunächst wesentliche Grundzüge der Körperschaftsteuer und die Zusammenhänge zwischen Körperschaft- und Einkommensteuer und der Rechnungslegung nach Maßgabe des HGB betrachtet. Die anschließende Übungsaufgabe veranschaulicht diese Grundzüge anwendungsbezogen.

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Footnotes
1
Konkret wird der Kreis der potenziellen Körperschafsteuersubjekte in § 1 Abs. 1 KStG definiert und schließt neben den hier betrachteten Kapitalgesellschaften und Genossenschaften u. a. SCE, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Vereine und Stiftungen ein. Im Rahmen dieses Werks werden jedoch nur die als Träger gewerblicher Unternehmen konzipierten Rechtsformtypen betrachtet und damit in diesem Kapitel im Wesentlichen die Kapitalgesellschaften, während die übrigen von § 1 Abs. 1 KStG erfassten Rechtsformtypen außer Betracht bleiben.
 
2
Vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG.
 
3
So ausdrücklich § 7 Abs. 3 Satz 1 KStG.
 
4
Vgl. dazu §§ 7 Abs. 1 und 2 sowie 23 KStG.
 
5
Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG.
 
6
Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG.
 
7
Dazu § 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 EStG.
 
8
Dazu auch an dieser Stelle nochmal das Beispiel „Drohverlustrückstellung“: Ist bei Abschluss eines Geschäftsjahrs ein drohender Verlust aus einem schwebenden Geschäft absehbar, muss in der Handelsbilanz gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB eine Drohverlustrückstellung gebildet werden. In der „Steuerbilanz“, also zum Zweck der Ermittlung des zvE, dürfen Drohverlustrückstellungen gemäß § 5 Abs. 4a EStG jedoch nicht gebildet werden. Bei Ermittlung der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage (zvE) hat § 5 Abs. 4a EStG folglich Vorrang vor (verdrängt) § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB. Folge ist, dass eine nach den Bestimmungen des HGB in der Handelsbilanz gebildete Drohverlustrückstellung das einkommensteuerliche zvE nicht mindert.
 
9
Wortlaut von § 8 Abs. 2 KStG.
 
10
Vgl. dazu z. B. Roser in Gosch, KStG, 4. Auflage 2020, § 8, Rdnr. 66 ff.
 
11
Im Sinn von § 275 Abs. 2 Nr. 9 bzw. Abs. 3 Nr. 8 HGB.
 
12
Unter der Voraussetzung, dass die Körperschaft insgesamt ein positives zvE hat.
 
13
Vgl. z. B. Gosch in Gosch, KStG, 4. Auflage 2020, § 8b, Rdnr. 279 l.
 
14
Wortlaut von § 8b Abs. 1 Satz 1 KStG.
 
15
Die übrigen in § 8b Abs. 1 KStG in Bezug genommenen, in § 20 Abs. 1 Nr. 1,2,9 und 10a EStG genannten Bezüge werden hier nicht weiter betrachtet.
 
16
Wortlaut von § 20 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG.
 
17
Wortlaut von § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG.
 
18
Der Faktor 0,05 folgt aus § 8b Abs. 5 Satz 1 KStG und bildet die Fiktion nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben in Höhe von 5 % des Dividendenbetrags ab.
 
19
Der Faktor 0,15 bildet den in § 23 Abs. 1 KStG geregelten Körperschaftsteuersatz von 15 % ab.
 
20
Wortlaut von § 8b Abs. 4 Satz 1 KStG.
 
21
Vgl. dazu z. B. Gosch in Gosch, KStG, 4.Auflage 2020, § 8b, Rdnr. 287 ff.; Hillebrand/Klamt/Migirov, DStR 2013, S. 1646 ff.
 
22
Zur Vertiefung und Veranschaulichung z. B. Schönfeld, DStR 2013, S. 937 ff.
 
23
Wortlaut von § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG.
 
24
Wortlaut § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG.
 
25
Diese Fiktion wird in § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG geregelt.
 
26
Dieser Prozentsatz folgt auch hier aus dem Produkt aus 0,05 (=5 % fingierte, nicht abzugsfähige Betriebsausgaben) und 0,15 (= der in § 23 Abs. 1 KStG geregelte Körperschaftsteuersatz von 15 %).
 
27
Wortlaut von § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG.
 
28
Wortlaut von § 10 Nr. 4 KStG; die in § 10 Nr. 1–3 KStG geregelten, nicht abziehbaren Aufwendungen werden im Rahmen dieses Werks nicht näher betrachtet.
 
29
Im Sinn von § 10d Abs. 2 EStG; dass § 10d EStG zumindest grundsätzlich auch im Rahmen der Körperschaftsteuer Anwendung findet, folgt aus dem in § 8 Abs. 1 KStG enthaltenen Verweis auf die „Vorschriften des Einkommensteuergesetzes“ (Wortlaut von § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG).
 
30
Wortlaut § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG.
 
31
Der Faktor von 0,15 entspricht dem Körperschaftsteuersatz gemäß § 23 Abs. 1 KStG von 15 %.
 
32
Fragen der Kapitalertragsteuer sind im Rahmen dieser Übungsaufgabe nicht zu berücksichtigen.
 
33
Die Aufsichtsratsvergütung kann im Rahmen der sonstigen betrieblichen Aufwendungen im Sinn von § 275 Abs. 2 Nr. 8 bzw. Abs. 3 Nr. 7 HGB konsolidiert werden.
 
34
Im Sinn von § 275 Abs. 2 Nr. 9 bzw. § 275 Abs. 3 Nr. 8 HGB.
 
35
Der Faktor von 0,05 bildet die in § 8b Abs. 5 KStG geregelte Fiktion ab, nach der 5 % der erhaltenen Dividendenbeträge als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten.
 
Literature
go back to reference Gosch, Dietmar. Hrsg. 2020. Körperschaftsteuergesetz, 4. Aufl., zit.: Bearbeiter in Gosch, KStG, 4.Aufl. 2020, §, Rdnr. Gosch, Dietmar. Hrsg. 2020. Körperschaftsteuergesetz, 4. Aufl., zit.: Bearbeiter in Gosch, KStG, 4.Aufl. 2020, §, Rdnr.
go back to reference Hillebrand, Timo, Johannes Klamt, und Lev Migirov. 2013. Auswirkungen der Steuerpflicht von Streubesitzdividenden bei Beteiligungen über Investmentvermögen, DStR 2013, 1646 ff., zit.: Hillebrand/Klamt/Migirov, DStR 2013, S. Hillebrand, Timo, Johannes Klamt, und Lev Migirov. 2013. Auswirkungen der Steuerpflicht von Streubesitzdividenden bei Beteiligungen über Investmentvermögen, DStR 2013, 1646 ff., zit.: Hillebrand/Klamt/Migirov, DStR 2013, S.
go back to reference Schönfeld, Jens. 2013. Die Steuerpflicht von Streubesitzdividenden gemäß § 8b Abs. 4 KStG n. F. – dargestellt anhand von Fallbeispielen, DStR 2013, 937 ff., zit.: Schönfeld, DStR 2013, S. Schönfeld, Jens. 2013. Die Steuerpflicht von Streubesitzdividenden gemäß § 8b Abs. 4 KStG n. F. – dargestellt anhand von Fallbeispielen, DStR 2013, 937 ff., zit.: Schönfeld, DStR 2013, S.
Metadata
Title
Kaufmännische Rechnungslegung und Körperschaftsteuer
Author
Nicolai Schädel
Copyright Year
2022
DOI
https://doi.org/10.1007/978-3-658-34607-2_11