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Konzernrechnungslegung
Konsolidierungspflichtige und kapitalmarktorientierte Unternehmen haben ihre Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2005 erstmals verpflichtend nach IFRS aufzustellen; fiir bestimmte Unternehmen gilt eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2007. Diese Verpflichtung ergibt sich aus der so genannten IFRS-Verordnung
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der EU und ist durch das Bilanzrechtsreformgesetz im deutschen HGB berücksichtigt worden. Sind die beiden Voraussetzungen fiir eine Konzernrechnungslegungspflicht nach IFRS-Konsolidierungspflicht und Kapitalmarktorientierung — erfüllt, dürfen Unternehmen bestimmter Rechtsformen ihren Konzernabschluss nicht mehr nach den Vorschriften des HGB aufstellen (§ 315a Abs. 1 HGB
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). Für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute gelten entsprechende Bestimmungen (§ 340i Abs. 2 Sätze 3–5 i.V.m. § 315a Abs. 1 HGB
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), ebenso fiir Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (§ 341j Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 315a Abs. 1 HGB
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).