Das Wachstumschancengesetz gibt mehr Unternehmen die Chance, von der Körperschaftsteuer zu profitieren. Welchen Gesellschaften die Option offen steht und was sie im Detail bringt, zeigen unsere Fragen und Antworten.
Die Besteuerung von Gesellschaften bringt einige Besonderheiten mit sich. So gelten beispielsweise für Kapitalgesellschaften die Vorschriften der Körperschaftsteuer. Vollkommen anders wird dieser Prozess bei anderen Unternehmensformen gehandhabt - etwa bei Personengesellschaften. Doch diese können nun zur Körperschaftsteuer optieren und so ihre Steuerbelastung senken.
Welche Vorteile hat die Körperschaftsteuer?
Bei Kapitalgesellschaften liegt die ertragsteuerliche Belastung in der Regel bei etwa 30 Prozent. Diese setzt sich zusammen aus
- Körperschaftsteuer (15 Prozent),
- Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent der Körperschaftsteuerfestsetzung) und
- Gewerbesteuer (je nach Hebesatz der Gemeinde, etwa 15 Prozent).
Bei Personengesellschaften wird nicht das Unternehmen selbst besteuert, sondern der Gewinnanteil auf Gesellschafterebene. Entsprechend kommt nicht der Körperschaftsteuersatz von 15 Prozent, sondern die tarifliche Einkommensteuer zur Anwendung. Diese ist in der Regel deutlich höher anzusetzen. Die Besteuerung liegt dann insgesamt regelmäßig bei 35 bis 45 Prozent. Die Folge: Gewinne von Personengesellschaften werden deutlich stärker belastet als die einer Kapitalgesellschaft.
Mit der Möglichkeit, zur Körperschaftsteuer zu optieren, soll dieser Nachteil bei der Besteuerung vermieden werden können.
Wer kann zur Körperschaftsteuer optieren?
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) wurde die Möglichkeit zunächst nur Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eingeräumt. Doch durch das Wachstumschancengesetz können nun auch Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) diese Lösung nutzen. Die Wahlmöglichkeit ist nicht für alle Unternehmen möglich. Ausgenommen sind beispielsweise Einzelunternehmen.
Wie sehen die rechtlichen Folgen der Option aus?
Wichtig: Mit der Option wird die Gesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleichgestellt. Die Gesellschafter werden wie nicht persönlich haftende Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt. Aber wichtig: Dies gilt für steuerliche Zwecke. Zivilrechtlich ist die Gesellschaft weiterhin eine Personengesellschaft.
Die Ausübung der Option bringt allerdings weitreichende steuerliche Folgen zum Beispiel bei der Gewerbesteuer. Unternehmer sollten sich daher vorab gut mit den Details und Folgen auseinandersetzen.
Wie funktioniert die Option?
Die Option muss beantragt werden. Dieser Antrag muss nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte zuständigen Finanzamt spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs gestellt werden, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll.
Kann der Vorgang rückgängig gemacht werden?
Eine Gesellschaft kann eine Rückoption beantragen. Zudem entfällt die Option, wenn die Voraussetzungen für eine Option nicht mehr gegeben sind - beispielsweise aufgrund einer Umwandlung der Gesellschaft.